Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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lichen Gesetzentwürfe und durch sonstige Anord- 
nungen entsprochen. Von den ersteren hat die 
Mehrzahl die Zustimmung der beiden Kammern 
des Landtages und Unsere Sanction erhalten. 
Nur Unser Bestreben, dem Wunsche der beiden 
Kammern entsprechend, das Schulwesen auf frei- 
sinniger Grundlage gesetzlich zu regeln und damit 
die Entwickelung Unseres Volkes durch Erhöhung 
und Sicherung seiner Bildung zu befördern, ist 
zu Unserem Bedauemrn von einem hlücklichen Er- 
folge nicht begleitet gewesen. 
g. 4. 
Die Ausgleichung und Vergütung der 
durch den Krieg des Jahres 1866 er- 
wachsenen Kriegslasten betreffend. 
Der Gesetzentwurf, die Ausgleichung und Vergü- 
tung derdurch den Krieg des Jahres 1866 erwachsenen 
Kriegslasten betreffend, ist in der von den beiden 
Kammern angenommenen Fassung von Uns ge- 
nehmigt und das hienach ausgefertigte Gesetz durch 
das Gesetzblatt vom 30. März 1867 Nro. 8 be- 
reits verkündet worden. 
Aus Anlaß des von den beiden Kammern bei 
der Zustimmung zu diesem Gesetze an Uns ge- 
brachten Antrages „im Landtagsabschiede mit Ge- 
scheskraft auszusprechen: 
1) daß das Gesetz vom 22. Juli 1819 über 
Peräquation der Kriegslasten bezüglich künfti- 
ger Kriegsfälle außer Wirksamkeit gesetzt werde, 
2) daß bis zum Erlasse eines allgemeinen 
Kriegslastenausgleichungs-Gesetzes auch in 
Kriegszeiten alle Leistungen, welche für die 
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Verpflegung und Einquartierung einheimischer 
und verbündeter Truppen, sowie für Trans- 
portfuhren solcher Truppen durch inländische 
militärische oder bürgerliche Behörden den 
Staatsangehörigen auferlegt werden, insoferne 
solche Leistungen nicht kraft bestehender Gesetze 
oder aus bestimmten Rechtstiteln unmittelbar 
der Staatscassa, bestimmten Gemeinden oder 
Personen obliegen, oder von den betreffenden 
Truppencorps besonders vergütet werden, — 
als allgemeine Landeslast zu behandeln und 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
25. Juli 1850 „die Einquartierungs= und 
Vorspannslasten in Friedenszeiten betreffend“ 
zu vergüten seien“ 
werden Wir die Frage einer neuen gesetzlichen 
Regelung der hier berührten Verhältnisse sorg- 
fältiger Würdigung unterziehen. 
g. 5. 
Einen Credit für die weiteren Militär- 
bedürfnisse in dem letzten Jahre 1866/67 
der VIII. Finanzperiode betreffend. 
Dem Gesetzentwurfe, einen Credit für die wei- 
teren Militär-Bedürfnisse in dem letzten Jahre 
1866,67 der VIII. Finanz-Periode betreffend, ha- 
ben Wir unter Genehmigung der von den beiden 
Kammern beschlossenen Modificationen Unsere 
Sanction ertheilt und ist das hienach ausgefertigte 
Gesetz in dem Gesetzblatte vom 2. Mai 1867 Nro. 12 
bereits verkündet worden. 
Der dem Gesammtbeschlusse über dieses Gesetz 
angefügten Bitte:
	        
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