Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Zweiter Abschnitt. 
Von der Vereinigung, der Theilung und dem 
Austausche. 
Artikel 53. 
Die Vereinigung zweler oder mehrerer Berg- 
werke zu einem einheitlichen Ganzen unterliegt 
der Bestätigung der Bergbehörde. 
Artikel b4. 
Zur Vereinigung von Bergwerken ist er- 
forderlich: 
1) eine über den Vereinigungsakt errichtete 
notarielle Urkunde, je nach Beschaffen- 
heit des Falles ein Vertrag oder ein 
Beschluß der Mitbetheiligten oder eine 
Erklärung des Alleineigenthümers; 
ein in die treffenden Steuerkataster- 
blätter von einem amtlich bestellten 
Markscheider oder Feldmesser eingezeich- 
neter Situationsplan des ganzen Feldes 
in zwei Exemplaren; 
die Angabe des dem zu vereinigenden 
Bergwerke beizulegenden Namens. 
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— 
3 
— 
Artikel 55. 
Kann das durch die Vereinigung entstehende 
Werk nur als Ganzes mit Hypotheken und 
dinglichen Lasten beschwert werden (Art. 88), 
so muß für den Fall, daß auf den einzelnen 
Bergwerken Hypotheken oder andere Realrechte 
— oder daß auf denselben Privilegien des 
pfälzischen Rechtes haften, außer der über den 
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Vereinigungsakt errichteten Urkunde eine mit 
den Berechtigten vereinbarte Bestimmung dar- 
über beigebracht werden, daß und in welcher 
Rangordnung die Rechte derselben auf das 
vereinigte Werk als Ganzes übergehen sollen. 
Artikel b6. 
In allen übrigen Fällen muß in der No- 
tariatsurkunde eine Bestimmung des Antheil- 
verhältnisses, nach welchem jedes einzelne Werk 
in das vereinigte Werk eintreten soll, enthalten 
sein. Auf diese Fälle finden alsdann die be- 
sonderen Vorschriften der Art. 57— 60 An- 
wendung. 
A#rrtikel b7. 
Der wesentliche Inhalt des Vereinigungs- 
aktes, insbesondere die Bestimmung des An- 
theilverhältnisses (Art. 56), wird durch die 
Bergbehörde den aus dem Hypothekenbuche 
ersichtlichen Hypothekgläubigern und anderen 
Realberechtigten, insoferne deren ausdrückliches 
Einverständniß mit dem Antheilverhältnisse 
nicht beigebracht ist, unter Verweisung auf 
diesen und die beiden folgenden Artikel bekannt 
gemacht. 
Außerdem erfolgt diese Bekanntmachung 
durch das Amtsblatt der Kreisregierung, in 
deren Bezirke die zu vereinigenden Bergwerke 
liegen. 
Artikel 58. 
Hypothekengläubiger und andere Realberech-
	        
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