Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Dieselbe faßt über die 
Liquidationen Beschluß. 
Dieser Beschluß kann vom Liquidanten 
auf Grund neuer Thatsachen oder neuer 
Beweismittel mit einem Revisionsantrag 
binnen 14 Tagen ausschließender Frist an- 
gefochten werden. 
Ueber den Revisionsantrag faßt dieselbe 
Commission Beschluß, gegen welchen 
weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist. 
Die entscheidende Commission besteht in 
allen Fällen aus fünf Mitgliedern. 
angekommenen 
Gegeben München, den 26. März 1867. 
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Artifel 11. 
Die Verhandlungen über die Vergutungs- 
ansprüche sind tax= und stempelfrei. 
Die hlebei erlaufenden Kosten werden von 
der Kriegslasten-Ausgleichungscasse getragen. 
Wird jedoch vder Revisionsantrag eines 
Betheiligten unbegründet befunden, so fallen 
Letzterem die biedurch veranlaßten Baaraus- 
lagen zur Last. 
Ludwig. 
urst von Hohenlohr. v. Vomhard. 
v. Gresser. 
v. Pfrehschner. 
v. Schlör. 
Frhr. v. Pechmann. 
Arhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes: 
S. von Kobel.
	        
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