Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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beweglichen Sachen. Dieselben werden in dem 
wie bisher von der Bergbehörde zu führenden 
Gegenbuche vorgetragen. 
Artikel 229. 
Eine Verpfändung des ganzen Bergwerkes 
durch Mehrheitsbeschluß von drei Viertheilen 
(Art. 103) ist nur dann zulässig, wenn die 
einzelnen Kuxe nicht mit Hypotheken belastet 
sind, außerdem nur, wenn die Gläubiger, de- 
nen die einzelnen Kuxe verpfändet sind, vor- 
her abgefunden sind oder in die Verpfändung 
des ganzen Bergwerkes ausdrücklich eingewil- 
ligt haben und die Gewerkschaft die Verpfän= 
dung einstimmig beschließt. Bei der Veräuße= 
rung von Kuren und Geltendmachung be- 
stehender Pfandrechte kommen die für Grund- 
stücke geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 
Artikel 230. 
Der Art. 97 findet mit der Maßgabe An- 
wendung, daß die Erhebung der Beiträge be- 
schlossen sein muß, bevor der seitherige Eigen- 
thümer der Kure dieselben veräußert hat. 
Artikel 231. 
So weit die bereits bestellten Repräsentan- 
ten und Grubenvorstände mit besonderen Voll- 
machten versehen sind, behält es bei denselben 
sein Bewenden. 
Im Uebrigen finden die Art. 108 bis 115 
und 117 auf diese Repräsentanten und Gruben- 
vorstände Anwendung. 
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Artikel 232. 
In den Fällen der Artikel 119 bis 121 
erfolgt der Verkauf des Antheiles im Wege 
der Zwangsversteigerung unbeweglicher Sachen 
und die Zuschreibung des unverkäuflichen An- 
theiles im Gegenbuche (Art. 228 Abs. 2). 
Artikel 233. 
Durch einen von einer Mehrheit von we- 
nigstens drei Viertheilen aller Kuxe gefaßten 
Beschluß kann, so weit nicht vertragsmäßige 
Verabredungen entgegenstehen, jede bercits be- 
stehende Gewerkschaft sich denjenigen Bestim- 
mungen des vierten Titels, welche nach Art. 227 
auf die bestehenden Bergwerke keine Anwen- 
dung finden, unterwerfen und insbesondere die 
Kuxe auf die nach Art. 91 zulässige Einthei- 
lung mit der Wirkung zurückführen, daß die 
neuen Kure die Eigenschaft der beweglichen 
Sachen haben. 
Ist bei dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses 
Gesetzes der Besitz der Kuxe einer Gewerk- 
schaft dergestalt getheilt, daß der Zurückführung 
derselben auf die vorbezeichnete Eintheilung 
außergewöhnliche Schwierigkeiten entgegenste- 
hen, so kann mit Genehmigung der Bergbe- 
hörde die Zahl der Kure auf zehntausend be- 
stimmt werden. 
Das Protokoll über die Gewerkenversamm- 
lung, in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist 
notariell aufzunehmen. 
Wenn auf gewerkschaftlichen Antheilen Hy-
	        
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