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Arreststrafe, sowie Verbindung derselben mit
der Geldstrafe zulässig.
Ist die Mißhandlung oder Beschädigung
an einem Verwandten in aufsteigender Linie
verübt worden, so soll auf Gefängniß bis
zu einem Jahre erkannt werden.
Die Strafverfolgung findet in den im
gegenwäctigen Artikel bexeichneten Fällen,
soferne die That nicht in einer Schlägerei
(Art. 241) oder im Rückfalle (Art. 242)
verübt wurde, nur auf Antrag des Ver-
letzten oder seines gesetzlichen Vertreters statt.“
Artikel 7.
Artikel 276 soll lauten:
„Wer wegen Diebstahls, Raubes oder
Hehlerei bereits einmal zu einer Verbrechens-
oder z eimal zu Gefängnißstrafe, jedesmal
von wenigstens einem Jahre, verurtheilt
worden ist und sich neuerdings, ehe vom
Tage der erstandenen Strafe oder erlangten
Begnadigung zehn Jahre verflossen sind,
eines Diebstahls schuldig macht, wird
1) wenn dieser Diebstahl nach At.
Ziff. 1 strafbar wäre, mit Gefängniß
nicht unter zwei Jahren;
2) wenn derselbe nach Art. 282 Ziff.
strafbar wäre, mit Zuchthaus bis zu.
zwölf Jahren und
3) weun er nach Art. 274 oder 275 straf-
bar wäre, mit Zuchthaus von acht bis
zwanzig Jahren,
bestraft.“
Artikel 8.
Artikel 282 soll lauten:
„Der Diebstahl, welcher nicht unter die
Bestimmungen der Art. 274 bis 276 und
284 bis 287 fällt, ist mit Gefängniß nicht
unter einem Monat zu bestrafen:
1) wenn der Werth des Gestohlenen die
Summe von zehn Gulden übersteigt;
2) wenn der Diebstahl in elnem bewohn-
ten Gebäude oder in dem dazu ge-
hörigen und damit in innerer Durch-
gangsverbindung stehenden umschlossenen
Raume mittels Einsteigens, Einbruchs
oder rechtswidrigen Gebrauchs von
Schlüsseln verübt worden ist;
3) wenn der Dieb bereits früher wegen
eines als Verbrechen, Vergehen oder
nach Art. 283 als Uebertretung straf-
baren Diebstahls, wegen Raubes oder
wegen einer nach Art. 309, 310 oder
312 strafbaren Hehlerei verurtheilt
worden ist, und sich neuerdings, ehe
vom Tage der erstandenen Strafe oder
erlangten Begnadigung fünf Jahre
verflossen find, eines Diebstahls schul-
dig macht.“
Artikel 9.
Art. 284 soll lauten:
„Wer auf dem Halme oder der Wurzel
stehende Feldfrüchte oder sonstige Boden-
erzeugnisse, hängendes oder herabgefallenes