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Artikel 33.
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde
werden die beiden Exemplare des mit der
Einzeichnung des Situationsrisses versehenen
Steuerkatasterplanes von der Bergbehörde be-
glaubigt, erforderlichen Falles aber vorher be-
richtigt und vervollständigt.
Das eine Exemplar hievon erhält der
Bergwerkseigenthümer, das andere wird bei
der Bergbehörde aufbewahrt, welche das ver-
liehene Feld in die Muthungsübersichtskarte
einzutragen hat.
Artikel 34.
Die Verleihungsurkunde muß enthalten:
1) den Namen, Stand und Wohnort des
Berechtigten,
2) den Namen des Bergwerkes,
3) den Flächeninhalt und die Begrenzung
des Feldes unter Verweisung auf den
Steuerkatasterplan (Art. 33),
4) den Namen der Gemeinde, des Polizei-
und Regierungsbezirkes, in welchem
das verliehene Feld liegt,
5) die Benennung des Minerals oder
der Mineralien, auf welche das Berg-
werkseigenthum verliehen wird,
6) Datum der Urkunde,
7) Siegel und Unterschrift der verleihen-
den Bergbehörde.
Artikel 36.
Die Verleihungsurkunde ist binnen dreißig
Tagen nach der Ausfertigung durch das Amts-
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blatt der Kreisregierung, in deren Bezirk das
Bergwerk liegt, unter Verweisung auf die Vor-
schriften dieses und des folgenden Artikels zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Muther, welche auf das in der Bekannt-
machung bezeichnete Feld oder auf Theile des-
selben ein Vorzugsrecht geltend machen wollen,
haben dieses Recht, insoferne über dasselbe
nicht bereits in dem Verleihungsverfahren ver-
handelt und in dem Beschlusse der Bergbe-
hörden (Art. 31) entschieden worden ist, bei
Vermeidung des Ausschlusses binnen neunzig
Tagen vom Ablaufe des Tages, an welchem
das die Bekanntmachung enthaltende Amts-
blatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche
Klage gegen den Bergwerkseigenthümer zu
verfolgen.
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechen-
den durch Richterspruch anerkannt, so hat die
Bergbehörde die Verleihungsurkunde je nach
Lage des Falles gänzlich aufzuheben oder ab-
zuändern.
Artikel 36.
Während der neunzigtägigen Frist des Art.
35 ist die Einsicht des eingezeichneten Steuer-
katasterplanes (Art. 33) bei der Bergbehörde
einem Jeden gestattet.
Artikel 37.
Die Kosten des Verleihungs-Verfahrens hat
mit Ausschluß der durch unbegründete Ein-
sprüche enstandenen (Art. 31) der Muther zu
tragen.