Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

Beilage I. 
Beilage II. 
Beilage III. 
Beilage IV. 
811 
8. 8. 
Einen Credit für außerordentliche Militär- 
Bedürfnisse betreffend. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe über einen Eredit 
für außerordentliche Militär-Bedürfnisse in der von 
den beiden Kammern des Landtages vorgeschlagenen 
Fassung Unsere Sanction ertheilt und lassen das 
hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer 1 hier 
beifügen. 
8. 9. 
Die Maß-und Gewichtsordnung betreffend. 
Der Gesetzentwurf über die Maß= und Gewichts- 
ordnung ist mit der von den beiden Kammern be- 
schlossenen Modification von Uns genehmigt wor- 
den und wird das hienach ausgefertigte unter Zif- 
fer II anliegende Gesetz erlassen. 
8. 10. 
Die Gemeindeordnung betreffend. 
Die von den beiden Kammern beschlossenen Mo- 
dificationen zu dem Gesetzentwurfe, die Gemeinde- 
ordnung betreffend, haben Wir genehmigt und 
lassen Wir die hienach ausgefertigten beiden Ge- 
setze, „die Gemeindeordnung für die Landestheile 
diesseits des Rheins“ und „die Gemeindeordnung 
für die Pfalz betreffend,“ unter Ziffer III und IV 
verkünden. 
G. 11. 
Die öffentliche Armen= und Krankenpflege 
betreffend. 
Den Gesetzentwurf, die öffentliche Armen= und 
812 
Krankenpflege betreffend, haben Wir in der von 
den beiden Kammern beschlossenen Fassüng sanc- 
tionirt und dessen Verkündung unter Ziffer V verfügt. 
Was die von beiden Kammern zu diesem Gesetz- 
entwurfe an Uns gerichtete Bitte betrifft, 
die Errichtung und Dotirung von landwirth- 
schaftlichen Armencolonien von Seite der Di- 
strictsgemeinden oder anderer zu diesem Zwecke 
sich bildender Verbände unter den geeigneten 
Voraussetzungen und Garantien zu befördern 
und die Unterstützung solcher Anstalten aus 
Staatsmitteln bei Vorlage des Budgets für 
die nächste Finanzperiode in's Auge zu fassen, 
so befehlen Wir Unserem Staatsministerium des 
Innern, dieser Bitte in ihrem ersten Theile ent- 
sprechende Beachtung zuzuwenden und auf deren 
zweiten Theil bei Aufstellung des Budgets für die 
X. Finanzperiode insoweit Rücksicht zu nehmen, als 
es der Hinblick auf die sonstige Inanspruchnahme 
der Staatseinnahmen gestattet. 
K. 12. 
Die Ausdehnung und Vervollständigung 
der bayerischen Staatshahnen, dann Er- 
bauung von Vicinalbahnen betreffend. 
Den von den beiden Kammern beschlossenen Mo- 
dificationen zu dem Gesetzentwurfe, die Ausdehnung 
und Vervollständigung ber bayerischen Staatseisen- 
bahnen betreffend, haben Wir Unsere Genehmi- 
gung ertheilt und lassen das hienach ausgefertigte 
Gesetz, „die Ausdehnung und Vervollständigung 
der bayerischen Staatscisenbahnen, dann Erbauung 
Beilage V. 
von Vicinalbahnen betreffend,“ unter Ziffer VI ver-Beilage VI. 
künden.
	        
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