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Vierter Abschnitt.
Vom Vermessen.
Artikel 38.
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die
amtliche Vermessung und Verlochsteinung des
durch die Verleihungsurkunde bestimmten Felbes
zu verlangen.
Dieselbe Befugniß steht den Eigenthümern
angrenzender Bergwerke zu.
Das Geschäft wird unter der Leitung der
Bergbehörde durch den amtlich bestellten Mark-
scheider oder Feldmesser ausgeführt.
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
Artikel 39.
Zu der Vermessung und Verlochsteinung
werden außer dem Bergwerkseigenthümer die
Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die
Besitzer derjenigen Grundstücke, auf welchen
Lochsteine zu setzen sind, zugezogen.
Die Grunbbesitzer sind verpflichtet, das Be-
treten ihrer Grundstücke und das Setzen der
Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Scha-
dens zu gestatten.
Dritter Titel.
Von dem Pergwerkseigenthume.
Erster Abschnitt.
Von dem Vergwerkoeigenthume im Allgemeinen.
Artikel 40.
Das durch die Verleihungsurkunde be-
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gründete Bergwerkseigenthum gehört zu den
unbeweglichen Sachen.
Artikel 41.
Auf das Bergwerkseigenthum finden hin-
sichtlich der Veräußerung, der Verpfändung und
des Arrestes, sowie der Privilegien des pfäl-
zischen Rechtes die allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften Anwendung, welche in dieser Bezie-
hung für das Grundeigenthum gelten.
Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere
wegen Verletzung über die Hälfte können weder
entgeltliche Veräußerungsverträge, noch Theilun-
gen, deren Gegenstand Bergwerke, Kuxe oder
andere Antheilsberechtigungen sind, angefoch-
ten, noch sonstige Ansprüche daraus abgeleitet
werden.
Artikel 42.
Der Bergwerkseigenthümer hat die aus-
schließliche Befugniß, nach den Bestimmungen
des gegenwärtigen Gesetzes das in der Ver-
leihungsurkunde benannte Mineral in seinem
Felde aufzusuchen und zu gewinnen, sowie alle
hiczu erforderlichen Vorrichtungen unter und
über Tag zu treffen.
Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die
innerhalb des Feldes befindlichen Halden eines
früheren Bergbaues.
Artikel 43.
Auf Mineralien, welche mit dem in der
Verleihungsurkunde benannten Mineral inner-
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