Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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ten verkürzt zu sein glauben, können ihre Be- 
friedigung vor der Verfallzeit verlangen, so- 
weit dies die Natur des versicherten Anspruches 
gestattet. Dieses Recht muß bei Vermeidung 
des Verlustes desselben innerhalb der im Art. 
58 bestimmten Frist geltend gemacht werden. 
Die Bestätigung wird unter Beobachtung des 
Verfahrens ertheilt, welches sich aus der An- 
wendung der Art. 54, 57 und 61 auf die 
vorstehenden Fälle ergibt. 
Bei dem Austausche von Feldestheilen geht 
das Recht der erwähnten Gläubiger und an- 
deren Realberechtigten mit der Bestätigung der 
Bergbehörde ohne Weiteres auf den zu dem 
belasteten Bergwerke hinzutretenden Feldestheil 
über, wogegen der abgetretene Feldestheil von 
der dinglichen Belastung befreit wird. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Petriebe und der Verwalumg. 
Artikel 63. 
Der Berzgwerksbesitzer ist verpflichtet, das 
Bergwerk zu betreiben, wenn der Unterlassung 
oder Einstellung des Betriebes nach der Ent- 
scheidung der Bergbehörden überwiegende Gründe 
des öffentlichen Interesses entgegen stehen. 
Die Bergbehörde hat in diesem Falle die 
Befugniß, den Eigenthümer nach Vernehmung 
desselben zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes 
oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Be- 
700 
triebes binnen einer Frist von sechs Monaten 
aufzufordern und für den Fall der Nichtbe- 
folgung dieser Aufforderung die Entziehung 
des Bergwerkseigenthums nach Maßgabe des 
sechsten Titels anzudrohen. 
Artikel 64. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der 
Bergbehörde von der beabsichtigten Inbetrieb- 
setzung des Bergwerkes mindestens dreißig 
Tage vorher Anzeige zu machen. 
Artikel 65. 
Der Betrieb darf nur auf Grund eines 
Betriebsplanes geführt werden. 
Derselbe unterliegt der Prüfung durch die 
Bergbehörde und muß der letzteren zu diesem 
Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden. 
Die Prüfung hat sich auf die im Artikel 
197 festgestellten polizeilichen Gesichtspunkte 
zu beschränken. 
Artikel 66. 
Erhebt die Bergbehörde nicht binnen fünf- 
zehn Tagen nach Vorlegung des Betriebs- 
planes Einsprache gegen denselben, so ist der 
Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt. 
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Ein- 
spruch von der Bergbehörde erhoben, so ist 
der Bergwerksbesitzer gleichzeitig zur Erörte- 
rung der beanstandeten Betriebsbestimmungen 
zu einer Tagsfahrt vorzuladen. 
Insoweit auf diesem Wege keine Verstän- 
digung erzielt wird, hat die Bergbehörde die-
	        
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