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Artikel 168.
Können sich die Betheiligten über die zu
leistende Entschädigung nicht gütlich einigen,
so erfolgt die Festsetzung derselben durch die
einschlägigen Gerichte.
Sechster Titel.
Von der Auhebung des Pergwerko-
eigenthumee.
Artikel 159.
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerks-
eigenthümer die nach Vorschrift des Art. 63 an
ihn erlassene Aufforderung zur Inbetriebsetzung
des Bergwerkes oder zur Fortsetzung des Be-
triebes nicht befolgt, so kann die Bergbehörde
die Einleitung des Verfahrens wegen Ent-
hiehung des Bergwerkseigenthumes durch einen
Beschluß aussprechen.
Artikel 160.
Der rechtskräftige Beschluß der Bergbehörde
wird den aus dem Hypothekenbuche oder
den pfälzischen Hypothekenregistern ersichtlichen
Gläubigern und anderen Realberechtigten zu-
gestellt und außerdem durch das Amtsblatt
der Kreisregierung, in deren Bezirk das Berg-
werk liegt, unter Verweisung auf die Be-
stimmungen dieses und des folgenden Artikels
zur bffentlichen Kenntniß gebracht.
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Artikel 161.
Jeder Gläubiger, insbesondere die Hypo-
thekengläubiger oder sonstigen Realberechtigten,
sowie die privilegirten Gläubiger des pfälz-
ischen Rechtes sind befngt, binnen neunzig
Tagen vom Ablaufe des Tages, an welchem
der Beschluß zugestellt, beziehungsweise an
welchem das die Bekanntmachung enthaltende
Kreisamtsblatt ausgegeben worden ist, behufs
ihrer Befriedigung die Versteigerung des Berg-
werkes bei dem Bezirksgerichte, in dessen
Sprengel dasselbe liegt, auf ihre Kosten zu
beantragen, vorbehaltlich der Erstattung der-
selben aus den Kaufgeldern.
Hypothekengläubiger oder sonstige Real-
berechtigte und privilegirte Gläubiger des
pfälzischen Rechtes, welche von diesem Rechte
binnen der angegebenen Frist keinen Gebrauch
machen, haben bei der demnächstigen Auf-
hebung des Bergwerkseigenthumes das Er-
löschen ihrer dinglichen Ansprüche zu erleiden.
Auch der seitherige Eigenthümer des Berg-
werkes kann innerhalb jener ausschließenden
Frist von neunzig Tagen die Versteigerung
auf seine Kosten beantragen; er darf aber
weder in diesem, noch in dem Falle, daß die
Versteigerung nach Abs. 1 von einem Dritten
beantragt ist, mitsteigern.
Artikel 162.
Wird die Versteigerung nicht beantragt oder
führt dieselbe nicht zum Verkaufe des Berg-