Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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halb der Grenzen des Feldes in einem solchen 
Zusammenhange vorkommen, daß dieselben nach 
der Entscheidung der Bergbehörden aus berg- 
technischen oder bergpolizellichen Gründen ge- 
meinschaftlich gewonnen werden müssen, hat 
der Bergwerkseigenthümer in seinem Felde vor 
jedem Dritten ein Vorrecht zum Muthen. 
Legt ein Dritter auf solche Mineralien 
Muthung ein, so wird dieselbe dem Bergwerks- 
eigenthümer mitgetheilt. Letzterer muß alsdann 
binnen dreißig Tagen nach Ablauf des Tages 
dieser Mittheilung Muthung einlegen, widri- 
genfalls sein Vorrecht erlischt. 
Auf andere Mineralien, welche nicht in dem 
vorbezeichneten Zusammenhange vorkommen, 
hat der Bergwerkseigenthümer kein Vorrecht. 
Artikel 44. 
Steht das Recht zur Gewinnung verschie- 
dener Mineralien innerhalb derselben Feldes- 
grenze verschiedenen Bergwerkseigenthümern zu, 
so hat jeder Theil das Recht, bei einer plan- 
mäßigen Gewinnung seines Minerals auch 
dasjenige des andern Theiles insoweit mitzu- 
gewinnen, als diese Mineralien nach der Ent- 
scheidung der Bergbehörde aus den im Artikel 
43 angegebenen Gründen nicht getrennt ge- 
wonnen werden können. 
Die mitgewonnenen, dem andern Theile zu- 
stehenden Mineralien müssen jedoch dem letzteren 
auf sein Verlangen gegen Erstattung der Ge- 
winnungs= und Förderungskosten herausgegeben 
werden. 
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Artikel 45. 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die 
durch den Betrieb des Bergwerkes gewonnenen, 
nicht unter den Artikel 1 gehörigen Mineralien 
zum Zwecke seines Betriebes ohne Entschä- 
digung des Grundeigenthümers zu verwenden. 
So weit diese Verwendung nicht erfolgt, ist 
der Bergwerkseigenthümer verpflichtet, die be- 
zeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer 
auf sein Verlangen gegen Erstettung der Ge- 
winnungs= und Förderungskostenh 
Artikel 46. 
Dem Bergwerkseigenthümer steht die Be- 
fugniß zu, die zur Aufbereitung seiner Berg- 
werkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu 
errichten und zu betreiben. 
Artikel 47. 
In der Anlage und Einrichtung der zur 
Aussuchung, Gewinnung und Aufbereitung 
erforderlichen Anstalten bleibt der Bergwerks- 
eigenthümer allen in der Landesgeschgebung 
begründeten Beschränkungen und Vorschriften 
unterworfen. 
Der Bergbehörde sind die desfallsigen Ver- 
handlungen der Districtspolizeibehörde zum 
Gutachten und zur Antragstellung mitzutheilen, 
ohne Unterschied, ob es sich um Staats= oder 
Privatbergwerke handelt. 
Lauten die polizeilichen Beschlüsse, welche 
der Bergbehörde zuzufertigen sind, dem An- 
trage oder Gutachten derselben zuwider, so
	        
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