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lichen Gesetzentwürfe und durch sonstige Anord-
nungen entsprochen. Von den ersteren hat die
Mehrzahl die Zustimmung der beiden Kammern
des Landtages und Unsere Sanction erhalten.
Nur Unser Bestreben, dem Wunsche der beiden
Kammern entsprechend, das Schulwesen auf frei-
sinniger Grundlage gesetzlich zu regeln und damit
die Entwickelung Unseres Volkes durch Erhöhung
und Sicherung seiner Bildung zu befördern, ist
zu Unserem Bedauemrn von einem hlücklichen Er-
folge nicht begleitet gewesen.
g. 4.
Die Ausgleichung und Vergütung der
durch den Krieg des Jahres 1866 er-
wachsenen Kriegslasten betreffend.
Der Gesetzentwurf, die Ausgleichung und Vergü-
tung derdurch den Krieg des Jahres 1866 erwachsenen
Kriegslasten betreffend, ist in der von den beiden
Kammern angenommenen Fassung von Uns ge-
nehmigt und das hienach ausgefertigte Gesetz durch
das Gesetzblatt vom 30. März 1867 Nro. 8 be-
reits verkündet worden.
Aus Anlaß des von den beiden Kammern bei
der Zustimmung zu diesem Gesetze an Uns ge-
brachten Antrages „im Landtagsabschiede mit Ge-
scheskraft auszusprechen:
1) daß das Gesetz vom 22. Juli 1819 über
Peräquation der Kriegslasten bezüglich künfti-
ger Kriegsfälle außer Wirksamkeit gesetzt werde,
2) daß bis zum Erlasse eines allgemeinen
Kriegslastenausgleichungs-Gesetzes auch in
Kriegszeiten alle Leistungen, welche für die
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Verpflegung und Einquartierung einheimischer
und verbündeter Truppen, sowie für Trans-
portfuhren solcher Truppen durch inländische
militärische oder bürgerliche Behörden den
Staatsangehörigen auferlegt werden, insoferne
solche Leistungen nicht kraft bestehender Gesetze
oder aus bestimmten Rechtstiteln unmittelbar
der Staatscassa, bestimmten Gemeinden oder
Personen obliegen, oder von den betreffenden
Truppencorps besonders vergütet werden, —
als allgemeine Landeslast zu behandeln und
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
25. Juli 1850 „die Einquartierungs= und
Vorspannslasten in Friedenszeiten betreffend“
zu vergüten seien“
werden Wir die Frage einer neuen gesetzlichen
Regelung der hier berührten Verhältnisse sorg-
fältiger Würdigung unterziehen.
g. 5.
Einen Credit für die weiteren Militär-
bedürfnisse in dem letzten Jahre 1866/67
der VIII. Finanzperiode betreffend.
Dem Gesetzentwurfe, einen Credit für die wei-
teren Militär-Bedürfnisse in dem letzten Jahre
1866,67 der VIII. Finanz-Periode betreffend, ha-
ben Wir unter Genehmigung der von den beiden
Kammern beschlossenen Modificationen Unsere
Sanction ertheilt und ist das hienach ausgefertigte
Gesetz in dem Gesetzblatte vom 2. Mai 1867 Nro. 12
bereits verkündet worden.
Der dem Gesammtbeschlusse über dieses Gesetz
angefügten Bitte: