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sowie der Ueberlassung der Ausbente gegen
Entgelt (Verpachtung).
Zu Verfügungen über das verliehene Berg-
werkseigenthum durch Verzicht oder Schenkung
ist Einstimmigkeit erforderlich.
Artikel 104.
Binnen einer ausschließenden Frist ron dreißig
Tagen, vom Ablaufe des Tages, an welchem
ein Gewerkschaftsbeschluß gefaßt ist, kann jeder
Gewerke, welcher denselben für nachtheilig er-
achtet, bei dem Bezirksgerichte, in dessen Sprengel
das Bergwerk liegt, gegen die Gewerkschaft auf
Auphebung des Beschlusses klagen und es hat
das Gericht dessen Aufhebung auszussrechen,
wenn nachgewiesen wird, daß derselbe der Ge-
werkschaft zum Nachtheile gereiche.
Durch die Satzungen kann bestimmt werden,
daß die Entscheidung dieser Frage in Streit-
fällen durch ein Schiedsgericht erfolgen, wic
das Schiedsgericht gebildet und unter welchen
Formen von demselben verfahren werden soll.
Diese Bestimmungen finden auf einen in
Gemähßheit des Artikels 85 Abs. 2 gefaßten
Beschluß keine Anwendung.
Artikel 105.
Durch die Anstellung der Klage auf
Aufhebung des Gewerkschaftsbeschlusses wird
die Ausführung desselben nicht aufgehalten.
Wird der Beschluß aufgehoben, so verliert
derselbe erst von der Rechtskraft der richter-
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lichen Entscheidung an seine rechtliche Wirk-
samkeit.
Diese Bestimmungen finden keine Anwen-
dung, wenn der Beschluß die im Art. 109
bezeichneten Gegenstände betrifft.
Artikel 106.
Jede Geworkschaft ist verpflichtet, einen im
Inlande wohnenden Repräsentanten zu bestellen
und der Bergbehörde namhaft zu machen.
Statt eines einzelnen Repräsentanten kann
die Gewerkschaft jedech cinen aus zwei oder
mehreren Personen bestebenden Grubenvorstand
bestellen.
Als Repräsentanten oder Mitglieder des
Grubenvorstandes können auch Personen bestellt
werden, welche nicht Gewerken sind.
Artitel 107.
Die Wall erfolgt in eincr nach Art. 102
beschlußfäbigen Versammlung durch absolute
Stimmenmehrheit.
Ist einc solche bei der ersten Abstimmung
nicht vorhanden, so werden diejenigen beiden
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten
haben, in die engere Wahl gebracht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Bei Ausmittelung der in die engerc Wahl
zu bringenden zwei Personen entscheidct im
Falle der Stimmengleichhcit ebenfalls das Loos.
Das Protekoll über die Wahlverhandlung
ist notariell aufzunehmen. Eine Ausfertigung