Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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nach den für Beförderung von Truppen be- 
stehenden ermäßigten Tarifen angesetzt. 
Artikel 6. 
Die Höhe der durch die Kriegsereignisse 
verursachten Beschädigungen an beweglichem 
und unbeweglichem Eigenthume wird in Er- 
mangelung genügender Nachweisung vurch 
Abschätzung ermittelt. 
Artifel 7. 
Die au bayerische Truppen bewerkstelligten 
Leistungen und Lieferungen fallen dem durch 
das Gesetz vom 24. Juni 1866 für außer- 
ordentliche Bedürfnisse des Heeres eröffneten 
Credite zur Last und werden, soweit dieß 
nicht schon geschehen ist, aus der Haupt- 
kriegscassa vergütet. 
Die Vergütung für ie Leistungen und 
Lieferungen an nicht bayerische Truppen, dann 
für Beschädigungen ist, soweit dieselbe nicht 
in dem vollen gesetzlichen Betrage von an- 
deren Landesregierungen oder von Versicher- 
ungsanstalten bereits entrichtet worden ist 
oder bis zum Zeitpunkte der durch die Aus- 
gleichungscommission erfolgten endgiltigen 
Festsetzung der Enschädigungssummen ent- 
richtet werden wird, — von der zu diesem 
Zwecke zu bildenden Kriegslasten-Aus- 
gleichungscasse zu tragen und auszubezahlen, 
dagegen tritt letztere gegenüber den ver- 
pflichteten Landesregierungen und Ver- 
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sicherungsanstalten die noch bestehen- 
den Ansprüche der von ihr entschädigten ur- 
sprünglich Berechtigten. 
Artifel 8. 
Der Kriegslasten = Ausgleichungscasse wird 
Deckung ihrer Ausgaben zunächst der 
verfügbare Bestand des Reserve-Getreide= 
Magazinsfonds an Capitalien und Baar- 
geld überwiesen; der dann noch ungedeckte 
Rest der Ausgaben gedachter Casse wird 
auf den durch Gesetz vom 24. Juni 1866 
eröffneten Credit von 31,512,000 fl. ein- 
gewiesen. 
Artitel 9. 
Ansprüche an die Kriegslasten Aus- 
gleichungscasse sind, soweit dieß nicht schon 
geschehen, bei Vermeidung des Ausschlusses 
binnen sechs Wochen vom Tage der Ver- 
kündung gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, 
mit den erforderlichen Nachweisungen, oder 
Schätzungsanträgen bei der Districts-Ver- 
waltungsbehörde anzubringen. 
Artitel 10. 
Zur Prufung und Festsetzung der An- 
sprüche an die Kriegslasten-Ausgleichungs- 
casse wird unter unmittelbarer Leitung des 
Staaw#ministeriums des Innern eine beson- 
dere Ausgleichungs-Commission bestellt.
	        
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