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Beschädigungen an beweglichem und unbe-
weglichem Eigenthume bilden eine allgemeine
Landeslast und werden nach Maßgabe des
gegenwärtigen Gesetzes vergütet.
Artikel 2.
Die Leistungen an Einquartierung und
Verpflegung der Mannschaften und Pferde,
an Handfrohnen, Botendiensten, Vorspann
und Lieferungen werden nach den Bestim-
mungen des Gesetzes vom 25. Juli 1850,
„die Einquartierungs= und Vorspannslasten
in Friedenszeiten betreffend“ und nach folgen-
den ergänzenden Normen berechnet:
1) Für Kostportionen der Mannschaft
treten gemäß des Schlußsatzes des Ar-
tikels 2 des angeführten Gesetzes vom
25. Juli 1850 die Erhöhungen ein,
wie sie für die einzelnen Kreise auf
Grund der Durchschnittspreise des Ge-
treides und der Victualien während des
Zeitraumes vom Monat Juni bis ein-
schließlich September 1866 sich be-
rechnen. "
2) In den Fällen, in welchen durch die be-
treffenden Befehle der feindlichen Com-
mandirenden nachgewiesen werden kann,
daß Verpflegungsgegenstände verabreicht
werden mußten, welche die nach dem
angeführten Gesetze vom 25. Juli 1850
bestimmten Leistungen wesentlich über-
schreiten, ist ein nach mäßigem Werths-
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anschlage der Mehrlelstung bemessener
Zusatz zu dem Preise für die regel-
mäßige Verpflegung durch die Aus-
gleichungs-Commission festzusetzen.
Haben Gemeinden Fourage-Vorräthe
aus ihren Magazinen oder durch ihre
Lieferanten, gleichviel ob in ungetheilten
Ouautitäten oder in einzelnen Rationen
an das Militär abgegeben, so erfolgt
die Vergütung nach den Bestimmungen
des Artikels 7 des Gesetzes vom 25. Juli
1850.
Nach demselben Maßstabe (Ziffer 3)
werden die Gemeinden in den Fällen
entschädigt, in welchen sie Streustroh
entweder unmittelbar an das Militär
oder an die einzelnen Quartierträger
für eingestellte Militärpferde verabreicht
haben.
Der Vorspann von drei Ochsen over
vier Kühen wird jenem von zwei
Pferden gleichgeachtet.
Wenn der Vorspann auf eine weitere
Entfernung, als jene eines Tagmarsches
mitgeführt wurde, so ist für den Rück-
weg die Hälfte des im Art. 6 des Ge-
setzes vom 25. Juli 1850 festgesetzten
Betrages zu berechnen.
Bei Local= und sogenannten Wartefuhren
werden, soweit dieselben nicht einen
vollen Tag in Anspruch genommen
wurden, für erstere je drei, für letztere