Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 168. 
Können sich die Betheiligten über die zu 
leistende Entschädigung nicht gütlich einigen, 
so erfolgt die Festsetzung derselben durch die 
einschlägigen Gerichte. 
Sechster Titel. 
Von der Auhebung des Pergwerko- 
eigenthumee. 
Artikel 159. 
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerks- 
eigenthümer die nach Vorschrift des Art. 63 an 
ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebsetzung 
des Bergwerkes oder zur Fortsetzung des Be- 
triebes nicht befolgt, so kann die Bergbehörde 
die Einleitung des Verfahrens wegen Ent- 
hiehung des Bergwerkseigenthumes durch einen 
Beschluß aussprechen. 
Artikel 160. 
Der rechtskräftige Beschluß der Bergbehörde 
wird den aus dem Hypothekenbuche oder 
den pfälzischen Hypothekenregistern ersichtlichen 
Gläubigern und anderen Realberechtigten zu- 
gestellt und außerdem durch das Amtsblatt 
der Kreisregierung, in deren Bezirk das Berg- 
werk liegt, unter Verweisung auf die Be- 
stimmungen dieses und des folgenden Artikels 
zur bffentlichen Kenntniß gebracht. 
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Artikel 161. 
Jeder Gläubiger, insbesondere die Hypo- 
thekengläubiger oder sonstigen Realberechtigten, 
sowie die privilegirten Gläubiger des pfälz- 
ischen Rechtes sind befngt, binnen neunzig 
Tagen vom Ablaufe des Tages, an welchem 
der Beschluß zugestellt, beziehungsweise an 
welchem das die Bekanntmachung enthaltende 
Kreisamtsblatt ausgegeben worden ist, behufs 
ihrer Befriedigung die Versteigerung des Berg- 
werkes bei dem Bezirksgerichte, in dessen 
Sprengel dasselbe liegt, auf ihre Kosten zu 
beantragen, vorbehaltlich der Erstattung der- 
selben aus den Kaufgeldern. 
Hypothekengläubiger oder sonstige Real- 
berechtigte und privilegirte Gläubiger des 
pfälzischen Rechtes, welche von diesem Rechte 
binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch 
machen, haben bei der demnächstigen Auf- 
hebung des Bergwerkseigenthumes das Er- 
löschen ihrer dinglichen Ansprüche zu erleiden. 
Auch der seitherige Eigenthümer des Berg- 
werkes kann innerhalb jener ausschließenden 
Frist von neunzig Tagen die Versteigerung 
auf seine Kosten beantragen; er darf aber 
weder in diesem, noch in dem Falle, daß die 
Versteigerung nach Abs. 1 von einem Dritten 
beantragt ist, mitsteigern. 
Artikel 162. 
Wird die Versteigerung nicht beantragt oder 
führt dieselbe nicht zum Verkaufe des Berg-
	        
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