Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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mungen beschlossen werden und sodann die 
Bestätigung der Bergbehörde nach Maßgabe 
des Art. 171 erlangen. 
Artikel 173. 
Die Leistungen, welche jeder Knappschafts- 
verein nach näherer Bestimmung der Satzun- 
gen seinen Mitgliedern gewähren kann, sind: 
1) in Krankheitsfällen eines Knappschafts- 
genossen freie Cur und Arznei für seine 
Person; 
ein entsprechender Krankenlohn bei einer 
ohne eigenes grobes Verschulden ent- 
standenen Krankheit; 
ein Beitrag zu den Begräbnißkosten der 
Mitglieder und Invaliden; 
eine lebenslängliche Invaliden= Unter- 
stützung bei einer ohne grobes Ver- 
schulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit; 
eine Unterstützung der Wittwen auf 
Lebenszeit, beziehungsweise bis zur etwai- 
gen Wiederverheirathung; 
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— 
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— 
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eine Unterstützung zur Erziehung der 
Kinder verstorbener Mitglieder und In- 
validen bis nach zurückgelegtem vier- 
zehnten Lebensjahre. 
Mindestens sind den Mitgliedern die unter 
1 und 2 genannten Leistungen und, wenn sie 
bei der Arbeit verunglücken, auch die unter 
3 und 4 genannten zu gewähren. 
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Artikel 174. 
Für die Leistungen unter 1, 2 und 3 des 
Art. 173 oder für einzelne derselben können 
nach dem gemeinschaftlichen Beschlusse der 
Werksbesitzer, der Knappschaftsältesten und des 
Knappschaftsvorstandes besondere Krankencafsen 
auf sämmtlichen zu einem Knappschaftsvereine 
gehörigen Werken und zwar auf jedem ein- 
zelnen Werke oder gruppenweise auf mehreren 
eingerichtet werden. 
Die für die Krankencassen nach Vorschrift 
des Art. 171 aufzustellenden Satzungen unter- 
liegen der daselbst erwähnten Bestätigung. 
Die Beaufsichtigung der Krankencassen ge- 
hört zu den Obliegenheiten des Knappschafts- 
vorstandes. In den Satzungen des Knapp- 
schaftsvereines sind die näheren Bestimmungen 
hierüber, sowie über die bei der Abzweigung 
der Krankencassen eintretende Herabsetzung der 
Beiträge zur Hauptcasse zu treffen. 
Artikel 175. 
Die Ansprüche der Berechtigten auf die 
Leistungen der Knappschafts= und der Kranken- 
cassen können weder an Dritte übertragen, 
noch auch mit Beschlag belegt werden. 
Artikel 176. 
Sowohl die Arbeiter, als auch die Werks- 
besitzer haben zu den Knappschafts= und den 
Krankencassen Beiträge zu leisten.
	        
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