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mation des Grubenvorstandes bezeichnet werden.
Wenn dieß nicht geschehen ist, so kann die
Zustellung an jedes Mitglicdh des Gruben-
vorstandes erfolgen.
Artikel 113.
Die Bestimmungen der Art. 109, 110
und 114 dürfen nur durch förmliche Satzungen
(Art. 85), diejenigen des Art. 112 aber gar
nicht abgeändert werden.
In keinem Falle darf dem Repräsentanten
oder Grubenvorstande die Vertretung der Ge-
werkschaft bei den Verhandlungen mit der
Bergbehörde, mit dem Knappschaftsvereine und
mit andern auf den Bergbau bezüglichen In-
stituten, sowie in den gegen sie angestellten
Rechtsstreiten und die Eidesleistung in letzteren
entzogen werden.
Artikel 114.
Die Gewerkschaft wird durch die von dem
Repräsentanten oder Grubenvorstande in ihrem
Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt
und verpflichtet.
Es ist gleichgiltig, ob das Geschäft aus-
drücklich im Namen der Gewerkschaft geschlossen
worden ist oder ob die Umstände ergeben,
daß es nach dem Willen der Contrahenten
für die Gewerkschaft geschlossen werden sollte.
Artikel 115.
Der Repräsentant oder die Mitglieder des
Grubenvorstandes sind aus den von ihnen
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im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen
Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die
Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich
nicht verpflichtet.
Handeln dieselben außer den Grenzen ihres
Auftrages oder den Vorschriften dieses Titels
entgegen, so haften sie persönlich, beziehungs-
weise solidarisch für den dadurch entstandenen
Schaden.
Artikel 116.
Die Bergbehörde ist befugt, eine Gewerk-
schaft aufzufordern, innerhalb neunzig Tagen
einen Repräsentanten oder einen Grubenvor=
stand zu bestellen.
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen,
so kann die Bergbehörde bis dahin, daß dies
geschieht, einen Repräsentanten bestellen und
demselben eine angemessene, von der Gewerk-
schaft aufzubringende Belohnung zusichern. Sie
kann nöthigenfalls die Urkunde, durch welche
diese Belohnung zugesichert wurde, vollstreckbar
erklären und für deren Beitreibung sorgen.
Dieser interimistische Repräsentant hat die
in den Art. 108 — 112 bestimmten Rechte
und Pflichten, insoferne die Bergbehörde keine
Beschränkungen eintreten läßt.
Artikel 117.
Soweit der gegenwärtige Titel nichts An-
deres bestimmt, sind die durch die Bestellung
eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes
entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allge-