Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Dem von beiden Kammern diesem Gesetzentwurfe 
angefügten Antrage: 
„dem nächsten Landtage einen Gesetzentwurf 
über die Erbauung einer Eisenbahn von Lan- 
genzenn nach Siegelsdorf und ebenso über die 
Erbauung einer Eisenbahn von Holzkirchen 
nach Tölz auf den Grundlagen der über Vi- 
cinalbahnen in dem Gesetzentwurfe getroffenen 
Bestimmungen vorlegen zu lassen“ 
haben Wir theilweise durch die noch beim gegen- 
wärtigen Landtage verfügte Vorlage des Gesetzent- 
wurfes, die Erbauung von Vicinalbahnen zwischen 
Erding und Schwaben, dann zwischen Langenzenn 
und Siegelsdorf betreffend, bereits entsprochen. 
Hinsichtlich der Bahn von Holzkirchen nach Tölz 
gedenken Wir einen gleichartigen Gesetzentwurf 
ausarbeiten und, wenn thunlich, dem nächsten Land- 
tage vorlegen zu lassen, soferne bis dahin die er- 
forderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein 
werden. 
. 13. 
Die Ausdehnung der bayerischen Ost- 
bahnen betreffend. 
Nachdem der Gesetzentwurf, die Ausdehnung der 
bayerischen Ostbahnen betreffend, die Zustimmung 
der beiden Kammern erhalten hat, so haben Wir 
denselben als Gesetz sanctionirt, wie solches unter 
Peilage VII. Ziffer VII hier beifolgt. 
14. 
Die pfälzischen Eisenbahnen betreffend. 
Der Gesetzentwurf, „die pfälzischen Eisenbahnen 
betreffend," ist nach der von beiden Kammern er- 
klärten Zustimmung von Uns als Gesetz sanctionirt 
Ceilage VIII. worden, wie solches unter Ziffer VIII angefügt ist. 
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8 16. 
Die Erbauung von Vicinalbahnenzwischen 
Erding und Schwaben, dann zwischen Lan- 
genzenn und Siegelsdorf betreffen d. 
Nachdem der Gesetzentwurf, die Erbauung von 
Vicinalbahnen zwischen Erding und Schwaben, 
dann zwischen Langenzenn und Siegelsdorf betref- 
fend, die Zustimmung der beiden Kammern erhalten 
hat, haben Wir denselben als Gesetz sanctionirt, 
wie solches unter Ziffer IX hier beifolgt. 
16. 
Die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- 
und Wirthschaftsgesellschaften, dann von 
Vereinen betreffend. 
Die von den beiden Kammern zu dem Gesetz- 
entwurfe, die Privatrechtsverhältnisse der Genossen- 
schaften betreffend, beschlossenen Modificationen sind 
von Uns genehmigt worden und lassen Wir die 
hienach ausgefertigten beiden Gesetze, „die privat- 
rechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschafts- 
gesellschaften betreffend,“ dann „die privatrechtliche 
Stellung von Vereinen betreffend“ unter Ziffer X 
und XI verkünden. 
17. 
Die Actiengesellschaften, bei welchen der 
Gegenstand des Unternehmens nicht in 
Handelsgeschäften besteht, betreffend. 
Den Gesetzentwurf, „die Actiengesellschaften, bei 
welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht 
in Handelsgeschäften besteht, betreffend ,“ haben 
Beilage X. 
Beilage XI.
	        
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