Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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wenn die Hauptsache bei einem Bezirks-, Han- 
dels= oder Landgerichte anhängig ist, von dem 
Vorstande des Proceßgerichts und wenn sie 
beim Appellationsgerichte anhängig ist, von 
dem Vorstande des betreffenden Senats, an- 
dernfalls von dem Vorstande des in erster 
Instanz zuständigen Gerichts zu ertheilen; sie 
kann aber bei dringender Gefahr auch von 
dem Landrichter ertheilt werden, in dessen Be- 
zirk die Verhaftung vorgenommen werden soll. 
In den Fällen des Artikels 1 Ziffer 3 ist 
die erforderliche Ermächtigung von dem Ge- 
richte zu ertheilen, das in erster Instanz in 
der Hauptsache zuständig ist. 
In den in Absatz 2 und 3 angegebenen 
Fällen steht dem Gläubiger, wenn sein Gesuch 
abgewiesen oder der Vollzug der Personalhaft 
von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht 
worden ist, das Recht der Beschwerde und 
zwar, wenn die Entscheidung vom Vorstande 
eines appellationsgerichtlichen Senats erlassen 
wurde, bei diesem Senate, in allen anderen 
Fällen bei dem vorgesetzten Gerichte zu. 
Sowohl die Gesuche um Erlassung der er- 
wähnten Ermächtigung, als auch die nach Ab- 
satz 4 zulässigen Beschwerden sind mittels ein- 
facher Vorstellung (requste) anzubringen und 
die Entscheidung erfolgt, soweit das Gericht 
dieselbe zu erlassen hat, in geheimer Sitzung. 
Die in der Pfalz geltende Bestimmung, 
nach welcher beim Vollzuge der Personalhaft 
die Zustellung des Urtheils oder der Urkunde, 
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auf deren Grund die Vollstreckung stattfindet, 
durch einen vom Gerichte oder Bezirksgerichts- 
präsidenten beauftragten Gerichtsboten geschehen 
muß, ist aufgehoben. 
Artikel 8. 
Die Vollstreckung der Personalhaft ist aus- 
geschlossen: 
1) gegen active Officiere und im gleichen 
Range stehende Militärbeamte, solange sie sich 
mit ihren Corps oder einer Abtheilung der- 
selben außerhalb der Garnison befinden; 
2) gegen Unterofficiere, Soldaten und an- 
dere in der activen Armee Angestellte dieser 
Classen, wenn sie nicht ständig beurlaubt sind; 
3) gegen sonstige Wehrpflichtige, wenn und 
solange sie zum Kriegsdienste aufgeboten sind. 
Artikel 9. 
Gegen Schuldner, deren Leben oder Gesund- 
heit durch die Personalhaft einer nahen oder 
erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, so- 
lange dieser Zustand dauert, die Personalhaft 
weder vollstreckt noch fortgefetzt werden. 
Artikel 10. 
Hinsichtlich der Mitglieder der Kammern 
des Landtags ist die Vorschrift des Titels VII 
§K. 26 der Verfassungs-Urkunde maßgebend.
	        
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