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zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der
Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich
sind, nach Verhältniß ihrer Kuxe zu bezahlen.
(Artikel 118, 119).
Artikel 93.
Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerk-
schaft und deren Kuxe wird ein Verzeichniß
— das Gewerkenbuch — geführt.
Auf Grund dieses Gewerkenbuches wird
einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein
Antheilschein — Kurschein — ausgefertigt.
Die Kurscheine sind nach der Wahl des Ge-
werken über die einzelnen Kure oder über cine
Mehrheit derselben auszustellen.
Die Kurscheine dürfen nur auf einen be-
stimmten Namen, niemals auf den Jnhaber
lauten.
Die Erneuerung eines Kurscheines ist nur
gegen Rückgabe oder nach erfolgter Amor:i-
sation desselben zulässig.
Daes Gewerkenbuch wird von der Bergbe-
hörde geführt, welche auch die Kuxscheince aue-
fertigt. Bei der Gewerkschaft wird ein Du-
plicat des Gewerkenbuches geführt, zu welchem
Zwecke die Bergbehörde der Gewerkschaft von
jedem Eintrage sofort Nachricht gibt.
Artikel 94.
Die Kure können ohne Einwilligung der
Mitgewerken auf andere Personen übertragen
werden.
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Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mit-
gewerken nicht zu.
Artikel 95.
Zur Uebertragung der Kure ist die schrift-
liche Form erforderlich.
Der Uebertragende ist zur Aushändigung des
Kuxscheines und, wenn dieser verloren ist, zur
Beschaffung der Amortisations-Erklärung auf
seine Kosten verpflichtet.
Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf
nur auf Grund der Uebertragungs-Urkunde
und gegen Vorlegung des Krrscheines oder
der Amortisations-Erklärung erfolgen.
Artikel 96.
Wer im Gewerkenbuche als Eigenthümer
der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft
gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher
angesehen.
Artikel 97.
Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen
bleibt der seitherige Eigenthümer derselben der
Gewerkschaft für die Beiträge (Art. 92) ver-
pflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft be-
schlossen hat, bevor die Umschreibung der Kure
im Gewerkenbuche gesetzlich (Art. 95) bean-
tragt ist.
Artikel 98.
Die Verpfändung der Kure geschieht durch
Uebergabe des Kurscheines auf Grund eines
schriftlichen Vertrages.
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