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mungen beschlossen werden und sodann die
Bestätigung der Bergbehörde nach Maßgabe
des Art. 171 erlangen.
Artikel 173.
Die Leistungen, welche jeder Knappschafts-
verein nach näherer Bestimmung der Satzun-
gen seinen Mitgliedern gewähren kann, sind:
1) in Krankheitsfällen eines Knappschafts-
genossen freie Cur und Arznei für seine
Person;
ein entsprechender Krankenlohn bei einer
ohne eigenes grobes Verschulden ent-
standenen Krankheit;
ein Beitrag zu den Begräbnißkosten der
Mitglieder und Invaliden;
eine lebenslängliche Invaliden= Unter-
stützung bei einer ohne grobes Ver-
schulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit;
eine Unterstützung der Wittwen auf
Lebenszeit, beziehungsweise bis zur etwai-
gen Wiederverheirathung;
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eine Unterstützung zur Erziehung der
Kinder verstorbener Mitglieder und In-
validen bis nach zurückgelegtem vier-
zehnten Lebensjahre.
Mindestens sind den Mitgliedern die unter
1 und 2 genannten Leistungen und, wenn sie
bei der Arbeit verunglücken, auch die unter
3 und 4 genannten zu gewähren.
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Artikel 174.
Für die Leistungen unter 1, 2 und 3 des
Art. 173 oder für einzelne derselben können
nach dem gemeinschaftlichen Beschlusse der
Werksbesitzer, der Knappschaftsältesten und des
Knappschaftsvorstandes besondere Krankencafsen
auf sämmtlichen zu einem Knappschaftsvereine
gehörigen Werken und zwar auf jedem ein-
zelnen Werke oder gruppenweise auf mehreren
eingerichtet werden.
Die für die Krankencassen nach Vorschrift
des Art. 171 aufzustellenden Satzungen unter-
liegen der daselbst erwähnten Bestätigung.
Die Beaufsichtigung der Krankencassen ge-
hört zu den Obliegenheiten des Knappschafts-
vorstandes. In den Satzungen des Knapp-
schaftsvereines sind die näheren Bestimmungen
hierüber, sowie über die bei der Abzweigung
der Krankencassen eintretende Herabsetzung der
Beiträge zur Hauptcasse zu treffen.
Artikel 175.
Die Ansprüche der Berechtigten auf die
Leistungen der Knappschafts= und der Kranken-
cassen können weder an Dritte übertragen,
noch auch mit Beschlag belegt werden.
Artikel 176.
Sowohl die Arbeiter, als auch die Werks-
besitzer haben zu den Knappschafts= und den
Krankencassen Beiträge zu leisten.