Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 11. 
Der in Gemäßheit des Artikcls 1 oder des 
Artikels 3 Absatz 1 Verhaftete ist auf seinen 
Antrag der Haft zu entlassen, wenn er glaub- 
haft darthut, daß er keine Mittel zur Befrie- 
digung seines Gläubigers besitzt. Vermögens- 
theile, welche nach gesetzlicher Bestimmung 
nicht Vollstreckungsmittel für die betreffende 
Forderung sein können, bleiben hiebei außer 
Betracht. 
Artikel 12. 
Hat die Personalhaft sechs Monate ge- 
dauert, so kann der Schuldner seine Freilassung 
begehren und diesem Begehren muß ent- 
sprochen werden, wenn der Gläubiger nicht 
nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungs- 
mittel zu Gebote stehen, welche er dem Zu- 
griffe entzieht. 
Artikel 13. 
Das Maß der vom Gläubiger zum Unter- 
halte des Schuldners zu hinterlegenden Gelder 
wird im Verordnungswege festgesetzt. 
Entstehen durch Erkrankung des Verhafteten 
besondere Kosten, so hat der Gläubiger bie- 
selben gleichfalls zu bestreiten. Er ist von 
der Erkrankung des Schuldners sofort in 
Kenntniß zu setzen und hat den vom Gerichte 
festgesetzten Betrag ohne Verzug zu hinterlegen. 
Vorläufig können diese besonderen Kosten aus 
den hinterlegten Unterhaltungsgeldern entnom- 
men werden. 
Artikel 14. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Ge- 
setzes finden auch auf die vor dessen Erlassung 
entstandenen Verbindlichkeiten Anwendung und 
die Personalhaft kann in Fällen, in denen sie 
nach dem gegenwärtigen Gesetze unstatthaft ist, 
nach dem Eintritte der Wirksamkeit desselben selbst 
dann nicht mehr vollzogen oder fortgesetzt werden, 
wenn schon früher hierauf rechtskräftig erkannt 
oder die Verhaftung vorgenommen worden ist- 
Artikel 15. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Verkün- 
dung im Gesetzblatte, beziehungsweise Amts- 
blatt der Pfalz, in Wirksamkkeit. 
Die Gläubiger sind verpflichtet, bei Ver- 
meidung des Schadensersatzes sofort nach Ver- 
kündung des gegenwärtigen Gesetzes die Frei- 
lassung der auf ihr Betreiben verhafteten Per- 
sonen, deren Haft nach diesem Gesetze nicht 
mehr statthaft ist, zu veranlassen oder, falls 
sie die Haft auch nach dem gegenwärtigen Ge- 
setze für statthaft halten und fortsetzen wollen, 
binnen acht Tagen bei dem zur Entscheidung 
der über die Giltigkeit der Haft entstehenden 
Streitigkeiten zuständigen Gerichte zu bean- 
tragen, daß die Haft für auch jetzt noch statt- 
haft erklärt werde und hievon dem Vorstande 
des Schuldgefängnisses Anzeige zu machen. 
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