721
Avtikel 123.
In den Fällen des Artikels 122 muPß,
wenn die Mitbetheiligten eines Bergwerkes
nicht eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung
durch die allgemeinen Gesetze geregelt ist, ein
im Inlande wohnender Repräsentant bestellt
und der Bergbehörde namhaft gemacht werden,
widrigen Falles letztere nach Art. 116 zu
verfahren befugt ist.
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthümer
eines Bergwerkes im Auslande wohnt.
Dieser Repräsentant hat diejenigen Geschäfte
zu besorgen, welche im Art. 113 als solche
bezeichnet sind, die dem Repräsentanten oder
Grubenvorstande einer Gewerkschaft niemals
entzogen werden dürfen. Eine Abänderung
ist auch hier unzulässig.
Fünfter Tltel.
Von den Uechtsverhältnissen zwischen den
Persbautreibenden und den Grundbe-
sitzern.
Erster Abschnitt.
Von der Grandobtretung.
Artikel 124.
Ist für den Betrieb des Bergbaues und
zwar zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-,
Ablege= und Niederlageplätzen, zu Wegen,
Eisenbahnen, Kanälen, ohne Unterschied, ob
722
diese Anlagen zur Gewinnung oder zum Ab-
satze der Bergbauerzeugnisse dienen, ingleichen
zu Maschinenanlagen, Wasserläußen, Teichen,
Hilfsbauen, Zechenhäusern und zu anderen für
Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, An-
lagen und Vorrichtungen, zu den im Art. 46
bezeichneten Aufbereitungsanstalten, sowie zu
Sooleleitungen und Soolebehältern die Be-
nützung eines fremden Grundstückes nothwen-
dig, so muß der Grundbesitzer, er sei Eigen-
thüwer oder Nutzungsherechtigter, die Benützung
desselben dem Bergwerksbesitzer in so weit über-
lassen, als es der Betriehszweck erfordert.
Artikel 125.
Eine solchs Ueberlassung kann nach Maß-
gabe der Vorschriften dos Art. 136 erzwungen
werden, wenn nicht die Weigerung des Grund=
besitzers durch überwiegende Gründe des öffent-
lichen Interesses unterstützt wird.
Die Benützung des mit Wahn-, Wirth-
schafts= und Fabrikgebäuden überhauten Grun-
des und Bodens und der damit in Verbindung
stehenden eingefriedeten Hofräume zu überlassen,
kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen
niemals angehalten werden.
Artikel 126.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem
Grundbesitzer für die entzogene Nutzung im
Voraus jährlich vollständige Entschädigung zu
leisten und das Grundstück nach beendigter
70