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meinen Vorschriften über den Vollmachtsver-
trag zu beurtheilen.
Artikel 118.
Die Klage gegen einen Gewerken auf Zah-
lung seines durch Gewerkschaftsbeschluß be-
stimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf
der in dem Artikel 104 bestimmten ausschließen-
den Frist von dreißig Tagen erhoben werden.
Ist innerhalb dieser Frist von den Gewerken
auf Aufhebung des Beschlusses Klage erhoben
worden (Art. 104), so findet vor rechtskräf-
tiger Entscheidung über dieselbe die Klage
gegen den Gewerken nicht statt.
Die Klage gegen den Gewerken kann nur
bei dem ordentlichen Richter angestellt werden,
in dessen Bezirk das Bergwerk liegt.
Artikel 119.
Der Gewerke kann seine Verurtheilung und
die Hilfsvollstreckung dadurch abwenden, daß
er unter Ueberreichung des Kurscheines den
Verkauf seines Antheiles behufs Befriedigung
der Gewerkschaft anheimstellt.
Artikel 120.
Der Verkauf des Antheiles erfolgt im Wege
der Versteigerung beweglicher Gegenstände
(Art. 99).
Ist der Antheil unverkäuflich, so wird der-
selbe den andern Gewerken nach Verhältniß
ihrer Antheile in ganzen Kuxren, soweit dies
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aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft als
solcher im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben.
Artikel 121.
Jeder Gewerke ist befugt, auf seinen An-
theil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem
Antheile weder schuldige Beiträge, noch son-
stige Schuldverbindlichkeiten haften oder die
ausdrückliche Einwilligung der Gläubiger bei-
gebracht wird und außerdem die Rückgabe
des Kuxscheines an die Gewerkschaft erfolgt.
Der Antheil soll alsdann, soferne die Ge-
werkschaft nicht anderweit über denselben ver-
fügt, durch den Repräsentanten zu Gunsten
der Gewerkschaft verkauft werden.
Ist der Antheil unverkäuflich, so findet die
für diesen Fall in Art. 120 getroffene Be-
stimmung Anwendung.
Artikel 122.
Die Bestimmungen der Art. 85 — 121
kommen nicht zur Anwendung, wenn die
Rechtsverhältnisse der Mitbetheiligten eines
Bergwerkes durch Vertrag oder sonstige Wil-
lenserklärung anderweit geregelt sind. Ein
solches Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Giltig-
keit der notariellen Form. Die Urkunde über
dasselbe ist der Bergbehörde einzureichen.
Mitbetheiligte eines Bergwerks im Sinne
des Art. 85 sind nicht die Theilhaber an
einer ungetheilten Erbschaft oder an einer
sonstigen gemeinschaftlichen Masse, zu welcher
ein Bergwerk gehört.