Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Vorstandes der Gemeinde, sowie nach der 
nädheren Anweisung der Dienstesinstruction 
perlodisch zu begehen und zu besichtigen, dle 
hlebei wahrgenommenen Mängel aber binnen 
24 Stunden dem Vorstande der Gemeinde, 
sowie den etwa speckell bethelligten Giund- 
Eigenthümern behufs der sofortigen Abhilfe 
anzuzelgen. 
Artikel 22. 
Die Feldgeschworenen beziehen für ihre 
Dienstesverrichtungen bestimmte, mit Rück- 
sicht auf die Zeltdauer und die Größe der 
Mühewaltung abzustufende und für jede 
einzelne Geschäftskategorie in der Dienstes- 
Instruction festzusetzende Gebühren. 
Artikel 23. 
Die Aufsicht über die Feldgeschworenen steht 
zunächst ihrem Obmanne zu. 
Die Eutscheidung von Differenzen, welche 
sich in dieser Hinsicht ergeben, bleibt der 
vorgesetzten mit der Oberaufsicht über die 
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Feldgeschworenen betrauten Dilstricts-Ver- 
waltungsbehdrde anheimgegeben. 
Artikel 24. 
Für den Umfang einer jeden Districts- 
Gemelnde wird die gesammte Geschäfts- 
führung der Feldgeschworenen, sowie die 
Festsetzung der zu beziehenden Gebühren 
vurch eine Dienstesinstruction geregelt. Die- 
selbe wird nach vorgehender Berathung von 
Seite des Districtsrathes durch dle Verwal- 
tungsbehörde festgesetzt. 
Artikel 25. 
In denjenigen Gemelnden, in welchen das 
Institut der Siebener (Steinsetzer, Feldschte- 
der u. s. w.) bereits besteht, ist dasselbe 
mit den Anforderungen des gegenwärtigen 
Gesetzes in Einklang zu bringen. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt neunzig Tage 
nach seiner Verkündung durch das Gesetz- 
blatt, beziehungsweise das Amtsblatt der 
Pfalz, in Wirksamkeit. 
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe. uv. Pfreschner. u. Gresser. v. Schlör. rhr. v. Pranchh. 
v. Lutz. v. Hörmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs#: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Teb. von Kobell.
	        
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