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Artikel 12.
Den Eink steuer-A
loschüssen erster und
zweiter Instanz ist gestattet, in wichtigen oder
zweifelhaften Fällen nach eigenem Ermessen
einen oder zwei sachverständige, mit den Ver-
hältnissen des Bergbaues vertraute Männer
zur näheren Aufklärung bei den Ausschuß-
sitzungen zuzuziehen; dieselben haben jedoch keine
entscheidende Stimme und müssen vor der Be-
schlußfassung abtreten.
IV. Schlußbestimmungen.
Artikel 13.
Den Bestimmungen des gegenwärtigen Ge-
setzes unterliegen auch die nach älteren Berg-
gesetzen verliehenen Bergwerke auf Ocker, Farb-
erde, Speckstein, Porzellanerde, Dach= und Tafel-
schiefer, Schmirgel, Schwer= und Flußspath.
Dasselbe gilt bezüglich der gleichfalls seit-
her nach älteren Berggesetzen auf andere niedere
Gegeben München, den 6. April 1869.
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Mineralien verliehenen Steinbrüche und Grä-
bereien, der Stollenwässer und der Eisenstein-
wäschen, jedoch wird hier anstatt der im Ar-
tikel 5 Absatz 2 festgesetzten Grubenfeldabgabe
als solche die bisherige jährliche Rccognitlons-
gebühr erhoben.
Artikel 14.
Die Bergbehörden haben den einschlägigen
Rentämtern ein vollständiges Verzeichniß aller
Bergwerkseigenthümer und ihrer Feldesgrößen,
sowie in periodischen Verzeichnissen alle hieran
sich ergebenden Zu- und Abgänge mitzutheilen.
Artikel 16.
Gegenwärtiges Gesetz tritt für das gesammte
Gebiet des Königreiches gleichzeitig mit dem
Berggesetze vom 20. März 1869 in Kraft,
mit welchem Zeitpunkte alle älteren Gesetze
und Verordnungen, so weit fie die Abgaben
für den Bergbau betreffen, ihre Wirksamkeit
verlieren.
Ludwig.
Fürst von Hohenlohe. von Pfretzschner. von Gresser. von Schlör. Frhr. von Pranchh.
von LCutz. von Hõrmann.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Saatsrathes,
Seb. von RKobell.