Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 177. 
Die Beiträge der Arbeiter sollen in einem 
gewissen Procentsatze ihres Arbeitslohnes oder 
in einem entsprechenden Fixrum bestehen. 
Die Beiträge der Werksbesitzer sollen min- 
destens die Hälfte des Beitrages der Arbeiter 
ausmachen. 
Artikel 178. 
Die Werksbesitzer sind berechtigt und ver- 
pflichtet, durch Lohnsabzüge die Beiträge von 
ihren Arbeitern einzuheben, und haben die- 
selben bei Vermeidung der zwangsweisen Ein- 
ziehung an die Vereinscasse abzuliefern. 
Auch haben die Werksbesitzer ihre Arbeiter 
und deren Lohnsbezüge regelmäßig an den 
durch die Satzungen festzusetzenden Zeitpunkten 
bei dem Knappschaftsvorstande anzumelden. 
Unterbleibt die Anmeldung, so ist der Vor- 
stand befugt, die Zahl der Arbeiter, für welche 
die Beiträge zur Knappschaftscasse eingezogen 
werden sollen, nach seinem Ermessen zu be- 
stimmen oder bei der Bergbehörde die An- 
drohung einer Ungehorsamsstrafe gegen den 
säumigen Werksbesitzer in Antrag zu bringen. 
Artikel 179. 
Alle Beiträge zur Knappschaftscasse, wie 
zu den Krankencassen können, nachdem die 
Ausstandsverzeichnisse von der Bergbehörde 
vollstreckbar erklärt sind, zwangsweise beige- 
trieben werden. 
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Artikel 180. 
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird 
die vorläufige Einhebung der Beiträge (Art. 178 
und 179) nicht aufgehalten. 
Artikel 181. 
Die Verwaltung eines jeden Knappschafts- 
vereines erfolgt unter Betheiligung von Knapp- 
schaftsältesten durch einen Knappschaftsvorstand. 
Artikel 182. 
Diie Knappschaftsältesten werden von den 
zum Vereine gehörigen Arbeitern und Be- 
amten in einer durch die Satzungen festzu- 
stellenden Zahl aus ihrer Mitte gewählt. 
Auch den invaliden Arbeitern und Beamten 
kann die Wählbarkeit durch die Satzungen 
beigelegt werden. 
Die Knappschaftsältesten vertreten die Knapp- 
schaftsmitglieder bei der Wahl des Vorstandes 
und haben im Allgemeinen das Recht und die 
Pflicht, einerseits die Befolgung der Satzungen 
durch die Knappschaftsmitglieder zu überwa- 
chen und andererseits die Rechte der letzteren 
gegenüber dem Vorstande wahrzunehmen. 
Die Satungen oder eine besondere In- 
struction (Art. 184) regeln ihre Dienstob- 
liegenheiten. 
Artikel 183. 
Die Mitglicder des Knappschaftsvorstandes 
werden nach näherer Bestimmung der Satzun-
	        
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