Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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meinde vier bis sieben Felvgeschworene auf- 
zustellen. 
Dieselben wählen aus ihrer Mitte einen 
Obmann. 
Besteht eine Gemeinde aus mehreren ge- 
treunten Ortschaften, so ist jeder derselben 
die Aufstellung von Feldgeschworenen für 
ihre Flurmarkung gestattet. 
Artikel 13. 
Die Feldgeschworenen werden da, wo in 
Folte des Gesetzes eine erstmalige Wahl 
derselben nothwendig wird, von der Ge- 
meindeverwaltung aus der Zahl der Gemeinde- 
bürger in der betreffenden Flurmarkung auf 
Lebensdauer gewählt. 
Wird in Folge des Rücktritts, des Ab- 
lebens oder der Functionsenthebung eine 
Ergänzung der festgesetzten Normalzahl von 
Feldgeschworenen nothwendig, so hat dieselbe 
durch eigene Wahl von Seite der noch 
übrigen Feldgeschworenen zu geschehen, so- 
ferne die Zahl derselben minvestens noch in 
drei besteht. 
Wenn nur noch zwei Felvgeschworene vor- 
handen sein sollten, so wird die Wahl nach 
obigem Absatz 1 vorgenommen. 
Artikel 14. 
Die Feldgeschworenen werden durch die 
Districts-Verwaltungsbehörbe auf die ihnen 
  
zu erthellende Dienstesinstructton und auf 
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die Bewahrung des Siebnergeheimnisses, wo 
dasselbe besteht oder eingeführt wird, eldlich 
verpflichtet. 
Die Verpflichtung auf das Siebnerge- 
heimniß geschieht für Lebensdauer. 
Artikel 15. 
In Ansehung der Wählbarkeit und der 
Ablehnung der Wahl, ferner bezüglich der 
Eutscheidung über die Zulässigkelt oder Noth- 
wendigkelt des Austritts der Feldgeschwore- 
nen haben die jeweiligen gesetzlichen Be- 
stimmungen in Anwendung zu kommen, die 
für die Mitglieder eines Gemeindeausschufses 
in Landgemeinden gelten. 
Artikel 16. 
Die Feldgeschworenen sind im Gesammt- 
Umfange des ihnen angewiesenen Bezirkes 
ausschließlich befugt, Grenzzeichen zu setzen, 
zum Behufe der Untersuchung zu heben, sie 
wieder in die richtige Lage zu bringen und 
im Falle der Entbehrlichkeit herauszunehmen. 
Ihre Berechtigung hiezu ist jedoch in allen 
Fällen, mit Ausnahme der Untersuchung 
im gerichtlichen Auftrage, dadurch bedingt, 
daß die Grenze durch unbestrittene Urkunde 
oder rechtöfräftiges ri terliches Erkenntniß 
oder freiwilliges Uebereinfommen der be- 
theiligten Grundeigenthü rer zweifellos fest- 
steht, und daß die Zustimmung der letzteren 
ertheilt oder im Falle des Widerspruchs des
	        
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