587
zeitlich bestimmten Zuchthaus-, bei Gefäng-
niß= und Geldstrafen in der Art zu berück-
sichtigen, daß zwar im Erkenntntsse die ver-
wirkte ordentliche Strafe ausgesprochen,
hievon aber so viel, als die Dauer der un-
verschuldet erllttenen Haft beträgt, für bereits
getilgt erklärt wird, wobei bezüglich der
Geldstrafen der in Artikel 27 festgesetzte
Maßstab in Anwendung kommt.
Als unverschuldet erlitten ist insbesondere
auch diejenige Untersuchungshaft zu erachten,
deren Verhängung unzulässig gewesen sein
würde, wenn zur Zeit dieser Verhängung
die Umstände, auf deren Annahme das
Endurtheil gebaut ist, bereits festgestellt
gewesen wären.
Bei Uebertretungen ist jede erlittene Unter-
suchungshaft in Anrechnung zu bringen.
Artikel 2.
Artikel 156, soll lauten:
„Wer außer dem Falle des Artikels 154
in fremde Gebäude oder Wohnungen oder
andere menschliche Aufenthaltsorte oder in
die dazu gehörigen umfriedeten Bezirke ein-
dringt, um widerrechtlich Gewalt gegen
Personen oder fremdes Eigenthum zu ver-
üben, desgleichen, wer in dieser Absicht auf
eine fremde Wohnung einen gewaltsamen
Angeiff macht, soll wegen Stdrung des
Hausfriedens mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten bestraft werden.
588
Ist an einer Person Gewalt verübt oder
fremdes Eigenthum zerstört, beschädigt oder
weggenommen worden, so tritt Gefängniß
bis zu zwei Jahren ein.
Artikel 3.
Artikel 221 soll lauten:
Wer außer dem Falle des Artikels 220
gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz der
Unzucht einer oder mehrerer Personen des
einen oder anderen Geschlechtes durch seine
Vermittlung oder durch Verschaffung von
Gelegenheit Vorschub leistet, soll mit Ge-
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Die Strafe steigt auf Gefängniß von
sechs Monaten bis zu drei Jahren, wenn
der Kuppler arglistige Kunstgriffe angewendet
hat, um der Unzucht Vorschub zu leisten,
oder wenn er unbescholtene Personen unter
achtzehn Jahren zur Gestattung der Unzucht
verleitet hat.
In beiden Fällen kann mit der Gefängniß-
strafe Geldstrafe bis zu tausend Gulden
verbunden werden, und ist Stellung unter
Polizeiaufsicht, sowie Verwahrung in einer
Polizeianstalt zulässig.
Artikel 4.
Artikel 234 soll lauten:
„Wer ohne die Absicht zu tödten, mit
überlegtem Entschlusse einem Andern eine
körperliche Mißhandlung oder Beschävigung