Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 12. 
Artikel 309 soll lauten: 
„Die Strafe der Hehlerei ist: 
1) wenn sich dieselbe auf eine) als 
Uebertretung strafbare That bezieht, 
Arrest bis zu vierzehn Tagen oder 
Geldstrafe bis zu fünfzig Gulden; 
2) wenn sie sich auf eine als Vergehen 
strafbare That bezieht, oder wenn der 
Hehler bereits früher einmal wegen 
Hehlerei rerurtheilt war und sich 
neuerdings, ehe vom Tage der erstan- 
denen Strafe oder erlangten Begnadi- 
gung fünf Jahre verflossen sind, der 
Hehlerei schulotg macht, Gefängniß- 
strafe bis zu drei Jahren, womit 
Geldstrafe bis zu dreihundert Gulden 
verbunden werden kann; 
wenn sie sich auf eine als Verbrechen 
strafbare That bezieht, Gefängniß nicht 
unter einem Jahre, womit Gelostrafe 
bis zu tausend Gulden verbunden wer- 
den kann. 
— 
Artikel 13. 
Artikel 315 soll lauten: 
„Vorbehaltlich der Bestimmungen der 
Art. 316, 319, und 320 soll der Betrug 
bestraft werden: 
1) mit Zuchthaus bis zu acht Jahren, 
wenn der verursachte Schaden tausend 
Gulden übersteigt; 
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2) mit Gefängniß nicht unter einem 
Monate, womit Geldstrafe bis zu fünf- 
hundert Gulden verbunden werden 
kann, wenn der Schaden zehn Gulden 
übersteigt oder wenn der Thäter schon 
früher wegen Betrugs oder Fälschung 
verurtheilt worden ist, und vom Tage 
der erstandenen Strafe oder erlangten 
Begnadigung noch nicht fünf Jahre 
abgelaufen sind; 
außerdem mit Arrest, welcher auch ge- 
schärft werden kann, oder an Geld bis 
zu hundert und fünfzig Gulden. 
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Artikel 14. 
Artikel 319 soll lauten: 
„Wer wegen Betrugs oder Fälschung 
bereits einmal zu einer Verbrechens= oder 
zweimal zu Gefängnißstrafe, jevesmal von 
wenigstens einem Jahre verurtheilt worden 
ist, und sich neuerdings, ehe vom Tage der 
erstandenen Strafe oder erlangten Begnadi- 
gung zehn Jahre verflossen sind, eines Be- 
trugs schuldig macht, soll, wenn dieser Be- 
trug mit Zuchthausstrafe bedroht ist, mit 
Zuchthaus von acht bis sechzehn Jahren, 
wenn er aber wegen eines die Summe von 
zehn Gulden übersteigenden Schadens 
(Art. 315 Ziff 2) oder in Gemähßheit des 
Art. 316 mit Gefängnißstrafe bedroht ist, 
mit Zuchthaus bis zu acht Jahren bestraft 
werden."
	        
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