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ten verkürzt zu sein glauben, können ihre Be-
friedigung vor der Verfallzeit verlangen, so-
weit dies die Natur des versicherten Anspruches
gestattet. Dieses Recht muß bei Vermeidung
des Verlustes desselben innerhalb der im Art.
58 bestimmten Frist geltend gemacht werden.
Die Bestätigung wird unter Beobachtung des
Verfahrens ertheilt, welches sich aus der An-
wendung der Art. 54, 57 und 61 auf die
vorstehenden Fälle ergibt.
Bei dem Austausche von Feldestheilen geht
das Recht der erwähnten Gläubiger und an-
deren Realberechtigten mit der Bestätigung der
Bergbehörde ohne Weiteres auf den zu dem
belasteten Bergwerke hinzutretenden Feldestheil
über, wogegen der abgetretene Feldestheil von
der dinglichen Belastung befreit wird.
Dritter Abschnitt.
Von dem Petriebe und der Verwalumg.
Artikel 63.
Der Berzgwerksbesitzer ist verpflichtet, das
Bergwerk zu betreiben, wenn der Unterlassung
oder Einstellung des Betriebes nach der Ent-
scheidung der Bergbehörden überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses entgegen stehen.
Die Bergbehörde hat in diesem Falle die
Befugniß, den Eigenthümer nach Vernehmung
desselben zur Inbetriebsetzung des Bergwerkes
oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Be-
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triebes binnen einer Frist von sechs Monaten
aufzufordern und für den Fall der Nichtbe-
folgung dieser Aufforderung die Entziehung
des Bergwerkseigenthums nach Maßgabe des
sechsten Titels anzudrohen.
Artikel 64.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der
Bergbehörde von der beabsichtigten Inbetrieb-
setzung des Bergwerkes mindestens dreißig
Tage vorher Anzeige zu machen.
Artikel 65.
Der Betrieb darf nur auf Grund eines
Betriebsplanes geführt werden.
Derselbe unterliegt der Prüfung durch die
Bergbehörde und muß der letzteren zu diesem
Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.
Die Prüfung hat sich auf die im Artikel
197 festgestellten polizeilichen Gesichtspunkte
zu beschränken.
Artikel 66.
Erhebt die Bergbehörde nicht binnen fünf-
zehn Tagen nach Vorlegung des Betriebs-
planes Einsprache gegen denselben, so ist der
Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt.
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Ein-
spruch von der Bergbehörde erhoben, so ist
der Bergwerksbesitzer gleichzeitig zur Erörte-
rung der beanstandeten Betriebsbestimmungen
zu einer Tagsfahrt vorzuladen.
Insoweit auf diesem Wege keine Verstän-
digung erzielt wird, hat die Bergbehörde die-