Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zeitlich bestimmten Zuchthaus-, bei Gefäng- 
niß= und Geldstrafen in der Art zu berück- 
sichtigen, daß zwar im Erkenntntsse die ver- 
wirkte ordentliche Strafe ausgesprochen, 
hievon aber so viel, als die Dauer der un- 
verschuldet erllttenen Haft beträgt, für bereits 
getilgt erklärt wird, wobei bezüglich der 
Geldstrafen der in Artikel 27 festgesetzte 
Maßstab in Anwendung kommt. 
Als unverschuldet erlitten ist insbesondere 
auch diejenige Untersuchungshaft zu erachten, 
deren Verhängung unzulässig gewesen sein 
würde, wenn zur Zeit dieser Verhängung 
die Umstände, auf deren Annahme das 
Endurtheil gebaut ist, bereits festgestellt 
gewesen wären. 
Bei Uebertretungen ist jede erlittene Unter- 
suchungshaft in Anrechnung zu bringen. 
Artikel 2. 
Artikel 156, soll lauten: 
„Wer außer dem Falle des Artikels 154 
in fremde Gebäude oder Wohnungen oder 
andere menschliche Aufenthaltsorte oder in 
die dazu gehörigen umfriedeten Bezirke ein- 
dringt, um widerrechtlich Gewalt gegen 
Personen oder fremdes Eigenthum zu ver- 
üben, desgleichen, wer in dieser Absicht auf 
eine fremde Wohnung einen gewaltsamen 
Angeiff macht, soll wegen Stdrung des 
Hausfriedens mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft werden. 
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Ist an einer Person Gewalt verübt oder 
fremdes Eigenthum zerstört, beschädigt oder 
weggenommen worden, so tritt Gefängniß 
bis zu zwei Jahren ein. 
Artikel 3. 
Artikel 221 soll lauten: 
Wer außer dem Falle des Artikels 220 
gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz der 
Unzucht einer oder mehrerer Personen des 
einen oder anderen Geschlechtes durch seine 
Vermittlung oder durch Verschaffung von 
Gelegenheit Vorschub leistet, soll mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Die Strafe steigt auf Gefängniß von 
sechs Monaten bis zu drei Jahren, wenn 
der Kuppler arglistige Kunstgriffe angewendet 
hat, um der Unzucht Vorschub zu leisten, 
oder wenn er unbescholtene Personen unter 
achtzehn Jahren zur Gestattung der Unzucht 
verleitet hat. 
In beiden Fällen kann mit der Gefängniß- 
strafe Geldstrafe bis zu tausend Gulden 
verbunden werden, und ist Stellung unter 
Polizeiaufsicht, sowie Verwahrung in einer 
Polizeianstalt zulässig. 
Artikel 4. 
Artikel 234 soll lauten: 
„Wer ohne die Absicht zu tödten, mit 
überlegtem Entschlusse einem Andern eine 
körperliche Mißhandlung oder Beschävigung
	        
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