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trage jener Hypotheken und deren Zinsen bei
Gericht zu hinterlegen ist, an den Gläubiger
ausbezahlt oder nach gesetzlicher Ordnung oder
nach Uebereinkunft der Betheiligten an diese
vertheilt werden.
Artikel 136.
Können sich vie Betheiligten in den Fällen
der Art. 124, 125 Abs. 1, 126, 127, 128
und 129 nicht gütlich einigen, so erfolgt die
Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange
und unter welchen Bedingungen der Grund-
besitzer zur Ueberlassung der Benützung oder
der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe des Eigen-
thumes des Grunbstückes verpflichtet ist, durch
einen gemeinschaftlichtn Beschluß der einschlä-
gigen Districtspolizeibehörde und #der einschlä-
gigen Bergbehörde.
Zu diesem Beschlusse haben der Vorstand
umd ein Beamter der ersteren, ferner ein Be-
amter der litzteren mitzuwirken.
Gegen den Beschluß ist Berufung zulässig
und innerhalb der auf die Eröffnung desselben
an die Betheiligten folgenden fünfzehn Tage
bei der Districtspolizeibehörde anzumelden und
auszuführen. Sie ist dem Gegentheile zur
Erinnerungsabgabe innerhalb weiterer fünf-
zehn Tage mitzutheilen und es ist die ein-
schlägige Kreisregierung, Kammer des Innern,
und die Oberbergbehörde gemeinschaftlich als
zweite und letzte Instanz zur Bescheidung der
Berufung zuständig, vorbehaltlich dessen, was
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in dieser Beziehung das Gesetz über den Ver-
waltungsgerichtshof besummt.
Zu dem Beschlusse der zweiten Instanz
haben der Vorstand der Regierungskammer
und zwei Mitglieder derselben, ferner zwei
Mitglicher der Oberbergbehörde mitzuwirken.
Die zu biesem Zwecke nöthigen Reisekosten
der Mitglieder der Oberbergbehörde dürfen
den Parteien nicht aufgerechnet werden.
Artikel 137.
Der bei der Bergbehörde anzubringende
Antrag des Bergwerksbesitzers auf Ueberlassung
eines Grundstückes zur Benützung muß ent-
halten: den Namen und Wohnort des
treffenden Grundeigenthümers oder Nutzungs-
berechtigten, die Bezeichnung der zur Benü-
tung zu überlassenden Grundfläche nach Lage,
Größe und Grenzen, die Beschreibung der
Anlage, zu welcher dieselbe verwendet werden
soll, die muthmaßliche Dauer der Benützung,
das Anerbicten einer bestimmten jährlichen
Nutzungsentschädigung, endlich die Erklärung,
daß eine gütliche Einigung auf der bezeich-
neten Grundlage vergebens versucht worden sei.
Als Beleg ist dem Antrage beizufügen der
Steuerkatasterplan mit einer Einzeichnung der
zur Benützung in Anspruch genommenen
Grundfläche und der beabsichtigten Anlage.
Artikel 138.
Der bei der Bergbehörde anzubringende
Antrag des Grundeigenthümers auf Erwerbung