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2) unter gleicher Voraussetzung auch gegen
Inländer, welche flüchtig oder der Flucht drin-
gend verdächtig sind oder dauernden Aufenthalt
außerhalb Bayerns entweder schon genommen
haben oder zu nehmen im Begriffe stehen;
3) wenn das gegen den Schuldner einge-
leitete Vollstreckungsverfahren erfolglos ge-
blieben ist, derselbe aber Befriedigungsmittel
besitzt, die er dem Zugriffe des Gläubigers
entzieht.
Artikel 2.
An den gesetzlichen Bestimmungen, welche
die Personalhaft gestatten, um die Erfüllung
anderer als der in Artikel 1 bezeichneten Ver-
bindlichkeiten zu erzwingen, sowie an den in
der Pfalz bezüglich der Verhaftung der Falliten
geltenden Bestimmungen wird durch das gegen-
wärtige Gesetz Nichts geändert.
Artikel 3.
Als Vorsichtsverfügung (Sicherheitsarrest)
ist die Personalhaft wegen Geldforderungen
und sonstiger in Geld anschlagbaren Ansprüche
nur gegen die in Artikel 1 Ziffer 1 und 2
genannten Personen und unter der daselbst
gegebenen Voraussetzung statthaft. Sie darf
nur wegen einer bereits klagbaren Forderung
verhängt werden. #
Soweit eine dermalen geltende gesetzliche
Bestimmung die Personalhaft ausdrücklich als
Vorsichtsverfügung zur Sicherung anderer als
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der in Absatz 1 bezeichneten Rechte oder An-
sprüche geftattet, hat es hiebei auch in Zukunft
sein Bewenden.
Artikel 4.
Die Personalhaft kann in den Fällen des
Artikels 1 Ziffer 1 und des Artikels 3 Ab-
satz 1 auch bezüglich der Angehörigen eines aus-
wärtigen Staates durch Staatsvertrag für un-
statthaft erklärt werden. Ist dies geschehen, so
ist die Personalhaft auch gegen Inländer aus
dem Grunde nicht mehr statthaft, weil sie in
diesem Staate dauernden Aufenthalt genommen
haben oder zu nehmen im Begriffe stehen.
Artikel b.
Bei Verhängung und Vollstreckung der Per-
sonalhaft kommen bezüglich der Zuständigkeit
und des Verfahrens einschließlich der Rechts-
mittel, soweit nicht in den Artikeln 6 bis 13
besondere Bestimmungen enthalten sind, die
dermalen geltenden Gesetze zur Anwendung.
Artikel 6.
Der Gläubiger, welcher auf Grund der
Artikel 1 oder 3 Absatz 1 gegen seinen Schuld-
ner Personalhaft erwirken will, hat in seinem
Gesuche die thatsächlichen Verhältnisse, auf
welche er sein Begehren stützt, darzulegen und
diese Verhältnisse, sowie, wenn es sich um eine
Vorsichtsverfügung handelt, auch seinen An-