Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nicht hinreichend erkennbar und gesichert ist, 
so kann jeder angrenzende Eigenthümer die 
für die betheiligten Grundstücke erforderliche 
neue oder ergänzende Vermarkung auf ge- 
meinschaftliche Kosten von dem Grenznachbar 
verlangen. 
Artikel 2. 
Für eine neu vorzunehmende oder für 
eine zur Ergänzung nothwendige, auf das 
wirkliche Bedürfnit beschränkte Vermarkung 
kann von jedem betheiligten Grundbesfitzer 
dle Verwendung dauerhafter, nach Beschaf- 
fenheit und Zahl dem Zwecke genügender 
Steine verlangt werden. 
Demselben steht 
wendung behauener 
falld er die dadurch verursachten Mehrkosten 
selbst tragen will. 
Ausnahmsweise sind Grenzmarten 
dauerhaftem Holze dann zulässig, wenn die 
Beschaffenheit des Bodens das Setzen von 
Steinen nicht gestattet, oder wenn die Be- 
schaffung der legzteren unverhältnin- 
mäßigen Kosten verbunden wäre. 
die Ver- 
verlangen 
aber 
— 
Steimr 
von 
Artikel 3. 
Kommt bezüglich der Art der vorzuneh— 
menden Vermarkung, der Anzahl und Be— 
schaffenheit der zu setzenden Grenzzeichen 
oder der Tragung der Kosten eine gütliche 
Verständigung zwischen den betheiligten 
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Grundeigenthümern zu Stande, so ist diese 
maßgebend. 
Artikel 4. 
Die Kesten der Vermarkung oder Ver- 
markungsergänzung sind zu gleichen Theilen 
von denjenigen Grundeigenthümern zu tragen, 
welche an der Feststellung des oder der 
Grenzeichen ein Interesse haben. 
Artikel 5. 
Verständigen sich die betheiligten Grund- 
eigenthumer, die bestehende Grenzlinie mit- 
tels Austausches von Grund und Boden 
zu verändern, oder nehmen die Feldgeschwo- 
reuen wahr, daß die bisherige Grenze ver- 
rückt werden will, so darf die Vermarkung 
erst ersolgen, dem die Vermessung durch 
den Bezirksgeometer und die Beurkundung 
der Besitzveränkerung ststigefunden haben. 
Auf solchen Austausch finden die Bestim- 
mungen des Geseten rom 10. November 1861, 
die Zusammenlegung de# Grimyostücke be- 
treffend, Anwendung. 
Artikel 6. 
Von jeder neuen Vermarkung ist behufs 
der Evidenthaltung der Steuerkatasterpläne 
dem betreffenden Rentamte Anzeige zu er- 
statten. Dieselbe liegt dem Vorstande der 
Gemeinde ob und hat dieser die von 
der Vermarkung berührten Grundstücke nach 
Besitz= und Plan-Nummer zu bezeichnen.
	        
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