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Artikel 223.
Nach dem Eintritte der Gesetzeskrast des
gegenwärtigen Gesetzes findet eine Verleihung
von Erbstollenrechten nicht mchr statt.
In Ansehung der bereits bestehenden Erb-
stollengerechtigkeiten, insbesondere auch der Auf-
hebungsarten, verbleibt es bei den Bestim-
mungen der seitherigen Gesetze.
Artikel 224.
Bei Bergwerkseigenthum, welches nach dem
Eintritte der Gesetzeskraft des gegenwärtigen.
Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch
auf Freikure irgend einer Art nicht mehr statt.
Den bereits vor diesem Zeitpunkte von
Kirchen und Schulen und von Grundeesitzern
erworbenen Freikuxen steht nur eine Realbe-
rechtigung auf den durch die bisherigen Ge-
setze bestimmten Ausbeuteantheil an dem Berg-
werke zu.
Die nach der seitherigen Gesetzgebung von
Knappschaftscassen erworbenen Freikuxe er-
löschen ohne Entschädigung. Durch diese Er-
löschung wird weder die Quote des Ausbeute-
antheiles der übrigen Freikupberechtigten, noch
die Zahl der gewerkschaftlichen Kuxe verändert.
Die Ablösung der Freikuxe bleibt der freien
Vereinbarung der Betheiligten vorbehalten.
Artikel 225.
Nach dem Eintritte der Gesetzeskraft des
gegenwärtigen Gesetzes kann das in Art. 8
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der bayerischen Bergordnung vom 6. Mai
1784 begründete Mitbaurecht des Grundbe-
sitzers nur noch alsdann in Anspruch genom-
men werden, wenn die Erklärung, mitbauen
zu wollen, bereits vor jenem Zeitpunkte recht-
zeitig abgegeben oder die dreimonatliche Frist
zur Abgabe dieser Erklärung noch nicht ab-
gelaufen ist.
Artikel 226.
Die Rechtsverhältnisse der bei dem Eintritt
der Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes in
den Landestheilen diesseits des Rheins be-
stehenden Gewerkschaften sind, soweit es an
vertragsmäßigen Verabredungen fehlt und nicht
in den nachfolgenden Artikeln 227 bis 237
etwas Anderes bestimmt ist, nach den Vor-
schriften des vierten Titels zu beurtheilen.
Artikel 227.
Die Artikel 85 bis 88, 91, 95, 96, 98
und 99 finden auf diejenigen Bergwerke keine
Anwendung, welche in dem Zeitpunkte, in
welchem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit
tritt, sich bercits im Besitze einer Gewerkschaft
befinden.
Artikel 228.
Die seitherige Kuxeintheilung bleibt bestehen.
Jedoch kann von jetzt an ein Kux nur noch
in Zehntheile getheilt werden.
Die Kuxe behalten die Eigenschaft der un-