Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1) wer an Orten schürft, wo dies unter- 
sagt ist, oder wer gegen Verbot der 
Bergbehörde im freien oder verliehenen 
Felde schürft oder wer dies ohne die 
erforderliche Einwilligung des Grund- 
besitzers thut (Art. 4 und 10); 
ferner 
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— 
der Betriebsführer oder dessen Stell- 
vertreter, welcher die sofortige Anzeige 
einer eingetretenen Gefahr (Art. 202) 
oder eines Unglückfalles (Art. 203) 
unterläßt; 
endlich: 
3) wer seinen Obliegenheiten zur Rettung 
bei Unglücksfällen oder zur Hilfeleistung 
hiebei nicht nachkommt (Art. 203). 
Artikel 210. 
Die Bestrafung tritt bei den in Art. 208 
Ziff. 2, 3 und 6 bezeichneten Uebertretungen 
auch dann ein, wenn auf Grund der Art. 68 
oder 73 der Betrieb des Bergwerks von der 
Bergbehörde eingestellt wurde. 
Artikel 211. 
Wer, ohne die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze erforderliche Befugniß erlangt zu haben, 
bergbauliche Anlagen zur Gewinnung der in 
Art. 1 bezeichneten Mineralien macht oder 
ohne bergbauliche Anlagen zu Tag anstehende 
Mineralien in der Absicht wegräumt, um sich 
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dieselben anzueignen, wird in dem ersteren 
Falle mit einer Geldstrafe bis zu einhundert- 
fünfzig Gulden, im andern Falle bis zu ein- 
hundert Gulden bestraft. Ju Rückfällen kann 
damit eine Arreststrafe bis zu vierzehn Tagen 
verbunden werden. 
Die Bergbehörde ist berechtigt, vorbehalt- 
lich der Strafverfolgung die unbefugte Ge- 
wi nung dieser Mineralien abzustellen. 
Artikel 212. 
Wer bei Benützung seines Bergwerkseigen- 
thumes fahrlässiger Weise die Grenzen seines 
Grubenfeldes überschreitet, wird mit einer 
Geldbuße bis zu fünfundzwanzig Gulden be- 
straft. 
Geschieht eine solche Ueberschreitung der 
Grenze vorsätzlich, so tritt gegen den Eigen- 
thümer oder dessen Stellvertreter Geldstrafe 
bis zu einhundertfünfzig Gulden ein. Im 
Rückfalle kann hiemit eine Arreststrafe bis zu 
vierzehn Tagen verbunden werden. 
Artikel 213. 
In den Fällen der Art. 211 und 212 
unterliegen die widerrechtlich gewonnenen Mi- 
neralien vorbehaltlich der Rechte Dritter der 
Confiscation. 
Alle nach den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen 
in die treffende Knappschaftsvereinscasse.
	        
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