595
Artikel 12.
Artikel 309 soll lauten:
„Die Strafe der Hehlerei ist:
1) wenn sich dieselbe auf eine) als
Uebertretung strafbare That bezieht,
Arrest bis zu vierzehn Tagen oder
Geldstrafe bis zu fünfzig Gulden;
2) wenn sie sich auf eine als Vergehen
strafbare That bezieht, oder wenn der
Hehler bereits früher einmal wegen
Hehlerei rerurtheilt war und sich
neuerdings, ehe vom Tage der erstan-
denen Strafe oder erlangten Begnadi-
gung fünf Jahre verflossen sind, der
Hehlerei schulotg macht, Gefängniß-
strafe bis zu drei Jahren, womit
Geldstrafe bis zu dreihundert Gulden
verbunden werden kann;
wenn sie sich auf eine als Verbrechen
strafbare That bezieht, Gefängniß nicht
unter einem Jahre, womit Gelostrafe
bis zu tausend Gulden verbunden wer-
den kann.
—
Artikel 13.
Artikel 315 soll lauten:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen der
Art. 316, 319, und 320 soll der Betrug
bestraft werden:
1) mit Zuchthaus bis zu acht Jahren,
wenn der verursachte Schaden tausend
Gulden übersteigt;
596
2) mit Gefängniß nicht unter einem
Monate, womit Geldstrafe bis zu fünf-
hundert Gulden verbunden werden
kann, wenn der Schaden zehn Gulden
übersteigt oder wenn der Thäter schon
früher wegen Betrugs oder Fälschung
verurtheilt worden ist, und vom Tage
der erstandenen Strafe oder erlangten
Begnadigung noch nicht fünf Jahre
abgelaufen sind;
außerdem mit Arrest, welcher auch ge-
schärft werden kann, oder an Geld bis
zu hundert und fünfzig Gulden.
3
Artikel 14.
Artikel 319 soll lauten:
„Wer wegen Betrugs oder Fälschung
bereits einmal zu einer Verbrechens= oder
zweimal zu Gefängnißstrafe, jevesmal von
wenigstens einem Jahre verurtheilt worden
ist, und sich neuerdings, ehe vom Tage der
erstandenen Strafe oder erlangten Begnadi-
gung zehn Jahre verflossen sind, eines Be-
trugs schuldig macht, soll, wenn dieser Be-
trug mit Zuchthausstrafe bedroht ist, mit
Zuchthaus von acht bis sechzehn Jahren,
wenn er aber wegen eines die Summe von
zehn Gulden übersteigenden Schadens
(Art. 315 Ziff 2) oder in Gemähßheit des
Art. 316 mit Gefängnißstrafe bedroht ist,
mit Zuchthaus bis zu acht Jahren bestraft
werden."