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nahme den im Artikel 47 des Gesetzes vom
25. Ventose XI vorgeschriebenen Eid vor
dem einschlägigen Bezirksgerichte zu leisten
und bei der erstmaligen Amtsübernahme
lhre Unterschrift sowie den Handzug, dessen
sie sich etwa zu bedienen gesonnen sind, auf
den Kanzleien der Bezirksgerichte der Pfalz
zu hinterlegen.
Artikel 3.
Für den Fall der Krankheit oder Abwe-
senheit kann der Notar auch einen anderen
Notar seines Amtsbezirkes als Amtsverweser
bestimmen, worüber er dem Bezirkögerichte
durch Zuschrift an den Staatsprocurator
Anzeige zu erstatten, und zugleich die schrift-
liche Erklärung des bezeichneten Notars, daß
er die Amtsverwesung zu übernehmen bereit
sei, beizufügen hat.
Aufträge, welche dem Notar vom Gericht
ertheilt worden sind, können einem nach
Absatz 1 bestellten Verweser desselben nur
durch das Gericht oder durch Orvonnanz
des Gerichtspräsiventen auf Antrag der be-
theiligten Personen nach Vernehmung des
Staatsprocurators übertragen werden.
Artikel 4.
Unbeschadet der Verfügungen des Ar-
tikels 61 des Gesetzes vom 25. Vemose XI
kann in allen Dringlichkeitsfällen, sowie für
den Fall der Amtsunterbrechung die Ver-
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wahrung des Notariatsarchivs und die
Erthetlung von Ausfertigungen aus den
Urschriften dieses Archivs durch einen anderen
Notar des Amtsbezirks von dem einschlä-
gigen Bezirksgerichtspräsidenten auf Antrag
des Staatsanwaltes angeordnet werden.
Bei länger dauernder Krankheit oder
Abwesenhelt eines Notars kann, wenn derselbe
von dem in den Artikeln 1 und 3 einge-
räumten Rechte nicht Gebra uch gemacht hat
von dem Staatsminister der Justiz aus der
Zahl der Notare des Amtöbezirks oder der
Notariatsgehilfen ein Amtsverweser aufgestellt
werden.
Artikel 5.
In allen Fällen der Amtsverwesung
werden die von dem Amtsverweser aufge-
nommenen Urschriften, in welchen diese seine
Eigenschaft anzuführen ist, in dem Archive
des verhinderten Notars aufbewahrt und
nur in dem Repertorium des letzteren ein-
getragen.
Artikel 6.
Die Notariatsverweser werden in disci-
plinärer Beziehung gleich den Notaren be-
handelt.
Ist ein Notariatsverweser auf Vorschlag
des Notars aufgestellt worden, so haftet der
letztere mit seinem Vermögen für die gegen
den Verweser verhängten Geldstrafen und
demselben obliegenden Entschädigungen.