Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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je vier Stunden wie eine Meile Ent- 
fernung berechnet. Dauerte die In- 
anspruchnahme einen vollen Tag, so 
wird bei beiderlei Fuhren der Betrag 
für drei Meilen angesetzt. 
Artikel 3. 
Für die Verpflegung, Wart und ärztliche 
Behandlung kranker oder verwundeter Militär- 
personen vom ersten Unterofficiere abwärts 
ist ein Vergütungsbetrag von 35 kr., für 
jene kranker oder verwundeter Officicre und 
Militärbeamten von 1 fl. 10 kr. für den 
Tag zu berechnen. 
War der Aufwand für Wart und Pflege 
feindlicher Militärpersonen nachweislich ein 
größerer, so tritt eine entsprechende Erhöh- 
ung vorstehender Vergütungssätze ein. 
Für die Pflege und Behandlung eines 
kranken oder verwundeten Pferdes ist per 
Tag der Vergütungssatz einer leichten 
Fourageration anzunehmen. 
Medicamente können in beiden Fällen be- 
sonders in Ansatz gebracht werden. 
Artikel 1. 
Für die Uleberlassung von leerstehenden 
ertragslosen Gebäuden zu militärischen Zwecken 
findet keine Aufrechnung statt. 
Dagegen wird für Gebäude, die nach ihrer 
gewöhnlichen Benützung einen Ertrag ge- 
58. 
währen, eine nach den ortsüblichen Mieth- 
preisen bemessene Entschädigung berechnet. 
Sind auf Verlangen der Civil= oder 
Militärbehörden oder von Gemeinden für 
militärische Zwecke Neubauten hergestellt oder 
vorhandene Gebäude in den Stand gesetzt 
und überlassen worden, so fönnen die hie- 
für, sowie für die innere Einrichtung der 
Gebäude und Locale nachweisbar erwachsenen 
Ausgaben zur Vergutung in Ansatz gebracht 
werden; an der Vergütungssumme ist jedoch 
der Werth in Abrechnung zu bringen, welchen 
solche Bauvornahmen und Einrichtungen für 
den Eigenthümer haben. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden 
keine Anwendung auf diejenigen Fälle, für 
welche durch Artikel 9 Absatz 3 des Ge- 
setzes vom 25. Juli 1850, die Einquar- 
tierungs= und Vorspannslasten in Friedens- 
zeiten betreffend, Vorsorge getroffen ist. 
Artikel 5. 
Auferlegte Leistungen an Geld werden 
im Betrage der erweislich gezahlten Summe, 
andere auferlegte Leistungen und Lieferungen, 
soweit dieselben nicht schon in den vorstehen- 
den Artikeln begriffen sind, nach dem er- 
wiesenen Aufwande oder dem durch Schätz- 
ung zu ermittelnden Werthe berechnet. 
Truppen= und andere Militärtrausporte 
auf Eisenbahnen und Dampfschiffen werden 
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