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meinde vier bis sieben Felvgeschworene auf-
zustellen.
Dieselben wählen aus ihrer Mitte einen
Obmann.
Besteht eine Gemeinde aus mehreren ge-
treunten Ortschaften, so ist jeder derselben
die Aufstellung von Feldgeschworenen für
ihre Flurmarkung gestattet.
Artikel 13.
Die Feldgeschworenen werden da, wo in
Folte des Gesetzes eine erstmalige Wahl
derselben nothwendig wird, von der Ge-
meindeverwaltung aus der Zahl der Gemeinde-
bürger in der betreffenden Flurmarkung auf
Lebensdauer gewählt.
Wird in Folge des Rücktritts, des Ab-
lebens oder der Functionsenthebung eine
Ergänzung der festgesetzten Normalzahl von
Feldgeschworenen nothwendig, so hat dieselbe
durch eigene Wahl von Seite der noch
übrigen Feldgeschworenen zu geschehen, so-
ferne die Zahl derselben minvestens noch in
drei besteht.
Wenn nur noch zwei Felvgeschworene vor-
handen sein sollten, so wird die Wahl nach
obigem Absatz 1 vorgenommen.
Artikel 14.
Die Feldgeschworenen werden durch die
Districts-Verwaltungsbehörbe auf die ihnen
zu erthellende Dienstesinstructton und auf
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die Bewahrung des Siebnergeheimnisses, wo
dasselbe besteht oder eingeführt wird, eldlich
verpflichtet.
Die Verpflichtung auf das Siebnerge-
heimniß geschieht für Lebensdauer.
Artikel 15.
In Ansehung der Wählbarkeit und der
Ablehnung der Wahl, ferner bezüglich der
Eutscheidung über die Zulässigkelt oder Noth-
wendigkelt des Austritts der Feldgeschwore-
nen haben die jeweiligen gesetzlichen Be-
stimmungen in Anwendung zu kommen, die
für die Mitglieder eines Gemeindeausschufses
in Landgemeinden gelten.
Artikel 16.
Die Feldgeschworenen sind im Gesammt-
Umfange des ihnen angewiesenen Bezirkes
ausschließlich befugt, Grenzzeichen zu setzen,
zum Behufe der Untersuchung zu heben, sie
wieder in die richtige Lage zu bringen und
im Falle der Entbehrlichkeit herauszunehmen.
Ihre Berechtigung hiezu ist jedoch in allen
Fällen, mit Ausnahme der Untersuchung
im gerichtlichen Auftrage, dadurch bedingt,
daß die Grenze durch unbestrittene Urkunde
oder rechtöfräftiges ri terliches Erkenntniß
oder freiwilliges Uebereinfommen der be-
theiligten Grundeigenthü rer zweifellos fest-
steht, und daß die Zustimmung der letzteren
ertheilt oder im Falle des Widerspruchs des