Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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kohle; Steinsalz nebst den mit demselben auf 
der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen 
und die Soolquellen. 
Artikel 2. 
Der Erwerb und Betrieb von Berzwerken 
auf Rechnung des Staates ist den Bestim- 
mungen des gegenwärtigen Gesetzes ebenfalls 
unterworfen. 
Zweiter Titel. 
Von der Erwerbung des Perwerke- 
SEigenthume. 
Erster Abschnitt. 
Vom Schörfen. 
Artikel 3. 
Die Aüfsüchung der im Artiktl 1 bezeich- 
neten Mineralien auf ihren natürlichen Ab- 
lagerungen — das Schürfen — unterliegt 
den nachstehenden Vorschriften (Art. 4 bis 
Art. 11.) 
Artikel 4. 
Auf öffentlichen Plätzen, Straßen und 
Eisenbahnen, sowie auf Friedhöfen ist das 
Schürfen unbedingt untersagt. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen 
unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der 
Bergbehörden überwiegende Gründe des öf- 
fentlichen Interesses entgegenstehen. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um 
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dieselben bis zu sechzig Metern, in Gärten und 
in eingefriedeten Hofräumen darf nicht ge- 
schürft werden, es sei denn, daß der Grund- 
besitzer seine ausdrückliche Einwilligung hiczu 
ertheilt hat. 
Artikel 5. 
Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten 
fremden Grund und Boden benützen will, hat 
hiezu die Erlaubniß des Grundbesitzers nach- 
zusuchen. 
Mit Ausnahme der im Art. 4 bezeichneten 
Fälle muß der Grunbdbesitzer, er sei Eigen- 
thümer oder Nutzungsberechtigter, das Schürfen 
auf seinem Grund und Boden gestatten. 
Artikel 6. 
Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grund- 
besitzer für die entzogene Nutzung jährlich im 
Voraus vollständige Entschädigung zu leisten 
und das Grundstück nach beendigker #enu- 
tung wieder zur freien Verfügung des Grund- 
besitzers zu stellen, auch für den Fall, daß 
durch die Schürfarbeiten eine Werthsvermin- 
derung des Grundstückes eintritt, bei Been- 
digung der Benützung den Minderwerth zu 
ersetzen. 
Für die Erfüllung dieser letzteren Verpflich- 
tung kann der Grundbesitzer schon vor dem 
Beginne der Schürfarbeiten die Bestellung an- 
gemessener Sicherheit von dem Schürfer ver- 
langen.
	        
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