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einen Theiles durch Beschluß der Verwal-
tungsbehörden gemäß Artikel 9 und 11 sup-
plirt ist.
Artikel 17.
Die Feldgeschworenen können sich behufs
der Controle der Aechtheit und Unverrückt-
heit der Grenzmarken bel dem Setzen der-
selben bestlmmter geheimer Zelchen, soge-
nannter Unterlagen, bedienen.
Artikel 18.
Die Feldgeschworenen find Hilfsorgane
des Worstandes der Gemeinde für Erhaltung
der Flur= und Markungsgrenzen; ihre Dienst-
verrichtungen werden durch den Gemeinde-
Vorstand vermittelt.
Artikel 19.
Jur giltigen Vornahme der in Art. 16
bezeichneten Vermarkungsgeschäfte ist außer
den dvortselbst erwähnten Voraussetzungen die
Anwesenhelt von mindestens zwel Feldge-
schworenen, sowie jene der bethelligten Grund-
Eigenthümer oder ihrer Bevollmächtigten er-
forderlich. Diese letzteren haben sich beim
Legen und Untersuchen der geheimen Zeichen
zu entfernen.
Handelt es sich um die Vermarkung
elner gemkindlichen Flurgrenze, so haben für
sede hlebel betheiligte Gemelnde mindestens
zwel ihrer Feldgeschworenen mitzuwirken.
Die Vorladung der betheiligten Grund-
Eigenthümer hat durch den Vorstand der
Gemeinde zu geschehen.
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Wird die Verhandlung durch das Nicht-
erscheinen eines rechtzeitig geladenen Grund-
Eigenthümers vereitelt, so können demselben
die etwa hiedurch veursachten Kosten dann
überbürdet werden, wenn das Hiuwegbleiben
ohne genügende Entschuldigung erfolgt ist.
Im MWilederholungsfalle kann das Ver-
markungsgeschäft auch in Abwesenheit der
richttg Vorgeladenen giltig vorgenommen
werden, vorausgesetzt, daß dieses bei der
Vorladung ausvrücklich bemerkt worden ist.
Artikel 20. 4
Den Feldgeschworenen liegt ob, über
die Vornahme elnes jeden der im Art. 16
bezeichneten Vermarkungsgeschäfte ein fort-
laufendes Protokoll oder Tagebuch zu führen,
in welchem unter Angabe ver Zeit, dann
der Namen und der Eigenschaft der Anwe-
senden die stattgehabte Handlung genau zu
beschreiben und welches von deu betheiligten
Grundeigenthümern, sowie von den hiebel be-
schäftigten Feldgeschworenen zu unterzeichnenist.
Dieses Protokoll oder Tagebuch ist von dem
Vorstandeder Gemeinde sorgfältig zu verwahren.
Artikel 21.
Die Felvgeschworenen sind ferner ver-
pflichtet, die Grenzmarken der gesammten Ge-
meindeflur und der etwa besonders ver-
markten Abtheilungen derselben (Gewanne),
dann jene der Privatgrundstücke zu beauf-
sichtigen und zu dlesem Behufe die frag-
lichen Grenzen in Folge Aufforderung des