Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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des Eigenthums des Grundstückes durch den 
Burgwerkseigenthümer muß in den Fällen der 
Art. 127 Absl. 3, 128 zweite Alternative und 
129 enthalten: den Namen und Wohnort des 
letzteren, beziehungsweise der Gewerkschaft, die 
Bezeichnung der bereits zur Benützung über- 
lassenen Grundfläche nach Lage, Größe und 
Grenzen und des Zeitpunktes der zwangsweise 
oder freiwillig nach Art. 124 erfolgten Ge- 
brauchsüberlassung, ferner den Capitalbetrag, 
für welchen die Abtretung angeboten wird, 
endlich die Erklärung, daß eine gütliche Ver- 
einigung auf dieser Grundlage erfolglos ver- 
sucht worden sei. 
Ist die Ueberlassung zur Benützung noch 
nicht erfolgt und stützt der Grundeigenthümer 
sein Verlangen auf Erwerbung des Eigen- 
thums des Grundstückes durch den Bergwerks- 
besitzer auf die Vorschrift des Art. 128 erste 
Alternative oder des Art. 129, so hat er 
dieses Verlangen als Gegenantrag dem auf 
Gebrauchsüberlassung gerichteten Antrage des 
Bergwerksbesitzers gegenüber anzubringen. 
Artikel 139. 
Die Bergbehörde hat den bei ihr einge- 
kommenen Antrag (Art. 137, 138) im Be- 
nehmen mit der einschlägigen Districtspolizei- 
behörde einer vorläufigen Prüfung zu unter- 
stellen. Wird der Antrag unvollständig be- 
funden, so ist derselbe zur Vervollständigung 
zurückzugeben; wird derselbe unzulässig befun- 
den, sei es wegen Gefährdung öffentlicher In- 
teressen oder aus anderen gesetzlichen Gründen, 
so ist er durch einen nach Art. 136 zu fas- 
senden Beschluß abzuweisen. Liegt keiner dieser 
Fälle vor oder ist der Antrag nachträglich 
vervollständigt worden, so hat die Districts- 
polizeibehörde zur weiteren Instruetion des 
Antrages zu schreiten. 
Artikel 140. 
Die Districtspolizeibehörde hat vorerst sämmt- 
liche bei dem Antrage Mitbetheiligte im Be- 
nehmen mit dem treffenden Rentamte und der 
Hypothekenbehörde zu ermitteln. 
Sie setzt hienach gemeinschaftlich mit der 
Bergbehörde eine Tagsfahrt zur Untersuchung 
und Verhandlung der Sache an Ort und 
Stelle an, erläßt die Ladung hiezu an sämmt- 
liche Betheiligte unter genauer Bezeichnung 
der Zeit und des Ortes und gibt nach Um- 
ständen das beabsichtigte Unternehmen in der 
Gemeinde, in deren Bezirke die Anlage aus- 
geführt werden soll, durch Anschlag oder durch 
ein hiefür geeignetes Localblatt bekannt. 
Die Vorladung der Parteicn und der Mit- 
betheiligten, namentlich der Realberechtigten, 
der Hypothekgläubiger und der pridvilegirten 
Gläubiger des pfälzischen Rechtes, sowie der 
Eigenthümer der benachbarten Grundstücke, 
Wasserrechte und Triebwerke hat unter dem 
ausdrücklichen Beisatze zu geschehen, daß das 
Nichterscheinen der Geladenen in Person oder
	        
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