Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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potheken haften, so darf ein solcher Beschluß 
nur dann ausgeführt werden, wenn diese 
Gläubiger entweder vorher abgefunden sind 
oder in die Ausführung ausdrücklich einge- 
willigt haben. 
Artikel 234. 
So weit nicht etwas Anderes vereinbart 
ist, haften den seitherigen Hypothekengläubigern 
die neuen Kuxe, welche an die Stelle der ver- 
pfändeten Antheile treten, in der unter den- 
selben durch ihre Hypothekenrechte begründeten 
Rangordnung als Pfand. 
Die auf den gewerkschaftlichen Antheilen 
haftendenden Hypotheken und anderen Real- 
ansprüche, welche in den treffenden Rubriken 
des Hypothekenfoliums eingetragen sind, wer- 
den von diesem Folium wörtlich in die Kux- 
scheine übertragen. 
Die Löschung dieser Einträge erfolgt nach 
den für die Löschung im Hypothekenbuche maß- 
gebenden Vorschriften. 
Artikel 235. 
Ist ein Antheil nach Art. 234 mit Pfand- 
rechten, welche an die Stelle bisheriger Hy- 
potheken getreten sind, belastet, so wird der 
darüber ausgefertigte Kurschein, so ferne nur 
ein seitheriger Hypothekengläubiger vorhanden 
ist, diesem ausgehändigt, sofern aber zwei oder 
mehrere solcher Gläubiger vorhanden sind, für 
diese durch einen von ihnen zu bestimmenden 
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Notar in Gewahrsam genommen und aufbe- 
wahrt. 
Artikel 236. 
Der Verkauf von Kurscheinen behufs Be- 
friedigung seitheriger Hypothekengläubiger er- 
folgt im Wege der Versteigerung beweglicher 
Sachen (Art. 99). 
Die Versteigerungstagsfahrt ist sämmtlichen 
aus dem Kurscheine ersichtlichen Realberech- 
tigten bekannt zu machen. 
Durch den Verkauf erlöschen alle dinglichen 
Ansprüche auf den verkauften Antheil. 
Der gelöste Kaufpreis wird unter die Gläu- 
biger nach der Rangordnung ihrer Forderun- 
gen vertheilt. 
Artikel 237. 
In den Rechtsverhältnissen der Mitbethei- 
ligten der bei dem Eintritt der Gesetzeskraft 
des gegenwärtigen Gesetzes in der Pfalz im 
Besitze mehrerer Personen befindlichen Berg- 
werke wird durch dieses Gesetz Nichts geän- 
dert. Jedoch finden die Bestimmungen des 
Artikels 123 auch auf diese Bergwerke An- 
wendung. 
Durch einen von einer Mchrheit von we- 
nigstens drei Viertheilen aller Antheile gefaß- 
ten Beschluß können die Mitbetheiligten eines 
solchen Bergwerkes die im vierten Titel des 
gegenwärtigen Gesetzes (Art. 85 bis 120) 
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