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das Datum der zu Gunsten dieser Gläubiger
genommenen Einschreibungen die Reihenfolge,
in welcher sie die Hypothekarrechte der Ehe-
frau auszuüben befugt sind.
Die vorstehenden Bestimmungen finden
auf Fälle, in welchen eine Ehefrau einen
Drittbesitzerin ihregesetzliche Hypothek subrogirt
hat, insoweit keine Anwendung, als diese Sub-
rogatlon die in den Händen des Drittbesitzers
befindlichen Liegenschaften betrifft.
Bezüglich der in den Händen eines solchen
Drittbesitzers befindlichen Liegenschaften kann
die gesetzliche Hypothek der Ehefrau nur von
denjenigen in dieselbe subrogirten Gläubigern
ausgeübt werden, zu deren Gunsten die nach
Absatz 2 erforderliche Einschreibung schon
vor der Subrogation des Drittbesitzers vor-
genommen worden ist.
Artikel 2.
Die im vorhergehenden Artikel geforderten
Hypothekareinschreibungen sollen Vor- und
Familiennamen, Stand oder Gewerbe und
Wohnort des subrogirten Gläubigers und
der betheilgten Eheleute, Beschaffenheit und
Datum der Subrogationsurkunde, den Betrag
der Forderung an Haupt= und Nebensache
und die Zeit der Zahlbarkeit, endlich die Er-
wählung eines Domicils im betreffenden
Bezirke enthalten.
Ist die Uebertragung der ehefraulichen
Hypothek auf bestimmte Liegenschaften be-
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schränkt, so soll die Einschreibung auch die
Art und Lage des Gutes bezeichnen, auf
welche das Hypothekarrecht sich erstreckt.
Artikel 3.
Uebertragungen und Verzichtleistungen
der im Artikel 1 bezeichneten Art, welche an
dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt,
bereits mit sicherem Datum erworben waren,
verlieren den subrogirten Gläubigern gegen-
über den erworbenen Rang, dem Drittbesitzer
gegenüber ihre Wirksamkeit, denn sie nicht
binnen Jahresfrist, vom Tage der Wirksam-
keit dieses Gesetzes an, in die Hypotheken-
bücher eingetragen sind.
Artikel 4.
Statt des dritten Absatzes des Artikels
2,180 des in der Pfalz geltenden Giollgesetz-
buches wird Folgendes bestimmt:
Bezüglich jener Liegenschaften, welche
sich in den Händen eines Drittbesitzers
befinden, tritt dle Verjährung in allen
Fällen nach einem dreißigjährigen Be-
sitze ein.
Alle am Tage der Wirksamkeit vorstehen-
der Bestlmmung noch nicht vollendeten Ver-
jährungen von Privilegien und Hypotheken
werden nach gegenwärtigem Gesetze beurtheilt.