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1) wer an Orten schürft, wo dies unter-
sagt ist, oder wer gegen Verbot der
Bergbehörde im freien oder verliehenen
Felde schürft oder wer dies ohne die
erforderliche Einwilligung des Grund-
besitzers thut (Art. 4 und 10);
ferner
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—
der Betriebsführer oder dessen Stell-
vertreter, welcher die sofortige Anzeige
einer eingetretenen Gefahr (Art. 202)
oder eines Unglückfalles (Art. 203)
unterläßt;
endlich:
3) wer seinen Obliegenheiten zur Rettung
bei Unglücksfällen oder zur Hilfeleistung
hiebei nicht nachkommt (Art. 203).
Artikel 210.
Die Bestrafung tritt bei den in Art. 208
Ziff. 2, 3 und 6 bezeichneten Uebertretungen
auch dann ein, wenn auf Grund der Art. 68
oder 73 der Betrieb des Bergwerks von der
Bergbehörde eingestellt wurde.
Artikel 211.
Wer, ohne die nach dem gegenwärtigen
Gesetze erforderliche Befugniß erlangt zu haben,
bergbauliche Anlagen zur Gewinnung der in
Art. 1 bezeichneten Mineralien macht oder
ohne bergbauliche Anlagen zu Tag anstehende
Mineralien in der Absicht wegräumt, um sich
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dieselben anzueignen, wird in dem ersteren
Falle mit einer Geldstrafe bis zu einhundert-
fünfzig Gulden, im andern Falle bis zu ein-
hundert Gulden bestraft. Ju Rückfällen kann
damit eine Arreststrafe bis zu vierzehn Tagen
verbunden werden.
Die Bergbehörde ist berechtigt, vorbehalt-
lich der Strafverfolgung die unbefugte Ge-
wi nung dieser Mineralien abzustellen.
Artikel 212.
Wer bei Benützung seines Bergwerkseigen-
thumes fahrlässiger Weise die Grenzen seines
Grubenfeldes überschreitet, wird mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzig Gulden be-
straft.
Geschieht eine solche Ueberschreitung der
Grenze vorsätzlich, so tritt gegen den Eigen-
thümer oder dessen Stellvertreter Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Gulden ein. Im
Rückfalle kann hiemit eine Arreststrafe bis zu
vierzehn Tagen verbunden werden.
Artikel 213.
In den Fällen der Art. 211 und 212
unterliegen die widerrechtlich gewonnenen Mi-
neralien vorbehaltlich der Rechte Dritter der
Confiscation.
Alle nach den Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen
in die treffende Knappschaftsvereinscasse.