Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nahme den im Artikel 47 des Gesetzes vom 
25. Ventose XI vorgeschriebenen Eid vor 
dem einschlägigen Bezirksgerichte zu leisten 
und bei der erstmaligen Amtsübernahme 
lhre Unterschrift sowie den Handzug, dessen 
sie sich etwa zu bedienen gesonnen sind, auf 
den Kanzleien der Bezirksgerichte der Pfalz 
zu hinterlegen. 
Artikel 3. 
Für den Fall der Krankheit oder Abwe- 
senheit kann der Notar auch einen anderen 
Notar seines Amtsbezirkes als Amtsverweser 
bestimmen, worüber er dem Bezirkögerichte 
durch Zuschrift an den Staatsprocurator 
Anzeige zu erstatten, und zugleich die schrift- 
liche Erklärung des bezeichneten Notars, daß 
er die Amtsverwesung zu übernehmen bereit 
sei, beizufügen hat. 
Aufträge, welche dem Notar vom Gericht 
ertheilt worden sind, können einem nach 
Absatz 1 bestellten Verweser desselben nur 
durch das Gericht oder durch Orvonnanz 
des Gerichtspräsiventen auf Antrag der be- 
theiligten Personen nach Vernehmung des 
Staatsprocurators übertragen werden. 
Artikel 4. 
Unbeschadet der Verfügungen des Ar- 
tikels 61 des Gesetzes vom 25. Vemose XI 
kann in allen Dringlichkeitsfällen, sowie für 
den Fall der Amtsunterbrechung die Ver- 
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wahrung des Notariatsarchivs und die 
Erthetlung von Ausfertigungen aus den 
Urschriften dieses Archivs durch einen anderen 
Notar des Amtsbezirks von dem einschlä- 
gigen Bezirksgerichtspräsidenten auf Antrag 
des Staatsanwaltes angeordnet werden. 
Bei länger dauernder Krankheit oder 
Abwesenhelt eines Notars kann, wenn derselbe 
von dem in den Artikeln 1 und 3 einge- 
räumten Rechte nicht Gebra uch gemacht hat 
von dem Staatsminister der Justiz aus der 
Zahl der Notare des Amtöbezirks oder der 
Notariatsgehilfen ein Amtsverweser aufgestellt 
werden. 
Artikel 5. 
In allen Fällen der Amtsverwesung 
werden die von dem Amtsverweser aufge- 
nommenen Urschriften, in welchen diese seine 
Eigenschaft anzuführen ist, in dem Archive 
des verhinderten Notars aufbewahrt und 
nur in dem Repertorium des letzteren ein- 
getragen. 
Artikel 6. 
Die Notariatsverweser werden in disci- 
plinärer Beziehung gleich den Notaren be- 
handelt. 
Ist ein Notariatsverweser auf Vorschlag 
des Notars aufgestellt worden, so haftet der 
letztere mit seinem Vermögen für die gegen 
den Verweser verhängten Geldstrafen und 
demselben obliegenden Entschädigungen.
	        
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