Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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erkannt hat, dürfen die genannten Personen 
die ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen. 
Artikel 73. 
Wird der Betrieb von einer Person geleitet 
oder beaufsichtigt, welche das erforderliche An- 
erkenntniß ihrer Befähigung (Artikel 72) nicht 
besitzt oder welche diese Befähigung wieder 
verloren hat, so ist die Behörde befugt, die 
sofortige Entfernung derselben zu verlangen 
und nöthigenfalls den in Betracht kommenden 
Betrieb so lange einzustellen, bis eine als be- 
fähigt anerkannte Person angenommen ist. 
Artikel 74. 
Die Personen, welche die Leitung und Be- 
aufsichtigung des Betriebes übernommen haben, 
sind für die Einhaltung der Betriebspläne, 
sowie für die Befolgung aller im Gesetze ent- 
haltenen oder auf Grund desselben ergangenen 
Vorschriften und Anordnungen verantwortlich. 
Artikel 75. 
Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, 
welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu 
begleiten und denselben auf Erfordern Aus- 
kunft über den Betrieb zu geben. 
Artikel 76. 
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahr- 
scheinen der einschlägigen Bergbehörden ver- 
sehenen Personen, welche sich dem Bergfache 
gewidmet haben, zum Zwecke ihrer Ausbil- 
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dung die Befahrung und Besichtigung des 
Werkes gestatten. 
Artikel 77. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den 
dafür festgesetzten Zeiträumen und Formen die 
vom zuständigen kgl. Staatsministerium vor- 
geschriebenen statistischen Nachrichten einzureichen. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Vergleuten. 
Artikel 78. 
Das Vertragsverhältniß zwischen den Berg- 
werksbesitzern und den Bergleuten wird nach 
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften beur- 
theilt, soweit nicht nachstehend etwas Anderes 
bestimmt ist. 
Erlassen die Bergwerksbesitzer Arbeitsord= 
nungen für ihre Werke, so müssen dieselben 
gleichzeitig mit der Bekanntmachung auf dem 
Werke zur Kenntniß der Bergbehörde gebracht 
werden. 
Artikel 79. 
Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht 
ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem 
Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu 
erklärende Kündigung aufgelöst werden. 
Artikel 80. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeits-
	        
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