743
Bestätigung ihrer Satzungen die Eigenschaft
juristischer Personen.
Artikel 168.
Die beretts bestehenden Knappschaftsvereine
bleiben in Wirksamkeit; dieselben können
mit Zustimmung ihrer Vertreter einem nach
Art. 169 zu bildenden Bezirke einverleibt
werden. Der gegenwärtige Titel findet jedoch
auch auf sie Anwendung und es sind ihre
Satzungen mit den Vorschriften dieses Ge-
setzes in Uebereinstimmung zu bringen.
Die Besitzer und Arbeiter der Hüttenwerke
und der dem gegenwärtigen Gesetze nicht un-
terworfenen Aufbereitungsanstalten, welche be-
reits einem Knappschaftsvereine angehören,
scheiden auf ihren gemeinschaftlichen Antrag
aus dem Vereine aus.
Artikel 169.
Die Bestimmung der Bezirke, für welche
neue Knappschaftsvereine gegründet werden
sollen, hängt zunächst von dem Beschlusse
der Betheiligten ab.
Wird von den Betheiligten der zu grün-
denden Knappschaftsvereine die Bildung eines
Bezirkes überhaupt nicht beschlossen oder er-
folgt über die Bestimmung des Bezirkes keine
Einigung unter den Betheiligten, so entschei-
den die Bergbehörden nach Anhörung der
Werksbesitzer und eines von den Arbeitern zu
wählenden Ausschusses.
744
Artikel 170.
Alle in dem Bezirke eines bereits bestehen-
den oder neu gegründeten Knappschaftsvereines
gelegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten
und Salinen (Art. 167) und die auf den-
selben beschäftigten Arbeiter sind dem Vereine
nach näherer Bestimmung der Satzungen bel-
zutreten berechtigt und verpflichtet.
Berechtigt zum Beitritt sind auch die Werks-
beamten, sowie die Verwaltungsbeamten des
Knappschaftsvereines.
Artikel 171.
Für jeden Knappschaftsverein haben die
Werksbesitzer unter Mitwirkung eines von den
Arbeitern zu wählenden Ausschusses mit dem
gegenwärtigen Gesetze in Uebereinstimmung
stehende Satzungen aufzustellen.
Dieselben unterliegen der Bestätigung der
Bergbehörde, welche nur versagt werden darf,
wenn die Satzungen den gesetzlichen Bestim-
mungen zuwiderlaufen.
Werden die Satzungen nach vorgängiger
Aufforderung nicht innerhalb Jahresfrist vor-
gelegt, so hat die Bergbehörde dieselben auf-
zustellen.
Artikel 172.
Zu allen Abänderungen von Knappschafts-
satzungen ist erforderlich, daß dieselben von
den Betheiligten nach den hierüber in die
Satzungen aufzunchmenden näheren Bestim-