Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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2) unter gleicher Voraussetzung auch gegen 
Inländer, welche flüchtig oder der Flucht drin- 
gend verdächtig sind oder dauernden Aufenthalt 
außerhalb Bayerns entweder schon genommen 
haben oder zu nehmen im Begriffe stehen; 
3) wenn das gegen den Schuldner einge- 
leitete Vollstreckungsverfahren erfolglos ge- 
blieben ist, derselbe aber Befriedigungsmittel 
besitzt, die er dem Zugriffe des Gläubigers 
entzieht. 
Artikel 2. 
An den gesetzlichen Bestimmungen, welche 
die Personalhaft gestatten, um die Erfüllung 
anderer als der in Artikel 1 bezeichneten Ver- 
bindlichkeiten zu erzwingen, sowie an den in 
der Pfalz bezüglich der Verhaftung der Falliten 
geltenden Bestimmungen wird durch das gegen- 
wärtige Gesetz Nichts geändert. 
Artikel 3. 
Als Vorsichtsverfügung (Sicherheitsarrest) 
ist die Personalhaft wegen Geldforderungen 
und sonstiger in Geld anschlagbaren Ansprüche 
nur gegen die in Artikel 1 Ziffer 1 und 2 
genannten Personen und unter der daselbst 
gegebenen Voraussetzung statthaft. Sie darf 
nur wegen einer bereits klagbaren Forderung 
verhängt werden. # 
Soweit eine dermalen geltende gesetzliche 
Bestimmung die Personalhaft ausdrücklich als 
Vorsichtsverfügung zur Sicherung anderer als 
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der in Absatz 1 bezeichneten Rechte oder An- 
sprüche geftattet, hat es hiebei auch in Zukunft 
sein Bewenden. 
Artikel 4. 
Die Personalhaft kann in den Fällen des 
Artikels 1 Ziffer 1 und des Artikels 3 Ab- 
satz 1 auch bezüglich der Angehörigen eines aus- 
wärtigen Staates durch Staatsvertrag für un- 
statthaft erklärt werden. Ist dies geschehen, so 
ist die Personalhaft auch gegen Inländer aus 
dem Grunde nicht mehr statthaft, weil sie in 
diesem Staate dauernden Aufenthalt genommen 
haben oder zu nehmen im Begriffe stehen. 
Artikel b. 
Bei Verhängung und Vollstreckung der Per- 
sonalhaft kommen bezüglich der Zuständigkeit 
und des Verfahrens einschließlich der Rechts- 
mittel, soweit nicht in den Artikeln 6 bis 13 
besondere Bestimmungen enthalten sind, die 
dermalen geltenden Gesetze zur Anwendung. 
Artikel 6. 
Der Gläubiger, welcher auf Grund der 
Artikel 1 oder 3 Absatz 1 gegen seinen Schuld- 
ner Personalhaft erwirken will, hat in seinem 
Gesuche die thatsächlichen Verhältnisse, auf 
welche er sein Begehren stützt, darzulegen und 
diese Verhältnisse, sowie, wenn es sich um eine 
Vorsichtsverfügung handelt, auch seinen An-
	        
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