Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Arreststrafe, sowie Verbindung derselben mit 
der Geldstrafe zulässig. 
Ist die Mißhandlung oder Beschädigung 
an einem Verwandten in aufsteigender Linie 
verübt worden, so soll auf Gefängniß bis 
zu einem Jahre erkannt werden. 
Die Strafverfolgung findet in den im 
gegenwäctigen Artikel bexeichneten Fällen, 
soferne die That nicht in einer Schlägerei 
(Art. 241) oder im Rückfalle (Art. 242) 
verübt wurde, nur auf Antrag des Ver- 
letzten oder seines gesetzlichen Vertreters statt.“ 
Artikel 7. 
Artikel 276 soll lauten: 
„Wer wegen Diebstahls, Raubes oder 
Hehlerei bereits einmal zu einer Verbrechens- 
oder z eimal zu Gefängnißstrafe, jedesmal 
von wenigstens einem Jahre, verurtheilt 
worden ist und sich neuerdings, ehe vom 
Tage der erstandenen Strafe oder erlangten 
Begnadigung zehn Jahre verflossen sind, 
eines Diebstahls schuldig macht, wird 
1) wenn dieser Diebstahl nach At. 
Ziff. 1 strafbar wäre, mit Gefängniß 
nicht unter zwei Jahren; 
2) wenn derselbe nach Art. 282 Ziff. 
strafbar wäre, mit Zuchthaus bis zu. 
zwölf Jahren und 
3) weun er nach Art. 274 oder 275 straf- 
bar wäre, mit Zuchthaus von acht bis 
zwanzig Jahren, 
bestraft.“ 
Artikel 8. 
Artikel 282 soll lauten: 
„Der Diebstahl, welcher nicht unter die 
Bestimmungen der Art. 274 bis 276 und 
284 bis 287 fällt, ist mit Gefängniß nicht 
unter einem Monat zu bestrafen: 
1) wenn der Werth des Gestohlenen die 
Summe von zehn Gulden übersteigt; 
2) wenn der Diebstahl in elnem bewohn- 
ten Gebäude oder in dem dazu ge- 
hörigen und damit in innerer Durch- 
gangsverbindung stehenden umschlossenen 
Raume mittels Einsteigens, Einbruchs 
oder rechtswidrigen Gebrauchs von 
Schlüsseln verübt worden ist; 
3) wenn der Dieb bereits früher wegen 
eines als Verbrechen, Vergehen oder 
nach Art. 283 als Uebertretung straf- 
baren Diebstahls, wegen Raubes oder 
wegen einer nach Art. 309, 310 oder 
312 strafbaren Hehlerei verurtheilt 
worden ist, und sich neuerdings, ehe 
vom Tage der erstandenen Strafe oder 
erlangten Begnadigung fünf Jahre 
verflossen find, eines Diebstahls schul- 
dig macht.“ 
Artikel 9. 
Art. 284 soll lauten: 
„Wer auf dem Halme oder der Wurzel 
stehende Feldfrüchte oder sonstige Boden- 
erzeugnisse, hängendes oder herabgefallenes
	        
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