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Benützung oder über die zwangsweise Erwer-
bung zund Eigenthume hat für die erste In-
stanz der Bergwerksbesitzer, für die Berufungs-
instanz der unterliegende Theil zu tragen.
Zweiter Abschnitt.
Von der Benützung des Waslers.
Artikel 148.
Auf Grubenwässer, welche der Bergwerks-
besitzer erschroten hat, bleibt demselben, auch
wenn er sie zu Tage ausfließen läßt, bis zu
deren Vereinigung mit anderen beständigen
Tagwässern das Vorrecht der Benützung zum
Betriebe des Bergwerkes und der dazu gehö-
rigen Aufbereitungsanstalten vorbehalten.
Artikel 149.
In so weit und so lange ein Bergwerks-
besitzer seine Grubenwässer zu Betriebszwecken
nicht selbst benützt, kann deren Benützung von
der Bergbehörde in widerruflicher Weise auch
Anderen gestattet werden.
Den Besitzern benachbarter Bergwerke und
Aufbereitungsanstalten gebührt in diesem Falle
der Vorrang.
Artikel 150.
Hinfichtlich der Benützung des Tagwassers
bei dem Betriebe der Berg= und Hüttenwerke
kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom
28. Mai 1852, die Benützung des Wassers
betreffend, zur Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Von dem Schadenerfahe für Beschädihungen
des Grundeigenthume.
Artikel 151.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, für
allen Schaden, welcher dem Grundeigeuthume
oder dessen Zubehörungen durch den unter-
irdisch oder mittels Tagebaues geführten Be-
trieb des Bergwerkes zugefügt wird, vollstäu-
dige Entschädigung zu leisten ohne Unterschied,
ob der Betrieb unter dem veschädigten Grund-
stücke Statt gefunden hat oder nicht, oh die
Beschädigung von dem Bergwerksbesitzer ver-
schuldet ist und ob sie vorausgesehen werden
konnte oder nicht.
Artikel 152.
Ist der Schaden durch den Betrieb zweier
oder mehrerer Bergwerke verursacht, so sind
die Besitzer dieser Bergwerke gememschaftlich
und zwar zu gleichen Theilen zur Entschädi-
gung verpflichtet.
Im Verhältniß der Bergwerksbesitzer unter
sich ist der Nachweis eines anderen Theil-
nahmeverhältnisses und der Anspruch auf Er-
stattung des Zuvielbezahlten nicht ausgeschlossen.
Artikel 153.
Der Bergwerksbesitzer ist nicht zum Ersatze
des Schadens verpflichtet, welcher an Gehäu-
den oder anderen Anlagen durch den Betrieb