Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 7. 
Die dem Grundeigenthümer in Art. 127 
Abs. 3, Art. 128 und Art. 129 eingeräumten 
Rechte stehen demselben auch gegen den Schür- 
fer zu. 
In diesen Fällen sind für den Antrag des 
Grundeigenthümers die Bestimmungen des 
Art. 136 und folgende maßgebend. 
Artikel 8. 
Kann der Schürfer sich mit dem Grund- 
besitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten 
nicht gütlich einigen, so entscheiden die Berg- 
behörden darüber, ob und unter welchen Be- 
dingungen die Schürfarbeiten unternommen 
werden dürfen. Auch wenn der Grundbesitzer 
vor Beginn der Schürfarbeiten auf Erwer- 
bung des Grundeigenthums nach Artikel 138 
Abs. 2 einen Gegenantrag stellt, haben die 
Bergbehörden sofort darüber zu entscheiden, 
ob und unter welchen Bedingungen das be- 
gehrte Grundstück von dem Schürfer vorläufig 
in Benützung genommen werden darf. 
Die Bergbehörden können die Ermächtigung 
zum Schürfen nur in den Fällen des Art. 4 
versagen. 
Die Bergbehörde erster Instanz setzt beim 
Mangel einer Einigung unter den Betheiligten 
die Entschädigung und Sicherheitsleistung in 
Geld (Art. 6) vorbehaltlich der Beschreitung 
des Rechtsweges fest. Wird dieser betreten, 
so ist die Klage bei demjenigen Bezirksgerichte, 
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in dessen Sprengel das treffende Grundstück 
liegt, zu erheben. 
Die Kosten der ersten Instanz fallen dem 
Schürfer, die der Berufungsinstanz dem unter- 
liegenden Theile zur Last. 
Artikel 9. 
Durch Beschreitung des Rechtsweges wegen 
der Festsetzung der Entschädigung oder der 
Sicherheitsleistung wird der Beginn der Schürf- 
arbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, 
daß die von der Bergbehörde festgesetzte Ent- 
schädigung an den Berechtigten bezahlt oder 
bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt, 
desgleichen die gerichtliche Hinterlegung der 
Sicherheitsleistung in dem von der Bergbehörde 
festgestellten Betrage geschehen ist. 
Artikel 10. 
In den Feldern fremder Bergwerke darf 
nach denjenigen Mineralien geschürft werden, 
auf welche der Bergwerkseigenthümer Rechte 
noch nicht erworben hat. 
Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die 
Sicherheit der Baue oder den ungestörten Be- 
trieb des Bergwerkes, so hat die Bergbehörde 
dieselben zu untersagen. 
Der Bergwerksbesitzer kann verlangen, daß 
der Schürfer ihm vor Beginn der Schürfar- 
beiten angemessene Sicherheit für die etwa zu 
leistende Entschädigung bestellt. 
Auf diese Sicherheitsleistung finden die 
Art. 8 und 9 Anwendung. 
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