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nach den für Beförderung von Truppen be-
stehenden ermäßigten Tarifen angesetzt.
Artikel 6.
Die Höhe der durch die Kriegsereignisse
verursachten Beschädigungen an beweglichem
und unbeweglichem Eigenthume wird in Er-
mangelung genügender Nachweisung vurch
Abschätzung ermittelt.
Artifel 7.
Die au bayerische Truppen bewerkstelligten
Leistungen und Lieferungen fallen dem durch
das Gesetz vom 24. Juni 1866 für außer-
ordentliche Bedürfnisse des Heeres eröffneten
Credite zur Last und werden, soweit dieß
nicht schon geschehen ist, aus der Haupt-
kriegscassa vergütet.
Die Vergütung für ie Leistungen und
Lieferungen an nicht bayerische Truppen, dann
für Beschädigungen ist, soweit dieselbe nicht
in dem vollen gesetzlichen Betrage von an-
deren Landesregierungen oder von Versicher-
ungsanstalten bereits entrichtet worden ist
oder bis zum Zeitpunkte der durch die Aus-
gleichungscommission erfolgten endgiltigen
Festsetzung der Enschädigungssummen ent-
richtet werden wird, — von der zu diesem
Zwecke zu bildenden Kriegslasten-Aus-
gleichungscasse zu tragen und auszubezahlen,
dagegen tritt letztere gegenüber den ver-
pflichteten Landesregierungen und Ver-
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sicherungsanstalten die noch bestehen-
den Ansprüche der von ihr entschädigten ur-
sprünglich Berechtigten.
Artifel 8.
Der Kriegslasten = Ausgleichungscasse wird
Deckung ihrer Ausgaben zunächst der
verfügbare Bestand des Reserve-Getreide=
Magazinsfonds an Capitalien und Baar-
geld überwiesen; der dann noch ungedeckte
Rest der Ausgaben gedachter Casse wird
auf den durch Gesetz vom 24. Juni 1866
eröffneten Credit von 31,512,000 fl. ein-
gewiesen.
Artitel 9.
Ansprüche an die Kriegslasten Aus-
gleichungscasse sind, soweit dieß nicht schon
geschehen, bei Vermeidung des Ausschlusses
binnen sechs Wochen vom Tage der Ver-
kündung gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet,
mit den erforderlichen Nachweisungen, oder
Schätzungsanträgen bei der Districts-Ver-
waltungsbehörde anzubringen.
Artitel 10.
Zur Prufung und Festsetzung der An-
sprüche an die Kriegslasten-Ausgleichungs-
casse wird unter unmittelbarer Leitung des
Staaw#ministeriums des Innern eine beson-
dere Ausgleichungs-Commission bestellt.