Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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verzinsliche  Cassa-Anweisungen  in  Beträgen
nicht  unter  2  fl.  auszugeben.

Artikel  2.

Diese  Cassa-Anweisungen  gelten  in  Bayern
  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  und  werden
  daher  auch  von  allen  Staatscassen  nach
ihrem  vollen  Nennwerthe  an  Zahlungsstatt
angenommen.

Der  k.  Staatsminister.,  der  Finanzen  ist
ermächtigt,  bei  allen  Zahlungen  an  die
Staatscassen,  welche  20  fl.  erreichen,  für
den  vlerten  Theil  derselben  die  Erlage  in
Cafsa.-Anweisungen  anzuordnen.

Artikel  3.

Die  Cassa-Anweisungen  bildenkeinen  Theil
der  Staatsschuld.

Die  Wahl  unter  den  gesetzlich  bewilligten
Anlehens-  Crediten,  zu  deren  Reallsirung
die  Cassa-Anweisungen  Verwendung  finden
sollen,  ist  dem  k.  Staatsminister  der  Finanzen
  vorbehalten.

Artikel  41.

Die  Ausgabe  der  Cassa-Anweisungen  erfolgt
  durch  die  k.  Staatsschuldentilgungs-Commission
  unter  der  Controle  der  Schuldentilgungs-Commissäreder
  Kammern  des  Landtags.

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Artikel  5.

Die  Cassa-Anweisungen  werden  jederzeit
auf  Verlangen  gegen  Silbermünze  umgewechselt.
  Zu  diesem  Behufe  werden  eine
der  k.  Cassen  in  München  und  eine  zweite
k.  Casse  in  einer  anderen  größeren  Stadt
des  Königreichs  als  Einlösungscassen  bestimmt,
  ausreichend  dotirt  und  bffentlich  bekannt
  gemacht  werden.

Artikel  6.

Ersatz  für  zu  Verlust  gegangene  Gassa-Anweisungen
  kann  von  der  Staatscassa
nicht  gefordert  werden.  Abgenutzte  oder  beschädigte
  Stücke  werden  nur  dann  gegen
Silber  oder  andere  Cafsa-Anweisungen  umgewechselt,
  wenn  die  Aechtheit  und  der
Werthsbetrag  unzweifelhaft  zu  erkennen  sind,
und  die  Ueberzeugung  erlangt  wird,  daß
kein  Mißbrauch  mit  den  etwa  fehlenden
Stücken  stattfinden  kann.

Artikel

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen  ist
befugt,  die  umlaufenden  Cassa-Anweisungen
ganz  oder  theilweise  gegen  eine  neue  Emission
gleicher  Größe  unter  Vorsehung  einer  Frist
von  mindestens  einem  Jahre  mit  dem  Präjudize
  einziehen  zu  lassen,  daß  die  nicht
rechtzeitig  eingelangten  als  werthlos  erklärt
werden.