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Artikel 7.
Die dem Grundeigenthümer in Art. 127
Abs. 3, Art. 128 und Art. 129 eingeräumten
Rechte stehen demselben auch gegen den Schür-
fer zu.
In diesen Fällen sind für den Antrag des
Grundeigenthümers die Bestimmungen des
Art. 136 und folgende maßgebend.
Artikel 8.
Kann der Schürfer sich mit dem Grund-
besitzer über die Gestattung der Schürfarbeiten
nicht gütlich einigen, so entscheiden die Berg-
behörden darüber, ob und unter welchen Be-
dingungen die Schürfarbeiten unternommen
werden dürfen. Auch wenn der Grundbesitzer
vor Beginn der Schürfarbeiten auf Erwer-
bung des Grundeigenthums nach Artikel 138
Abs. 2 einen Gegenantrag stellt, haben die
Bergbehörden sofort darüber zu entscheiden,
ob und unter welchen Bedingungen das be-
gehrte Grundstück von dem Schürfer vorläufig
in Benützung genommen werden darf.
Die Bergbehörden können die Ermächtigung
zum Schürfen nur in den Fällen des Art. 4
versagen.
Die Bergbehörde erster Instanz setzt beim
Mangel einer Einigung unter den Betheiligten
die Entschädigung und Sicherheitsleistung in
Geld (Art. 6) vorbehaltlich der Beschreitung
des Rechtsweges fest. Wird dieser betreten,
so ist die Klage bei demjenigen Bezirksgerichte,
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in dessen Sprengel das treffende Grundstück
liegt, zu erheben.
Die Kosten der ersten Instanz fallen dem
Schürfer, die der Berufungsinstanz dem unter-
liegenden Theile zur Last.
Artikel 9.
Durch Beschreitung des Rechtsweges wegen
der Festsetzung der Entschädigung oder der
Sicherheitsleistung wird der Beginn der Schürf-
arbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt,
daß die von der Bergbehörde festgesetzte Ent-
schädigung an den Berechtigten bezahlt oder
bei verweigerter Annahme gerichtlich hinterlegt,
desgleichen die gerichtliche Hinterlegung der
Sicherheitsleistung in dem von der Bergbehörde
festgestellten Betrage geschehen ist.
Artikel 10.
In den Feldern fremder Bergwerke darf
nach denjenigen Mineralien geschürft werden,
auf welche der Bergwerkseigenthümer Rechte
noch nicht erworben hat.
Bedrohen jedoch solche Schürfarbeiten die
Sicherheit der Baue oder den ungestörten Be-
trieb des Bergwerkes, so hat die Bergbehörde
dieselben zu untersagen.
Der Bergwerksbesitzer kann verlangen, daß
der Schürfer ihm vor Beginn der Schürfar-
beiten angemessene Sicherheit für die etwa zu
leistende Entschädigung bestellt.
Auf diese Sicherheitsleistung finden die
Art. 8 und 9 Anwendung.
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