Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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das Datum der zu Gunsten dieser Gläubiger 
genommenen Einschreibungen die Reihenfolge, 
in welcher sie die Hypothekarrechte der Ehe- 
frau auszuüben befugt sind. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden 
auf Fälle, in welchen eine Ehefrau einen 
Drittbesitzerin ihregesetzliche Hypothek subrogirt 
hat, insoweit keine Anwendung, als diese Sub- 
rogatlon die in den Händen des Drittbesitzers 
befindlichen Liegenschaften betrifft. 
Bezüglich der in den Händen eines solchen 
Drittbesitzers befindlichen Liegenschaften kann 
die gesetzliche Hypothek der Ehefrau nur von 
denjenigen in dieselbe subrogirten Gläubigern 
ausgeübt werden, zu deren Gunsten die nach 
Absatz 2 erforderliche Einschreibung schon 
vor der Subrogation des Drittbesitzers vor- 
genommen worden ist. 
Artikel 2. 
Die im vorhergehenden Artikel geforderten 
Hypothekareinschreibungen sollen Vor- und 
Familiennamen, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort des subrogirten Gläubigers und 
der betheilgten Eheleute, Beschaffenheit und 
Datum der Subrogationsurkunde, den Betrag 
der Forderung an Haupt= und Nebensache 
und die Zeit der Zahlbarkeit, endlich die Er- 
wählung eines Domicils im betreffenden 
Bezirke enthalten. 
Ist die Uebertragung der ehefraulichen 
Hypothek auf bestimmte Liegenschaften be- 
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schränkt, so soll die Einschreibung auch die 
Art und Lage des Gutes bezeichnen, auf 
welche das Hypothekarrecht sich erstreckt. 
Artikel 3. 
Uebertragungen und Verzichtleistungen 
der im Artikel 1 bezeichneten Art, welche an 
dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, 
bereits mit sicherem Datum erworben waren, 
verlieren den subrogirten Gläubigern gegen- 
über den erworbenen Rang, dem Drittbesitzer 
gegenüber ihre Wirksamkeit, denn sie nicht 
binnen Jahresfrist, vom Tage der Wirksam- 
keit dieses Gesetzes an, in die Hypotheken- 
bücher eingetragen sind. 
Artikel 4. 
Statt des dritten Absatzes des Artikels 
2,180 des in der Pfalz geltenden Giollgesetz- 
buches wird Folgendes bestimmt: 
Bezüglich jener Liegenschaften, welche 
sich in den Händen eines Drittbesitzers 
befinden, tritt dle Verjährung in allen 
Fällen nach einem dreißigjährigen Be- 
sitze ein. 
Alle am Tage der Wirksamkeit vorstehen- 
der Bestlmmung noch nicht vollendeten Ver- 
jährungen von Privilegien und Hypotheken 
werden nach gegenwärtigem Gesetze beurtheilt.
	        
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