Beilage I.
Beilage II.
Beilage III.
Beilage IV.
811
8. 8.
Einen Credit für außerordentliche Militär-
Bedürfnisse betreffend.
Wir haben dem Gesetzentwurfe über einen Eredit
für außerordentliche Militär-Bedürfnisse in der von
den beiden Kammern des Landtages vorgeschlagenen
Fassung Unsere Sanction ertheilt und lassen das
hienach ausgefertigte Gesetz unter Ziffer 1 hier
beifügen.
8. 9.
Die Maß-und Gewichtsordnung betreffend.
Der Gesetzentwurf über die Maß= und Gewichts-
ordnung ist mit der von den beiden Kammern be-
schlossenen Modification von Uns genehmigt wor-
den und wird das hienach ausgefertigte unter Zif-
fer II anliegende Gesetz erlassen.
8. 10.
Die Gemeindeordnung betreffend.
Die von den beiden Kammern beschlossenen Mo-
dificationen zu dem Gesetzentwurfe, die Gemeinde-
ordnung betreffend, haben Wir genehmigt und
lassen Wir die hienach ausgefertigten beiden Ge-
setze, „die Gemeindeordnung für die Landestheile
diesseits des Rheins“ und „die Gemeindeordnung
für die Pfalz betreffend,“ unter Ziffer III und IV
verkünden.
G. 11.
Die öffentliche Armen= und Krankenpflege
betreffend.
Den Gesetzentwurf, die öffentliche Armen= und
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Krankenpflege betreffend, haben Wir in der von
den beiden Kammern beschlossenen Fassüng sanc-
tionirt und dessen Verkündung unter Ziffer V verfügt.
Was die von beiden Kammern zu diesem Gesetz-
entwurfe an Uns gerichtete Bitte betrifft,
die Errichtung und Dotirung von landwirth-
schaftlichen Armencolonien von Seite der Di-
strictsgemeinden oder anderer zu diesem Zwecke
sich bildender Verbände unter den geeigneten
Voraussetzungen und Garantien zu befördern
und die Unterstützung solcher Anstalten aus
Staatsmitteln bei Vorlage des Budgets für
die nächste Finanzperiode in's Auge zu fassen,
so befehlen Wir Unserem Staatsministerium des
Innern, dieser Bitte in ihrem ersten Theile ent-
sprechende Beachtung zuzuwenden und auf deren
zweiten Theil bei Aufstellung des Budgets für die
X. Finanzperiode insoweit Rücksicht zu nehmen, als
es der Hinblick auf die sonstige Inanspruchnahme
der Staatseinnahmen gestattet.
K. 12.
Die Ausdehnung und Vervollständigung
der bayerischen Staatshahnen, dann Er-
bauung von Vicinalbahnen betreffend.
Den von den beiden Kammern beschlossenen Mo-
dificationen zu dem Gesetzentwurfe, die Ausdehnung
und Vervollständigung ber bayerischen Staatseisen-
bahnen betreffend, haben Wir Unsere Genehmi-
gung ertheilt und lassen das hienach ausgefertigte
Gesetz, „die Ausdehnung und Vervollständigung
der bayerischen Staatscisenbahnen, dann Erbauung
Beilage V.
von Vicinalbahnen betreffend,“ unter Ziffer VI ver-Beilage VI.
künden.