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werkes, so spricht die Bergbehörde durch einen
Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigen-
thumes aus.
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle An-
sprüche auf das Bergwerk, von welcher Art
sie auch sein mögen.
Artikel 163.
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerkes
vor der Bergbehörde seinen freiwilligen Ver-
zicht auf dasselbe, so wird mit dieser Er-
klärung nach Art. 160 ebenso verfahren, wie
mit dem dort bezeichneten Beschlusse.
Die den Gläubigern, insbesondere den Hy-
pothekengläubigern und anderen Realberech-
tigten, sowie den privilegirten Gläubigern des
pfälzischen Rechtes im Artikel 161 eingeräumte
Befugniß steht denselben auch in diesem Falle
zu und hinsichtlich der Aufhebung des Berg-
werkeigenthumes finden die Bestimmungen des
Artikel 162 ebenfalls Anwendung.
Artikel 164.
Nach Artikel 163 ist auch dann zu ver-
fahren, wenn der freiwillige Verzicht auf das
Bergwerkseigenthum nur einzelne Theile eines
Feldes betrifft.
Artikel 165.
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigen-
thumes darf der bisherige Eigenthümer die
Zimmerung uud Mauerung des Gruben-
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gebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach
der Entscheidung der Bergbehörde nicht poli-
zeiliche Gründe entgegenstehen.
Artikel 166.
Die Kosten, welche durch das im gegen-
wärtigen Titel angeordnete Verfahren bei der
Bergbehörde erwachsen, hat der Berzgwerks-
eigenthümer zu tragen.
Siebenter Titel.
Von den Knappschaftsvereinen.
Artikel 167.
Für die Arbeiter aller dem gegenwärtigen
Gesetze unterworfenen Bergwerke und Auf-
bereitungsanstalten, desgleichen für die Ar-
beiter der Salinen sollen Knappschaftsvereine
bestehen, welche den Zweck haben, ihren Theil-
nehmern und deren Angehörigen nach näherer
Bestimmung des Gesetzes Unterstützungen zu
gewähren.
Sind mit den vorbezeichneten Werken zu-
gleich Gewerbsanlagen verbunden, welche nicht
unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, so
können die bei diesen Gewerbsanlagen beschäf-
tigten Arbeiter auf den gemeinschaftlichen An-
trag der letzteren und der Werksbesitzer durch
den Knappschaftsvorstand in den Knappschafts-
verein aufgenommen werden.
Die Knappschaftsvereine erlangen durch die
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