Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 223. 
Nach dem Eintritte der Gesetzeskrast des 
gegenwärtigen Gesetzes findet eine Verleihung 
von Erbstollenrechten nicht mchr statt. 
In Ansehung der bereits bestehenden Erb- 
stollengerechtigkeiten, insbesondere auch der Auf- 
hebungsarten, verbleibt es bei den Bestim- 
mungen der seitherigen Gesetze. 
Artikel 224. 
Bei Bergwerkseigenthum, welches nach dem 
Eintritte der Gesetzeskraft des gegenwärtigen. 
Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch 
auf Freikure irgend einer Art nicht mehr statt. 
Den bereits vor diesem Zeitpunkte von 
Kirchen und Schulen und von Grundeesitzern 
erworbenen Freikuxen steht nur eine Realbe- 
rechtigung auf den durch die bisherigen Ge- 
setze bestimmten Ausbeuteantheil an dem Berg- 
werke zu. 
Die nach der seitherigen Gesetzgebung von 
Knappschaftscassen erworbenen Freikuxe er- 
löschen ohne Entschädigung. Durch diese Er- 
löschung wird weder die Quote des Ausbeute- 
antheiles der übrigen Freikupberechtigten, noch 
die Zahl der gewerkschaftlichen Kuxe verändert. 
Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien 
Vereinbarung der Betheiligten vorbehalten. 
Artikel 225. 
Nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des 
gegenwärtigen Gesetzes kann das in Art. 8 
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der bayerischen Bergordnung vom 6. Mai 
1784 begründete Mitbaurecht des Grundbe- 
sitzers nur noch alsdann in Anspruch genom- 
men werden, wenn die Erklärung, mitbauen 
zu wollen, bereits vor jenem Zeitpunkte recht- 
zeitig abgegeben oder die dreimonatliche Frist 
zur Abgabe dieser Erklärung noch nicht ab- 
gelaufen ist. 
Artikel 226. 
Die Rechtsverhältnisse der bei dem Eintritt 
der Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes in 
den Landestheilen diesseits des Rheins be- 
stehenden Gewerkschaften sind, soweit es an 
vertragsmäßigen Verabredungen fehlt und nicht 
in den nachfolgenden Artikeln 227 bis 237 
etwas Anderes bestimmt ist, nach den Vor- 
schriften des vierten Titels zu beurtheilen. 
Artikel 227. 
Die Artikel 85 bis 88, 91, 95, 96, 98 
und 99 finden auf diejenigen Bergwerke keine 
Anwendung, welche in dem Zeitpunkte, in 
welchem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit 
tritt, sich bercits im Besitze einer Gewerkschaft 
befinden. 
Artikel 228. 
Die seitherige Kuxeintheilung bleibt bestehen. 
Jedoch kann von jetzt an ein Kux nur noch 
in Zehntheile getheilt werden. 
Die Kuxe behalten die Eigenschaft der un-
	        
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