Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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mation des Grubenvorstandes bezeichnet werden. 
Wenn dieß nicht geschehen ist, so kann die 
Zustellung an jedes Mitglicdh des Gruben- 
vorstandes erfolgen. 
Artikel 113. 
Die Bestimmungen der Art. 109, 110 
und 114 dürfen nur durch förmliche Satzungen 
(Art. 85), diejenigen des Art. 112 aber gar 
nicht abgeändert werden. 
In keinem Falle darf dem Repräsentanten 
oder Grubenvorstande die Vertretung der Ge- 
werkschaft bei den Verhandlungen mit der 
Bergbehörde, mit dem Knappschaftsvereine und 
mit andern auf den Bergbau bezüglichen In- 
stituten, sowie in den gegen sie angestellten 
Rechtsstreiten und die Eidesleistung in letzteren 
entzogen werden. 
Artikel 114. 
Die Gewerkschaft wird durch die von dem 
Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem 
Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt 
und verpflichtet. 
Es ist gleichgiltig, ob das Geschäft aus- 
drücklich im Namen der Gewerkschaft geschlossen 
worden ist oder ob die Umstände ergeben, 
daß es nach dem Willen der Contrahenten 
für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte. 
Artikel 115. 
Der Repräsentant oder die Mitglieder des 
Grubenvorstandes sind aus den von ihnen 
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im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen 
Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die 
Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich 
nicht verpflichtet. 
Handeln dieselben außer den Grenzen ihres 
Auftrages oder den Vorschriften dieses Titels 
entgegen, so haften sie persönlich, beziehungs- 
weise solidarisch für den dadurch entstandenen 
Schaden. 
Artikel 116. 
Die Bergbehörde ist befugt, eine Gewerk- 
schaft aufzufordern, innerhalb neunzig Tagen 
einen Repräsentanten oder einen Grubenvor= 
stand zu bestellen. 
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, 
so kann die Bergbehörde bis dahin, daß dies 
geschieht, einen Repräsentanten bestellen und 
demselben eine angemessene, von der Gewerk- 
schaft aufzubringende Belohnung zusichern. Sie 
kann nöthigenfalls die Urkunde, durch welche 
diese Belohnung zugesichert wurde, vollstreckbar 
erklären und für deren Beitreibung sorgen. 
Dieser interimistische Repräsentant hat die 
in den Art. 108 — 112 bestimmten Rechte 
und Pflichten, insoferne die Bergbehörde keine 
Beschränkungen eintreten läßt. 
Artikel 117. 
Soweit der gegenwärtige Titel nichts An- 
deres bestimmt, sind die durch die Bestellung 
eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes 
entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allge-
	        
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