Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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werkes, so spricht die Bergbehörde durch einen 
Beschluß die Aufhebung des Bergwerkseigen- 
thumes aus. 
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle An- 
sprüche auf das Bergwerk, von welcher Art 
sie auch sein mögen. 
Artikel 163. 
Erklärt der Eigenthümer eines Bergwerkes 
vor der Bergbehörde seinen freiwilligen Ver- 
zicht auf dasselbe, so wird mit dieser Er- 
klärung nach Art. 160 ebenso verfahren, wie 
mit dem dort bezeichneten Beschlusse. 
Die den Gläubigern, insbesondere den Hy- 
pothekengläubigern und anderen Realberech- 
tigten, sowie den privilegirten Gläubigern des 
pfälzischen Rechtes im Artikel 161 eingeräumte 
Befugniß steht denselben auch in diesem Falle 
zu und hinsichtlich der Aufhebung des Berg- 
werkeigenthumes finden die Bestimmungen des 
Artikel 162 ebenfalls Anwendung. 
Artikel 164. 
Nach Artikel 163 ist auch dann zu ver- 
fahren, wenn der freiwillige Verzicht auf das 
Bergwerkseigenthum nur einzelne Theile eines 
Feldes betrifft. 
Artikel 165. 
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigen- 
thumes darf der bisherige Eigenthümer die 
Zimmerung uud Mauerung des Gruben- 
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gebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach 
der Entscheidung der Bergbehörde nicht poli- 
zeiliche Gründe entgegenstehen. 
Artikel 166. 
Die Kosten, welche durch das im gegen- 
wärtigen Titel angeordnete Verfahren bei der 
Bergbehörde erwachsen, hat der Berzgwerks- 
eigenthümer zu tragen. 
Siebenter Titel. 
Von den Knappschaftsvereinen. 
Artikel 167. 
Für die Arbeiter aller dem gegenwärtigen 
Gesetze unterworfenen Bergwerke und Auf- 
bereitungsanstalten, desgleichen für die Ar- 
beiter der Salinen sollen Knappschaftsvereine 
bestehen, welche den Zweck haben, ihren Theil- 
nehmern und deren Angehörigen nach näherer 
Bestimmung des Gesetzes Unterstützungen zu 
gewähren. 
Sind mit den vorbezeichneten Werken zu- 
gleich Gewerbsanlagen verbunden, welche nicht 
unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, so 
können die bei diesen Gewerbsanlagen beschäf- 
tigten Arbeiter auf den gemeinschaftlichen An- 
trag der letzteren und der Werksbesitzer durch 
den Knappschaftsvorstand in den Knappschafts- 
verein aufgenommen werden. 
Die Knappschaftsvereine erlangen durch die 
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