Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 33. 
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde 
werden die beiden Exemplare des mit der 
Einzeichnung des Situationsrisses versehenen 
Steuerkatasterplanes von der Bergbehörde be- 
glaubigt, erforderlichen Falles aber vorher be- 
richtigt und vervollständigt. 
Das eine Exemplar hievon erhält der 
Bergwerkseigenthümer, das andere wird bei 
der Bergbehörde aufbewahrt, welche das ver- 
liehene Feld in die Muthungsübersichtskarte 
einzutragen hat. 
Artikel 34. 
Die Verleihungsurkunde muß enthalten: 
1) den Namen, Stand und Wohnort des 
Berechtigten, 
2) den Namen des Bergwerkes, 
3) den Flächeninhalt und die Begrenzung 
des Feldes unter Verweisung auf den 
Steuerkatasterplan (Art. 33), 
4) den Namen der Gemeinde, des Polizei- 
und Regierungsbezirkes, in welchem 
das verliehene Feld liegt, 
5) die Benennung des Minerals oder 
der Mineralien, auf welche das Berg- 
werkseigenthum verliehen wird, 
6) Datum der Urkunde, 
7) Siegel und Unterschrift der verleihen- 
den Bergbehörde. 
Artikel 36. 
Die Verleihungsurkunde ist binnen dreißig 
Tagen nach der Ausfertigung durch das Amts- 
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blatt der Kreisregierung, in deren Bezirk das 
Bergwerk liegt, unter Verweisung auf die Vor- 
schriften dieses und des folgenden Artikels zur 
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Muther, welche auf das in der Bekannt- 
machung bezeichnete Feld oder auf Theile des- 
selben ein Vorzugsrecht geltend machen wollen, 
haben dieses Recht, insoferne über dasselbe 
nicht bereits in dem Verleihungsverfahren ver- 
handelt und in dem Beschlusse der Bergbe- 
hörden (Art. 31) entschieden worden ist, bei 
Vermeidung des Ausschlusses binnen neunzig 
Tagen vom Ablaufe des Tages, an welchem 
das die Bekanntmachung enthaltende Amts- 
blatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche 
Klage gegen den Bergwerkseigenthümer zu 
verfolgen. 
Wird das Vorzugsrecht des Widersprechen- 
den durch Richterspruch anerkannt, so hat die 
Bergbehörde die Verleihungsurkunde je nach 
Lage des Falles gänzlich aufzuheben oder ab- 
zuändern. 
Artikel 36. 
Während der neunzigtägigen Frist des Art. 
35 ist die Einsicht des eingezeichneten Steuer- 
katasterplanes (Art. 33) bei der Bergbehörde 
einem Jeden gestattet. 
Artikel 37. 
Die Kosten des Verleihungs-Verfahrens hat 
mit Ausschluß der durch unbegründete Ein- 
sprüche enstandenen (Art. 31) der Muther zu 
tragen.
	        
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