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nicht hinreichend erkennbar und gesichert ist,
so kann jeder angrenzende Eigenthümer die
für die betheiligten Grundstücke erforderliche
neue oder ergänzende Vermarkung auf ge-
meinschaftliche Kosten von dem Grenznachbar
verlangen.
Artikel 2.
Für eine neu vorzunehmende oder für
eine zur Ergänzung nothwendige, auf das
wirkliche Bedürfnit beschränkte Vermarkung
kann von jedem betheiligten Grundbesfitzer
dle Verwendung dauerhafter, nach Beschaf-
fenheit und Zahl dem Zwecke genügender
Steine verlangt werden.
Demselben steht
wendung behauener
falld er die dadurch verursachten Mehrkosten
selbst tragen will.
Ausnahmsweise sind Grenzmarten
dauerhaftem Holze dann zulässig, wenn die
Beschaffenheit des Bodens das Setzen von
Steinen nicht gestattet, oder wenn die Be-
schaffung der legzteren unverhältnin-
mäßigen Kosten verbunden wäre.
die Ver-
verlangen
aber
—
Steimr
von
Artikel 3.
Kommt bezüglich der Art der vorzuneh—
menden Vermarkung, der Anzahl und Be—
schaffenheit der zu setzenden Grenzzeichen
oder der Tragung der Kosten eine gütliche
Verständigung zwischen den betheiligten
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Grundeigenthümern zu Stande, so ist diese
maßgebend.
Artikel 4.
Die Kesten der Vermarkung oder Ver-
markungsergänzung sind zu gleichen Theilen
von denjenigen Grundeigenthümern zu tragen,
welche an der Feststellung des oder der
Grenzeichen ein Interesse haben.
Artikel 5.
Verständigen sich die betheiligten Grund-
eigenthumer, die bestehende Grenzlinie mit-
tels Austausches von Grund und Boden
zu verändern, oder nehmen die Feldgeschwo-
reuen wahr, daß die bisherige Grenze ver-
rückt werden will, so darf die Vermarkung
erst ersolgen, dem die Vermessung durch
den Bezirksgeometer und die Beurkundung
der Besitzveränkerung ststigefunden haben.
Auf solchen Austausch finden die Bestim-
mungen des Geseten rom 10. November 1861,
die Zusammenlegung de# Grimyostücke be-
treffend, Anwendung.
Artikel 6.
Von jeder neuen Vermarkung ist behufs
der Evidenthaltung der Steuerkatasterpläne
dem betreffenden Rentamte Anzeige zu er-
statten. Dieselbe liegt dem Vorstande der
Gemeinde ob und hat dieser die von
der Vermarkung berührten Grundstücke nach
Besitz= und Plan-Nummer zu bezeichnen.