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„die Gendarmerie, wenn nicht früher, doch
mit Beginn der nächsten Finanzperiode, von
dem Etat und Ressort des königlichen Kriegs-
ministeriums auszuscheiden und als Sicher-
heitsmannschaft dem Ressort des k. Staats-
ministeriums des Innern allein zu unter-
stellen,“
haben Wir durch Uebertragung der Gendar-
merie auf den Etat Unseres Staatsministeriums
des Innern, sowie durch die von Uns im vorigen
Jahre verfügte neue Organisation der Gendar-
merie, soweit für jetzt thunlich, entsprochen.
g. 6.
Die Wehrverfassung betreffend.
Die von den beiden Kammern zu dem Gesetz-
entwurfe, die Wehrverfassung betreffend, beschlosse-
nen Modificationen haben Wir genehmigt und
das hienach ausgefertigte Gesetz durch das Gesetz-
blatt vom 31. Januar 1868 Nro. 20 verkünden
lassen.
Der dem betreffenden Gesammtbeschlusse beige-
fügten Bitte:
„in dem über die Relnitionspflicht der nicht
zur Dienstleistung gelangenden Wehrpflich-
tigen und über die Verwendung des Ertrags
der Reluitionsbeiträge zu erlassenden Gesetze
der Stellung der Unterofficiere besondere Be-
rücksichtigung zuwenden zu lassen,"
ist in dem auf Unseren Befehl dem Landtage
vorgelegten Gesetzentwurfe, das Wehrgeld betref-
fend, entsprochen worden.
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K. 7.
Die Vervollständ igung des Telegraphen-
netges betreffend.
Den Gesetzentwurf, die Vervollständigung des
Telegraphennetzes betreffend, haben Wir in der
von den beiden Kammern beschloffenen Fassung
sanctionirt und durch das Gesctzblatt vom 21. April
1868 Nro. 24 zur Verkündung bringen lassen.
Dem mit dem Gesammtheschlusse über dieses
Gesetz von beiden Kammern ausgesprochenen
Wunsche:
„es möge in der technischen Construction
der neu zu errichtenden Telegraphenlinien mit
möglichster Sparsamkeit verfahren, insbesondere
neue Erhebung angeordnet werden, ob zunächst
bei den neu zu errichtenden Nebenlinien nicht
unbeschadet des praktischen Zweckes die Con-
struction einfacher und billiger bewerkstelligt
werden könne,"
wird beim Vollzuge des eben erwähnten Gesetzes
die möglichste Berücksichtigung zugewendet und
konnten in Folge des hiebei in Anwendung ge-
brachten ökonomischen Verfahrens schon bisher nicht
nur mehr Linien und Stationen, als vorgesehen
waren, hergestellt, sondern auch sehr namhafte Er-
übrigungen an dem durch das Gesetz gewährten
Credite erzielt werden. Ebenso wird nicht unter-
lassen, auf jenen Nebenlinien, bei welchen die Zahl
der zur Aufstellung gelangenden Apparate und die
Länge der Leitungen es thunlich erscheinen läßt,
leichtere Drahtleitungen als die normalen herzu-
stellen.