Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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„die Gendarmerie, wenn nicht früher, doch 
mit Beginn der nächsten Finanzperiode, von 
dem Etat und Ressort des königlichen Kriegs- 
ministeriums auszuscheiden und als Sicher- 
heitsmannschaft dem Ressort des k. Staats- 
ministeriums des Innern allein zu unter- 
stellen,“ 
haben Wir durch Uebertragung der Gendar- 
merie auf den Etat Unseres Staatsministeriums 
des Innern, sowie durch die von Uns im vorigen 
Jahre verfügte neue Organisation der Gendar- 
merie, soweit für jetzt thunlich, entsprochen. 
g. 6. 
Die Wehrverfassung betreffend. 
Die von den beiden Kammern zu dem Gesetz- 
entwurfe, die Wehrverfassung betreffend, beschlosse- 
nen Modificationen haben Wir genehmigt und 
das hienach ausgefertigte Gesetz durch das Gesetz- 
blatt vom 31. Januar 1868 Nro. 20 verkünden 
lassen. 
Der dem betreffenden Gesammtbeschlusse beige- 
fügten Bitte: 
„in dem über die Relnitionspflicht der nicht 
zur Dienstleistung gelangenden Wehrpflich- 
tigen und über die Verwendung des Ertrags 
der Reluitionsbeiträge zu erlassenden Gesetze 
der Stellung der Unterofficiere besondere Be- 
rücksichtigung zuwenden zu lassen," 
ist in dem auf Unseren Befehl dem Landtage 
vorgelegten Gesetzentwurfe, das Wehrgeld betref- 
fend, entsprochen worden. 
810 
K. 7. 
Die Vervollständ igung des Telegraphen- 
netges betreffend. 
Den Gesetzentwurf, die Vervollständigung des 
Telegraphennetzes betreffend, haben Wir in der 
von den beiden Kammern beschloffenen Fassung 
sanctionirt und durch das Gesctzblatt vom 21. April 
1868 Nro. 24 zur Verkündung bringen lassen. 
Dem mit dem Gesammtheschlusse über dieses 
Gesetz von beiden Kammern ausgesprochenen 
Wunsche: 
„es möge in der technischen Construction 
der neu zu errichtenden Telegraphenlinien mit 
möglichster Sparsamkeit verfahren, insbesondere 
neue Erhebung angeordnet werden, ob zunächst 
bei den neu zu errichtenden Nebenlinien nicht 
unbeschadet des praktischen Zweckes die Con- 
struction einfacher und billiger bewerkstelligt 
werden könne," 
wird beim Vollzuge des eben erwähnten Gesetzes 
die möglichste Berücksichtigung zugewendet und 
konnten in Folge des hiebei in Anwendung ge- 
brachten ökonomischen Verfahrens schon bisher nicht 
nur mehr Linien und Stationen, als vorgesehen 
waren, hergestellt, sondern auch sehr namhafte Er- 
übrigungen an dem durch das Gesetz gewährten 
Credite erzielt werden. Ebenso wird nicht unter- 
lassen, auf jenen Nebenlinien, bei welchen die Zahl 
der zur Aufstellung gelangenden Apparate und die 
Länge der Leitungen es thunlich erscheinen läßt, 
leichtere Drahtleitungen als die normalen herzu- 
stellen.
	        
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