Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der 
Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich 
sind, nach Verhältniß ihrer Kuxe zu bezahlen. 
(Artikel 118, 119). 
Artikel 93. 
Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerk- 
schaft und deren Kuxe wird ein Verzeichniß 
— das Gewerkenbuch — geführt. 
Auf Grund dieses Gewerkenbuches wird 
einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein 
Antheilschein — Kurschein — ausgefertigt. 
Die Kurscheine sind nach der Wahl des Ge- 
werken über die einzelnen Kure oder über cine 
Mehrheit derselben auszustellen. 
Die Kurscheine dürfen nur auf einen be- 
stimmten Namen, niemals auf den Jnhaber 
lauten. 
Die Erneuerung eines Kurscheines ist nur 
gegen Rückgabe oder nach erfolgter Amor:i- 
sation desselben zulässig. 
Daes Gewerkenbuch wird von der Bergbe- 
hörde geführt, welche auch die Kuxscheince aue- 
fertigt. Bei der Gewerkschaft wird ein Du- 
plicat des Gewerkenbuches geführt, zu welchem 
Zwecke die Bergbehörde der Gewerkschaft von 
jedem Eintrage sofort Nachricht gibt. 
Artikel 94. 
Die Kure können ohne Einwilligung der 
Mitgewerken auf andere Personen übertragen 
werden. 
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Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mit- 
gewerken nicht zu. 
Artikel 95. 
Zur Uebertragung der Kure ist die schrift- 
liche Form erforderlich. 
Der Uebertragende ist zur Aushändigung des 
Kuxscheines und, wenn dieser verloren ist, zur 
Beschaffung der Amortisations-Erklärung auf 
seine Kosten verpflichtet. 
Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf 
nur auf Grund der Uebertragungs-Urkunde 
und gegen Vorlegung des Krrscheines oder 
der Amortisations-Erklärung erfolgen. 
Artikel 96. 
Wer im Gewerkenbuche als Eigenthümer 
der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft 
gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher 
angesehen. 
Artikel 97. 
Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen 
bleibt der seitherige Eigenthümer derselben der 
Gewerkschaft für die Beiträge (Art. 92) ver- 
pflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft be- 
schlossen hat, bevor die Umschreibung der Kure 
im Gewerkenbuche gesetzlich (Art. 95) bean- 
tragt ist. 
Artikel 98. 
Die Verpfändung der Kure geschieht durch 
Uebergabe des Kurscheines auf Grund eines 
schriftlichen Vertrages. 
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