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8. 7.
Auch in denjenigen Fällen, in welchen
Gewerbtreibende und Frachtführer bei der
Anmeldung an der Zollstärte verbotene oder
abgabepflichtige Gegenstände gar nicht oder
in zugeringer Menge oderin einer Beschaffenheit,
die eine geringere Abgabe würde begründet
haben, veclariren und deshalb die Contre-
bande oder Zolldefraudation als vollbracht
angenommen wird, ist dem Angeschuldigten
der Nachweis zu gestatten, daß eine Contre-
bande oder Zolldefraudation nicht habe
verübt werden können oder nicht beabsichtigt
gewesen sei. Wird dieser Nachweis geführt,
so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis
10 Thlrn. (1 bis 15 fl.) ein.
8. 8.
Der gleiche Nachweis ist fortan überall
auch in dem Falle gestattet, wenn über ver-
botene oder abgabepflichtige
welche aus dem Auslande eingehen, vor der
Anmeldung und Revision bei der Zollstätte,
Gegenstände,
oder wenn über derartige zur Durchfuhr
oder zur Versendung nach einer öffentlichen
Niederlage-Anstalt declarirte oder sonst unter
Zollcontrole befindliche Gegenstände auf
dem Transporte eigenmächtig verfügt wird.
Wird der Nachweis geführt, so tritt nur
eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thlrn.
(1 bis 15 fl.) ein.
8. 9.
Mit den aus den K. 5. 7 und 8 sich
ergebenden Maßgaben tritt das in dem
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen er-
lassene Gesetz, die Bestrafung der Zollvergehen
betreffend, vom 6. März 1840 auch für
das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen
vom 1. Juli 1868 ab in Wirksamkeit.
8. 10.
Ueber die zur Ausführung erforderlichen
Bestimmungen wird von dem Bundesrath
des Zollvereins Beschluß gefaßt werden.