Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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trage jener Hypotheken und deren Zinsen bei 
Gericht zu hinterlegen ist, an den Gläubiger 
ausbezahlt oder nach gesetzlicher Ordnung oder 
nach Uebereinkunft der Betheiligten an diese 
vertheilt werden. 
Artikel 136. 
Können sich vie Betheiligten in den Fällen 
der Art. 124, 125 Abs. 1, 126, 127, 128 
und 129 nicht gütlich einigen, so erfolgt die 
Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange 
und unter welchen Bedingungen der Grund- 
besitzer zur Ueberlassung der Benützung oder 
der Bergwerksbesitzer zum Erwerbe des Eigen- 
thumes des Grunbstückes verpflichtet ist, durch 
einen gemeinschaftlichtn Beschluß der einschlä- 
gigen Districtspolizeibehörde und #der einschlä- 
gigen Bergbehörde. 
Zu diesem Beschlusse haben der Vorstand 
umd ein Beamter der ersteren, ferner ein Be- 
amter der litzteren mitzuwirken. 
Gegen den Beschluß ist Berufung zulässig 
und innerhalb der auf die Eröffnung desselben 
an die Betheiligten folgenden fünfzehn Tage 
bei der Districtspolizeibehörde anzumelden und 
auszuführen. Sie ist dem Gegentheile zur 
Erinnerungsabgabe innerhalb weiterer fünf- 
zehn Tage mitzutheilen und es ist die ein- 
schlägige Kreisregierung, Kammer des Innern, 
und die Oberbergbehörde gemeinschaftlich als 
zweite und letzte Instanz zur Bescheidung der 
Berufung zuständig, vorbehaltlich dessen, was 
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in dieser Beziehung das Gesetz über den Ver- 
waltungsgerichtshof besummt. 
Zu dem Beschlusse der zweiten Instanz 
haben der Vorstand der Regierungskammer 
und zwei Mitglieder derselben, ferner zwei 
Mitglicher der Oberbergbehörde mitzuwirken. 
Die zu biesem Zwecke nöthigen Reisekosten 
der Mitglieder der Oberbergbehörde dürfen 
den Parteien nicht aufgerechnet werden. 
Artikel 137. 
Der bei der Bergbehörde anzubringende 
Antrag des Bergwerksbesitzers auf Ueberlassung 
eines Grundstückes zur Benützung muß ent- 
halten: den Namen und Wohnort des 
treffenden Grundeigenthümers oder Nutzungs- 
berechtigten, die Bezeichnung der zur Benü- 
tung zu überlassenden Grundfläche nach Lage, 
Größe und Grenzen, die Beschreibung der 
Anlage, zu welcher dieselbe verwendet werden 
soll, die muthmaßliche Dauer der Benützung, 
das Anerbicten einer bestimmten jährlichen 
Nutzungsentschädigung, endlich die Erklärung, 
daß eine gütliche Einigung auf der bezeich- 
neten Grundlage vergebens versucht worden sei. 
Als Beleg ist dem Antrage beizufügen der 
Steuerkatasterplan mit einer Einzeichnung der 
zur Benützung in Anspruch genommenen 
Grundfläche und der beabsichtigten Anlage. 
Artikel 138. 
Der bei der Bergbehörde anzubringende 
Antrag des Grundeigenthümers auf Erwerbung
	        
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