Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Bestätigung ihrer Satzungen die Eigenschaft 
juristischer Personen. 
Artikel 168. 
Die beretts bestehenden Knappschaftsvereine 
bleiben in Wirksamkeit; dieselben können 
mit Zustimmung ihrer Vertreter einem nach 
Art. 169 zu bildenden Bezirke einverleibt 
werden. Der gegenwärtige Titel findet jedoch 
auch auf sie Anwendung und es sind ihre 
Satzungen mit den Vorschriften dieses Ge- 
setzes in Uebereinstimmung zu bringen. 
Die Besitzer und Arbeiter der Hüttenwerke 
und der dem gegenwärtigen Gesetze nicht un- 
terworfenen Aufbereitungsanstalten, welche be- 
reits einem Knappschaftsvereine angehören, 
scheiden auf ihren gemeinschaftlichen Antrag 
aus dem Vereine aus. 
Artikel 169. 
Die Bestimmung der Bezirke, für welche 
neue Knappschaftsvereine gegründet werden 
sollen, hängt zunächst von dem Beschlusse 
der Betheiligten ab. 
Wird von den Betheiligten der zu grün- 
denden Knappschaftsvereine die Bildung eines 
Bezirkes überhaupt nicht beschlossen oder er- 
folgt über die Bestimmung des Bezirkes keine 
Einigung unter den Betheiligten, so entschei- 
den die Bergbehörden nach Anhörung der 
Werksbesitzer und eines von den Arbeitern zu 
wählenden Ausschusses. 
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Artikel 170. 
Alle in dem Bezirke eines bereits bestehen- 
den oder neu gegründeten Knappschaftsvereines 
gelegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten 
und Salinen (Art. 167) und die auf den- 
selben beschäftigten Arbeiter sind dem Vereine 
nach näherer Bestimmung der Satzungen bel- 
zutreten berechtigt und verpflichtet. 
Berechtigt zum Beitritt sind auch die Werks- 
beamten, sowie die Verwaltungsbeamten des 
Knappschaftsvereines. 
Artikel 171. 
Für jeden Knappschaftsverein haben die 
Werksbesitzer unter Mitwirkung eines von den 
Arbeitern zu wählenden Ausschusses mit dem 
gegenwärtigen Gesetze in Uebereinstimmung 
stehende Satzungen aufzustellen. 
Dieselben unterliegen der Bestätigung der 
Bergbehörde, welche nur versagt werden darf, 
wenn die Satzungen den gesetzlichen Bestim- 
mungen zuwiderlaufen. 
Werden die Satzungen nach vorgängiger 
Aufforderung nicht innerhalb Jahresfrist vor- 
gelegt, so hat die Bergbehörde dieselben auf- 
zustellen. 
Artikel 172. 
Zu allen Abänderungen von Knappschafts- 
satzungen ist erforderlich, daß dieselben von 
den Betheiligten nach den hierüber in die 
Satzungen aufzunchmenden näheren Bestim-
	        
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