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wenn die Hauptsache bei einem Bezirks-, Han-
dels= oder Landgerichte anhängig ist, von dem
Vorstande des Proceßgerichts und wenn sie
beim Appellationsgerichte anhängig ist, von
dem Vorstande des betreffenden Senats, an-
dernfalls von dem Vorstande des in erster
Instanz zuständigen Gerichts zu ertheilen; sie
kann aber bei dringender Gefahr auch von
dem Landrichter ertheilt werden, in dessen Be-
zirk die Verhaftung vorgenommen werden soll.
In den Fällen des Artikels 1 Ziffer 3 ist
die erforderliche Ermächtigung von dem Ge-
richte zu ertheilen, das in erster Instanz in
der Hauptsache zuständig ist.
In den in Absatz 2 und 3 angegebenen
Fällen steht dem Gläubiger, wenn sein Gesuch
abgewiesen oder der Vollzug der Personalhaft
von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht
worden ist, das Recht der Beschwerde und
zwar, wenn die Entscheidung vom Vorstande
eines appellationsgerichtlichen Senats erlassen
wurde, bei diesem Senate, in allen anderen
Fällen bei dem vorgesetzten Gerichte zu.
Sowohl die Gesuche um Erlassung der er-
wähnten Ermächtigung, als auch die nach Ab-
satz 4 zulässigen Beschwerden sind mittels ein-
facher Vorstellung (requste) anzubringen und
die Entscheidung erfolgt, soweit das Gericht
dieselbe zu erlassen hat, in geheimer Sitzung.
Die in der Pfalz geltende Bestimmung,
nach welcher beim Vollzuge der Personalhaft
die Zustellung des Urtheils oder der Urkunde,
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auf deren Grund die Vollstreckung stattfindet,
durch einen vom Gerichte oder Bezirksgerichts-
präsidenten beauftragten Gerichtsboten geschehen
muß, ist aufgehoben.
Artikel 8.
Die Vollstreckung der Personalhaft ist aus-
geschlossen:
1) gegen active Officiere und im gleichen
Range stehende Militärbeamte, solange sie sich
mit ihren Corps oder einer Abtheilung der-
selben außerhalb der Garnison befinden;
2) gegen Unterofficiere, Soldaten und an-
dere in der activen Armee Angestellte dieser
Classen, wenn sie nicht ständig beurlaubt sind;
3) gegen sonstige Wehrpflichtige, wenn und
solange sie zum Kriegsdienste aufgeboten sind.
Artikel 9.
Gegen Schuldner, deren Leben oder Gesund-
heit durch die Personalhaft einer nahen oder
erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, so-
lange dieser Zustand dauert, die Personalhaft
weder vollstreckt noch fortgefetzt werden.
Artikel 10.
Hinsichtlich der Mitglieder der Kammern
des Landtags ist die Vorschrift des Titels VII
§K. 26 der Verfassungs-Urkunde maßgebend.