Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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des Gesetzes vom 17. November 1837, die 
Zwangsabtretung von Grundeigenthum für 
öffentliche Zwecke betreffend, zu bemessen. 
Artikel 132. 
Kleben unkörperliche Rechte dem für den 
Betrieb des Bergbaues nach den Vorschriften 
der Art. 127 Abs. 3, 128 und 129 von 
dem Bergwerksbesitzer zum Eigenthume zu 
erwerbenden Grundstücke an, so muß der 
Bergwerksbesitzer 
1) nutzbare Rechte auf anderen unbeweg- 
lichen Sachen, welche activ mit dem 
zu erwerbenden Grundstücke verbunden 
find, auf Verlangen des Eigenthümers 
gegen volle Entschädigung des letzteren 
übernehmen; 
nutzbare Rechte, welche passir auf dem 
zu erwerbenden Grundstücke ruhen, durch 
volle Entschädigung der Berechtigten 
ablösen, wenn diese darauf dringen 
oder die Ausübung jener Rechte mit 
der neuen Bestimmung des Grund- 
stückes nicht mehr vereinbar ist. 
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Artikel 133. 
Für die mit dem zu erwerbenden Grund- 
stücke verbundenen, in Art. 132 bezeichneten 
Rechte, ingleichen für den nach Art. 127 
Abs. 1 zu ersetzenden Minderwerth der Dienst- 
barkeiten ist die Entschädigung nach den im 
Art. VI. des Zwangoabtretungsgesetzee vom 
17. November 1837 enthaltenen Bestimmungen 
zu ermitteln und zu leisten. 
Artikel 134. 
Hypothekgläubiger und andere Realberech- 
tigte, sowie privilegirte Gläubiger des pfälzi- 
schen Rechtes sind, in so weit ihre Sicher- 
heit durch die in Folge der Ueberlassung des 
Grundstückes zur Benützung cintretende Werths- 
minderung gefährdet ist, befugt, ihre Rechte 
bei der Festsetzung der in Art. 127 Abs. 2 
bezeichneten Sicherheitsleistung zu wahren. Auf 
dieselben gehen, in so weit es zu ihrer Deckung 
erforderlich ist, die von dem Grundeigenthümer 
nach der Vorschrift des Art. 127 Abs. 1 
erworbenen Ansprüche auf Ersatz des Minder- 
werthes kraft Gesetzes über. 
Artikel 135. 
Die auf dem vom Bergwerksbesitzer zum 
Eigenthume zu erwerbenden Grundstücke ruhen- 
den Hypotheken und die in Beziehung auf 
dasselbe im Hypothekenbuche ctwa eingetragenen 
Verfügungsbeschränkungen erlöschen durch dessen 
Abtretung, falls nicht bezüglich der Hypotheken 
deren Uebernahme durch den Bergwerksbesitzer 
im Einverständnisse mit den Hypothekgläubigern 
erfolgt. Die Forderungen, für welche Hypo- 
thek bestellt war, gehen auf die Entschädigungs- 
summe über und es muß diese Summe, welche, 
so weit sie reicht, und wenn sie die hypothe- 
cirten Forderungen übersteigt, bis zum Be- 
70“
	        
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