Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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8. 7. 
Auch in denjenigen Fällen, in welchen 
Gewerbtreibende und Frachtführer bei der 
Anmeldung an der Zollstärte verbotene oder 
abgabepflichtige Gegenstände gar nicht oder 
in zugeringer Menge oderin einer Beschaffenheit, 
die eine geringere Abgabe würde begründet 
haben, veclariren und deshalb die Contre- 
bande oder Zolldefraudation als vollbracht 
angenommen wird, ist dem Angeschuldigten 
der Nachweis zu gestatten, daß eine Contre- 
bande oder Zolldefraudation nicht habe 
verübt werden können oder nicht beabsichtigt 
gewesen sei. Wird dieser Nachweis geführt, 
so tritt nur eine Ordnungsstrafe von 1 bis 
10 Thlrn. (1 bis 15 fl.) ein. 
8. 8. 
Der gleiche Nachweis ist fortan überall 
auch in dem Falle gestattet, wenn über ver- 
botene oder abgabepflichtige 
welche aus dem Auslande eingehen, vor der 
Anmeldung und Revision bei der Zollstätte, 
Gegenstände, 
oder wenn über derartige zur Durchfuhr 
oder zur Versendung nach einer öffentlichen 
Niederlage-Anstalt declarirte oder sonst unter 
Zollcontrole befindliche Gegenstände auf 
dem Transporte eigenmächtig verfügt wird. 
Wird der Nachweis geführt, so tritt nur 
eine Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thlrn. 
(1 bis 15 fl.) ein. 
8. 9. 
Mit den aus den K. 5. 7 und 8 sich 
ergebenden Maßgaben tritt das in dem 
Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen er- 
lassene Gesetz, die Bestrafung der Zollvergehen 
betreffend, vom 6. März 1840 auch für 
das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen 
vom 1. Juli 1868 ab in Wirksamkeit. 
8. 10. 
Ueber die zur Ausführung erforderlichen 
Bestimmungen wird von dem Bundesrath 
des Zollvereins Beschluß gefaßt werden.
	        
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