Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 99. 
Die Hilfsvollstreckung in den Antheil eines 
Gewerken wird durch Abpfändung seines Kux- 
scheines und Verkauf desselben im Wege der 
Versteigerung beweglicher Gegenstände vollzogen. 
Aus dem erlösten Kaufpreise werden zunächst 
die Kosten, sodann die schuldigen Beiträge des 
Gewerken (Art. 92 Abs. 2) gezahlt. 
Artikel 100. 
Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in 
Gewerkenversammlungen. 
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht 
nach Personen ausgeübt. 
Artikel 101. 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erfor- 
derlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter 
Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu 
einer Versammlung eingeladen waren. 
Einladungen durch die Post erfolgen gegen 
Postinsinuationsnachweis. 
Gewerken, welche weder im Inlande, noch 
in einem Staate des früheren deutschen Bundes 
wohnen, haben zur Empfangnahme der Ein- 
ladungen einen Bevollmächtigten im Inlande 
zu bestellen. 
Ist dies nicht geschehen, so sind die treffen- 
den Gewerken in einer wenigstens fünfzehn 
Tage vor Abhaltung der Gewerkenversamm- 
lung zu veröffentlichenden Bekanntmachung zu 
derselben einzuladen und zwar, wenn zu den 
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öffentlichen Bekanntmachungen der Gewerkschaft 
satzungsgemäß bestimmte Blätter bezeichnet sind, 
in diesen, außerdem in dem Amtsblatte des 
Kreises, in welchem die Gewerkschaft ihren 
Sitz hat. 
Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohn- 
ort unbekannt ist. 
Artikel 102. 
Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen 
Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmen= 
mehrheit gefaßt. 
Beschlußfähig ist die erste Versammlung, 
wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist. 
Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, 
so sind sämmtliche Gewerken zu einer zweiten Ver- 
sammlung einzuladen. 
Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht 
auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig. 
Diese Folge muß indeß, wenn sie eintreten 
soll, in der Einladung angegeben werden. 
Ueber jede Gewerkenversammlung ist ei 
Protokoll aufzunchmen. 
Artikel 103. 
Eine Mehrheit von wenigstens drei Vier- 
theilen aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen, 
durch welche über den Gegenstand der Ver- 
leihung — Substanz des Bergwerkes — ganz 
oder theilweise verfügt werden soll. Dies gilt 
insbesondere von den Fällen des Verkaufes, 
des Tausches, der Verpfändung oder der son- 
stigen dinglichen Belastung des Bergwerkes,
	        
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